Änderung des Jagdgesetzes

Jagd- und Waffenrecht

Mit LGBl. Nr. 46/2021 vom 14. Mai 2021 wurde das Jagdgesetz geändert. Folgende Themen sind betroffen:

Ein Artikel von Dr. Werner Schiffner MBA, Quelle OÖ Jäger Nr. 172

Arrondierung von Jagdgebieten

Mit der Jagdgesetz-Novelle 2020 wurde die Möglichkeit der behördlichen Arrondierung für besondere Einzelfälle wieder eingeführt. Die gewählte Formulierung hat aber zu Vollzugsproblemen geführt. Durch die gegenständliche Änderung kommt es zu einer entsprechenden Klarstellung und Erleichterung für den Vollzug. Die behördliche Arrondierung gilt weiterhin als Ausnahmefall und soll nur dann vorgenommen werden, wenn diese aus jagdwirtschaftlichen Gründen auch tatsächlich und zwingend erforderlich ist.

Anträge auf Gebietsabrundung sind ebenfalls bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziel der Erleichterung der Jagdausübung sind nunmehr nicht nur der Bezirksverwaltungsbehörde, sondern auch den betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern und den Jagdberechtigten anzuzeigen.

Verlaufen die Grenzen von benachbarten Jagdgebieten derart ungünstig, dass ohne deren Bereinigung die zwingend erforderliche Bejagung von Grenzflächen unmöglich ist, und kann dies nicht in Form einer Vereinbarung über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen gelöst werden, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der nächsten Jagdgebietsfeststellung auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft, einer bzw. eines Eigenjagdberechtigten oder des Bezirksjagdbeirats zum Zweck entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet). Zwingend erforderlich ist eine Bejagung insbesondere dann, wenn Wildschäden im Sinn des § 64 Abs. 2 (bei einem landwirtschaftlichen Betrieb) oder § 64 Abs. 4 (im Wald) auftreten.

Bestehende behördliche Arrondierungen gelten weiter, solange diese nicht von der jeweils zuständigen Behörde auf Grund einer Änderung der für die bestehende Arrondierung maßgeblichen Verhältnisse oder des Wegfalls der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 aufgehoben bzw. abgeändert werden.

Anerkennung von jagdlichen Legitimationen

Von Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Jagdausübung im Ausland nach den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen durch Ablegung einer der oberösterreichischen Jagdprüfung entsprechenden Eignungsprüfung erworben haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage dieser Berechtigung bzw. des Prüfungszeugnisses (jeweils in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden.

Mit dieser Änderung soll die Anerkennung von jagdlichen Legitimationen nicht mehr vom Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers abhängig gemacht werden. Im Ausland durch Ablegung einer Eignungsprüfung erworbene jagdliche Legitimationen sollen künftig bei Gleichwertigkeit der jagdlichen Ausbildung bzw. Eignungsprüfung unabhängig vom Wohnsitz als Nachweis der jagdlichen Eignung anerkannt werden können. Damit soll einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zur Tiroler Rechtslage entsprochen werden, die ebenfalls die Anerkennung einer ausländischen jagdlichen Legitimation vom Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers abhängig gemacht hat, was vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannt wurde.

Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister entscheidet nach Anhörung der Landesregierung über die Gleichwertigkeit der im betreffenden Staat absolvierten Jagdausbildung bzw. Eignungsprüfung.

Jagdhüterprüfung

Die Frist zur Wiederholung der Jagdhüterprüfung wurde von sechs auf vier Monate verkürzt.

Abschussplan

Ist eine Begehung der Vergleichs- und Weiserflächen zur Erstellung des Abschussplans auf Grund der Witterung nicht rechtzeitig möglich, dann ist der Abschussplan spätestens 20 Tage nach der frühestmöglichen Begehung, längstens jedoch bis zum 1. Juni des Jahres vorzulegen. Wird der Abschussplan nicht fristgerecht angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirats den Abschussplan festzusetzen. Erfolgt die Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Ablauf der Frist, gilt der Abschussplan des vorangegangenen Jagdjahres.

Gerade in den Gebirgsbezirken ist es aufgrund der Schneelage oft nicht möglich, die Begehungen der Vergleichs- und Weiserflächen zeitgerecht durchzuführen. Diese bilden aber die Grundlage für die Abschusspläne, welche bis spätestens 15. April bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen sind. Um dieses praktische Problem zu lösen, wurde eine Möglichkeit geschaffen, die Abschusspläne bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der Behörde anzuzeigen. Zudem wurde seitens der Bezirksverwaltungsbehörden das Problem geschildert, dass bei nicht rechtzeitiger Anzeige des Abschussplans keine behördliche Festsetzung des Abschussplans möglich ist. Dies wurde durch die Ergänzung gelöst.

Meldung der Abschüsse und das Auffinden von Schwarzwild

Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte ist nunmehr verpflichtet, jeden Abschuss von Schalenwild (einschließlich Schwarzwild), sowie jedes tot aufgefundene Stück Schwarzwild innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abschuss bzw. Auffinden der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Die Afrikanische Schweinepest breitet sich in unseren Nachbarländern – vor allem in Deutschland – immer weiter aus. Aus diesem Grund soll schon vorbeugend (aber auch für den Seuchenfall) eine bessere Übersicht der zuständigen Behörden über das Schwarzwildaufkommen in Oberösterreich bzw. über die erfolgten Abschüsse und über tot aufgefundenes Schwarzwild (Fallwild) ermöglicht werden. Nunmehr sind daher die Jagdausübungsberechtigten dazu verpflichtet, sämtliche Abschüsse von Schwarzwild und sämtliches tot aufgefundenes Schwarzwild binnen der zweiwöchigen Frist zu melden. Dies kann auf demselben Weg erfolgen, wie auch die übrigen Schalenwildabschüsse gemeldet werden, weshalb die Meldung mit keinem erheblich höheren Aufwand für die Jägerschaft verbunden ist.

 

   
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