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Leitbild des OÖ. Landesjagdverbandes

(1) Der Oö. Landesjagdverband, in der Folge kurz "Verband" genannt, ist die auf Grund des § 78 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

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Satzungen des OÖ. Landesjagdverbandes Drucken E-Mail

§1.
Der Oö. Landesjagdverband
(1) Der Oö. Landesjagdverband, in der Folge kurz "Verband" genannt, ist die auf Grund des § 78 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(2) Alle Inhaber einer nach dem Oö. Jagdgesetz ausgestellten Jahresjagdkarte sind ordentliche Mitglieder des Verbandes.

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