Info Vergleichs- und Weiserflächen

Nach den jagdrechtlichen Bestimmungen sind im Bereich der festgelegten Vergleichs- und Weiserflächen Handlungen die geeignet sind, das Ergebnis der Beurteilung des Vegetationszustandes des Waldes zu verfälschen, verboten. Dazu zählen ausdrücklich insbesondere das Aufbringen von Duftstoffen, Fetten oder anderen, das Wild abhaltenden Stoffen sowie das Pflanzen oder Entfernen von Jungbäumen. Solche Handlungen sind unter Strafe gestellt.
Ganz besonders weisen wir auf den letzten Satz des Merkblattes hin, weil zunehmend die Situation auftritt, dass in Jagdgebieten bestehende Weiser- und Vergleichsflächen nicht mehr herangezogen werden können und daher dringend derartige Flächen neu angelegtwerden müssen.
Geeignete Standorte mögen vorerst gemeinsam, das heißt von Jagdausschuss, Jägerschaft und Waldeigentümer, erkundet und in weiterer Folge – wenn Einvernehmen hergestellt wurde – dem Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zur fachlichen Beurteilung weitergeleitet werden.