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Jagdbare Tierarten

Tiere, die im Jagdgesetz genannt sind, werden jagdbare Tiere genannt.

Die Verordnung über die Schonzeiten der jagdbaren Tiere (Schonzeitenverordnung) bestimmt, dass jagdbare Tiere in der dort festgelegten Schonzeit (entweder ganzjährig oder nur für einen Teil des Jahres)  weder gejagt, noch gefangen noch getötet werden dürfen.
Der Schutz aller anderen freilebenden Tiere ist im Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz geregelt. Diese sind dann geschützte Tierarten.

 
Schalenwild

Unter Schalenwild versteht der Jäger die wildlebenden Huftiere, wobei in Oberösterreich nur Paarhufer vorkommen. Systematisch lassen sich die heimischen Wildpaarhufer in die Wiederkäuer und die Nichtwiederkäuer einteilen.
Zu den Nichtwiederkäuern zählt die Familie der Schweine mit dem Schwarzwild (Wildschwein), zu den Wiederkäuern die Familie der Hirsche (Cervidae), das sind die Geweihträger Rot-, Dam- und Sikawild sowie Rehwild und Elchwild und die Familie der Hornträger (Bovidae), Gams-, Stein- und Muffelwild.
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Hasenartige

Die Familie der Hasenartigen, nicht zu verwechseln mit den Nagetieren, zeichnet sich durch ein zweites Paar Schneidezähne (Stiftzähne) im Oberkiefer aus, das verdeckt hinter den Nagern liegt. Besonders sind die langen Ohren, die sogenannten Löffel, und das Verdauungssystem, das sich durch den großen Blinddarm auszeichnet. Dieser hat eine ähnliche Funktion wie der Pansen bei den Wiederkäuern. Weiters werden von den Hasenartigen zwei Arten von Losung ausgeschieden, wobei die kleinere, weichere, die wertvolle Inhaltsstoffe beinhaltet, wieder verzehrt und abermals verdaut wird.
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Nagetiere

Die Nagetiere, deren einziger Vertreter unter den jagdbaren Tierarten in Oberösterreich das Murmeltier ist, besitzen immer nachwachsende Nagezähne im Ober- und Unterkiefer. Die Eckzähne fehlen, die zahnlose Lücke reicht bis zu den Backenzähnen.
Die Nagetiere sind eine sehr artenreiche Ordnung unter den Säugetieren. 

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Haar-Raubwild

Unter dem Begriff Haarraubwild versteht man jene Raubsäuger, die im Jagdgesetz angeführt sind. Der juristische Begriff „Raubzeug“ wird oft mit dem Begriff „Raubwild“ verwechselt oder bewusst falsch verwendet. Als „Raubzeug“ werden wildernde Hunde, streunende Katzen und die Rabenvogelarten Elster, Eichelhäher, Raben- und Nebelkrähe angeführt.Bei den Raubwildarten unterscheidet man Hundeartige, Katzenartige, Marderartige, Bären und Kleinbären.
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Hühnervögel

Die Ordnung „Hühnervögel“ umfasst die Familien der Raufußhühner und der Glattfußhühner. Sie sind in erster Linie Bodenvögel mit einem kurzen, kräftigen Schnabel und relativ großen, starken Beinen mit vier Zehen, die auch zum Scharren gut geeignet sind. Hühnervögel besitzen auf Grund ihrer Pflanzennahrung einen großen Kropf und einen mächtigen Muskelmagen. Weiters besitzen sie Blinddärme, wo die in der Pflanzennahrung enthaltene Zellulose verdaut wird.
Alle Hühnervögel haben gemein, dass sie gerne Sandbäder nehmen – sie hudern.

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Wasservögel

Unter dem Begriff „Wasservögel“ versteht der Jäger alle Vogelarten, die am Wasser leben oder auf Feuchtgebiete angewiesen sind. So die Schwimmvögel mit den Enten, Gänsen und Schwänen, die Stelzvögel mit beispielsweise den Reihern, die Watvögel mit dem jagdbaren Vertreter Waldschnepfe und die Sumpfvögel wie etwa das Blesshuhn.

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Greifvögel

Die Ordnung der Greifvögel umfasst die Familien der Habichtartigen und der Falken und beschreibt Vögel, die meist tagaktive Wirbeltierjäger sind. Manche Arten wie etwa der Wespenbussard oder Kleinfalken leben aber auch vorwiegend von Insekten. Manche wie etwa die Geier oder auch die Milane leben gänzlich oder zum überwiegenden Teil von Aas und Abfällen. Lebende Beute wird mit den Fängen gegriffen und bei den sogenannten Grifftötern (z.B. Habicht, Adler) durch kräftigen Druck von Zehen und Krallen getötet. Die Falken töten ihre Beute durch Genickbiss.
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