Erstmalige Jagdkartenausstellung

Anträge auf Ausstellung einer oö. Jagdkarte sind an den Landesjägermeister zu richten und können entweder direkt oder über den örtlich zuständigen Bezirksjägermeister (im Rahmen von Jagdkursen auch über den ermächtigten Kursleiter) beim Oö. Landesjagdverband, Hohenbrunn 1, 4490 St. Florian als Geschäftsstelle eingebracht werden.

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Wichtig: Bei der Antragstellung müssen zum Antrag die im Leitfaden angeführten Unterlagen beigeschlossen sein!

Leitfaden zur Ausstellung der oö Jagdkarte

Passbildkriterien unbedingt beachten! Fotomuster für Ausweisdokumente

Bitte den Antrag direkt online ausfüllen, dann die Schaltfläche „pdf erstellen“ anklicken (der Antrag wird nun neu formatiert) und diesen anschließend ausdrucken.
Im vorgesehenen Feld das Passbild (Kriterien beachten) einkleben und den Antrag 2fach unterschreiben.

Für die Ausstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Antrag mit Foto und 2x Unterschrift
  • Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein in Kopie)
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als einen Monat zum Zeitpunkt der Antragstellung)
  • Jagdprüfungszeugnis (Kopie)

 

Nach Einlangen des Antrages samt Unterlagen per Post beim OÖ Landesjagdverband erhalten Sie in wenigen Tagen eine Gebührenvorschreibung per Email.
Sobald die Zahlung beim Landesjagdverband eingelangt ist, wird Ihnen die Jagdkarte per RSb-Einschreiben zugesandt.

Sie können den Antrag auch persönlich abgeben. In diesem Fall können Sie BAR oder mit BANKOMAT bezahlen und auf die Ausstellung warten, wir bitten allerdings um Terminabsprache.

Weitere Auskünfte zur Jagdkartenausstellung erteilen:

Mag. Sandra Wimmer-Freund, 07224-20083-14 und Harald Moosbauer, 07224-20083-12;

zum Antrag

Die Gültigkeit Ihrer Jagdkarte wird durch Erlag des Mitgliedsbeitrages an den OÖ. Landesjagdverband zu Beginn des neuen Jagdjahres jeweils um ein weiteres Jagdjahr (Beginn 1. April) verlängert.

Jagdkarte vor dem 18. Lebensjahr

Gemäß dem OÖ. Jagdgesetz 2024 kann die Jagdkarte bereits vor dem 18. Lebensjahr ausgestellt werden. Jedoch ist die Jagdausübung unter 18 Jahren nur in Begleitung einer voll geschäftsfähigen und entsprechend legitimierten Person (Pächter, Jagdschutzorgan, Ausgeher) erlaubt. Diese Person trägt die Verantwortung für die Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften und muss sich in der Nähe der Minderjährigen aufhalten, um bei Bedarf eingreifen zu können.

Waffenbesitz

Grundsätzlich ist der Besitz von Waffen unter 18 Jahren gemäß § 11 Waffengesetz 1996 verboten. Jugendliche ab 16 Jahren können jedoch auf Antrag ihrer gesetzlichen Vertretung eine Ausnahmebewilligung für Schusswaffen der Kategorie C für jagdliche Zwecke erhalten. Diese Ausnahmebewilligung kann bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat beantragt werden.

Zivildienst

Wir weisen darauf hin, dass jene Personen, an welche ein Zivildienstbescheid ausgestellt wurde, für die Dauer von 15 Jahren ab Ausstellung des Zivildienstbescheides zur Führung einer Jagdwaffe in Ausübung der Jagd nicht berechtigt sind. Allerdings kann die Sicherheitsdirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen für die Ausübung der Jagd mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.

   
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