Formulare & Anträge
Nachfolgend finden Sie alle notwendigen Informationen zu unseren Formularen und Anträgen.
Ausstellung der OÖ. Jagdkarte bzw. eines Duplikats der OÖ. Jagdkarte
Gemäß § 37 Abs. 2 OÖ. Jagdgesetz ist seit 1.1.2013 zur Ausstellung von Jagdkarten und von Duplikaten grundsätzlich der Landesjägermeister zuständig.
Anträge auf Ausstellung einer OÖ. Jagdkarte bzw. auf Ausstellung eines Duplikats der OÖ. Jagdkarte sind daher seit diesem Zeitpunkt an den Landesjägermeister zu richten und beim OÖ. Landesjagdverband, Hohenbrunn 1, 4490 St. Florian als Geschäftsstelle einzubringen.
Wichtig: Bei der Antragstellung müssen zum Antrag die im Leitfaden angeführten Unterlagen beigeschlossen sein!
Passbildkriterien unbedingt beachten!
Bitte den Antrag direkt online ausfüllen, dann die Schaltfläche „pdf erstellen“ anklicken (der Antrag wird nun neu formatiert) und diesen anschließend ausdrucken. Im vorgesehenen Feld das Passbild (Kriterien beachten) einkleben und den Antrag 2fach unterschreiben. Den vollständig ausgefüllten Antrag senden Sie dann mitsamt den Beilagen lt. Leitfaden an die Geschäftsstelle des OÖ. Landesjagdverbandes in Hohenbrunn 1, 4490 St. Florian.
Sie möchten den Antrag nicht per Post schicken? Dann besuchen Sie uns persönlich im Schloss Hohenbrunn. Bitte beachten Sie, dass bei uns in der Geschäftsstelle nur Barzahlungen möglich sind! (Kosten siehe Leitfaden Ausstellung Jagdkarte)
Jagdkartenausstellung & Jagdgastkartenausstellung nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich!
Zum AntragDie Gültigkeit Ihrer Jagdkarte wird durch Erlag des Mitgliedsbeitrages an den OÖ. Landesjagdverband zu Beginn des neuen Jagdjahres jeweils um ein weiteres Jagdjahr (Beginn 1. April) verlängert. Wir weisen darauf hin, dass jene Personen, an welche ein Zivildienstbescheid ausgestellt wurde, für die Dauer von 15 Jahren ab Ausstellung des Zivildienstbescheides zur Führung einer Jagdwaffe in Ausübung der Jagd nicht berechtigt sind. Allerdings kann die Sicherheitsdirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen für die Ausübung der Jagd mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilen.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.
Der Umtausch der „alten“ Jagdkarte auf die „neue“ Jagdkarte (Scheckformformat)
Für einen reibungslosen und schnellen Jagdkartenumtausch ist die Beachtung folgender Punkte notwendig.
Dieses Anleitungsvideo können Sie hier auch vergrößert ansehen
Punkt 1:
Antrag (siehe unten) vollständig ausfüllen -> PDF erstellen -> ausdrucken.
Auf den ausgedruckten Antrag Passbild* kleben und bei „Unterschrift des Antragstellers“ nicht über den Rand schreiben.
*Passbildkriterien unbedingt beachten!
Punkt 2:
Folgende Unterlagen an den OÖ. Landesjagdverband schicken oder persönlich abgeben. Bei persönlicher Abgabe müssen Sie BAR bezahlen und dürfen auf die Ausstellung warten.
a) den Antrag
b) die „alte“ Jagdkarte (siehe auch: „Häufig gestellte Fragen“)
c) Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Identitätsausweis)
Punkt 3: (entfällt bei persönlicher Abgabe)
Sofern der Antrag samt den Unterlagen ordnungsgemäß beim Landesjagdverband eingelangt ist, erhalten sie in wenigen Tagen eine Gebührenvorschreibung welche sie zur Überweisung bringen.
Punkt 4: (entfällt bei persönlicher Abgabe)
Nachdem beim Landesjagdverband ihre Zahlung eingelangt ist wird ihnen die Jagdkarte per Post zugesandt
Häufig gestellte Fragen:
Die Jagdkarte wurde mir gestohlen?
AW: Wenn die Jagdkarte gestohlen wurde, sollte eine Diebstahlsanzeige gemacht werden. Die Anzeige kann bei jeder Sicherheitsbehörde (Landespolizeidirektion Bezirkshauptmannschaft,…), in erster Linie aber bei den Polizeiinspektionen erstattet werden.
Weitere Informationen zur Diebstahlsanzeige
Die Jagdkarte ging verloren bzw. wird nicht mehr gefunden?
AW: Wenn Sie die Jagdkarte verloren haben, sollten Sie eine Verlustanzeige machen.
Zuständige Stelle ist die Fundbehörde (Das Gemeindeamt bzw. in Statutarstädten der Magistrat)
Weitere Informationen zur Verlustanzeige
Kosten?
AW: Die Kosten sind im Leitfaden zur Ausstellung der oö. Jagdkarte bwz. eines Duplikates der oö. Jagdkarte abgedruckt.
Leitfaden zur Ausstellung eines Duplikates der OÖ Jagdkarte
AW: Die Kosten sind im Leitfaden zur Ausstellung der oö. Jagdkarte bwz. eines Duplikates der oö. Jagdkarte abgedruckt.
Leitfaden zur Ausstellung eines Duplikates der OÖ Jagdkarte
Bitte den Antrag direkt online ausfüllen, dann die Schaltfläche „pdf erstellen“ anklicken (der Antrag wird nun neu formatiert) und diesen anschließend ausdrucken. Im vorgesehenen Feld das Passbild (Kriterien beachten) einkleben und den Antrag 2fach unterschreiben. Den vollständig ausgefüllten Antrag senden Sie dann mitsamt den Beilagen lt. Leitfaden an die Geschäftsstelle des Oö Landesjagdverbandes in Hohenbrunn 1, 4490 St. Florian.
Sie möchten den Antrag nicht per Post schicken? Dann besuchen Sie uns persönlich im Schloss Hohenbrunn. Bitte beachten Sie, dass bei uns in der Geschäftsstelle nur Barzahlungen möglich sind! (Kosten siehe Leitfaden zur Ausstellung eines Duplikats) Wir bitten um Terminvereinbarung!
Zum AntragWenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.
Wenn Sie in Oberösterreich die Jagd ausüben wollen, brauchen Sie eine gültige Jagdkarte oder Jagdgastkarte
und die Erlaubnis der oder des Jagdausübungsberechtigten (Eigenjagdberechtigte, Jagdleiterinnen und Jagdleiter, Einzelpächterinnen und -pächter, Verwalterinnen und Verwalter).
Der Bezirksjägermeister (bzw. die Geschäftsstelle des OÖ. Landesjagdverbandes) in deren Sprengel Sie die Jagd ausüben wollen, hat der oder dem Jagdausübungsberechtigten auf Antrag die auf ihren/seinen Namen lautenden Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen.
Die Jagdausübungsberechtigten haben vor Ausfolgung der Jagdgastkarte die Angaben über den Jagdgast (Name, Wohnsitz, Tag der Ausfolgung) in dauerhafter Schrift in die Jagdgastkarte einzusetzen. Die Jagdgastkarten gelten für das Bundesland Oberösterreich für die Dauer von vier Wochen ab Ausfolgung.
Voraussetzungen:
Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs und Vollendung des 18. Lebensjahres und
entrichtete Jagdhaftpflichtversicherungsprämien
Kosten: (Keine Antragsgebühr bei mündlicher Antragstellung!)
– Verwaltungsabgabe € 7,00
– Haftpflichtversicherung € 4,40
– Antragsgebühr* € 14,30
– Dokumentenvergebührung € 14,30
– Summe € 40,00
* Die Antragsgebühr von € 14,30 gilt für einen Antrag. Bei mehreren beantragten Jagdgastkarten reduziert sich diese zusätzlich (z.B. bei 10 JGK auf € 1,43).
Keine Antragsgebühr bei mündlicher Antragstellung!
Postentgelt bei Postzustellung:
Es werden die Portogebühren der Öst. Post AG weiterverrechnet. (Priority-Brief, Einschreiben & Übernahmeschein)
Versicherung
Der OÖ LJV hat für seine Mitglieder bei der Oberösterreichischen Versicherung ein Jagdhaftplicht-, Rechtschutz- und Unfallversicherung abgeschlossen. Nähere Infos dazu finden Sie hier
Bei einem Schadensfall bitte unverzüglich die nachstehende Jagdschadenmeldung an die OÖ. Versicherung senden.
Ansprechpartner bei der OÖ. Versicherung:
Mag. Markus Zöchbauer, Tel: 05/ 78 91-71 231, Fax: 05/78 91-91 231
E-Mail: schadenservice@ooev.at
der Haftpflichtversicherung für Drohnen
In den vergangenen Jahren hat sich der Einsatz von Drohnen in Kombination mit Wärmebildtechnik im Bereich der Rehkitzsuche etabliert. Der OÖ Landesjagdverband bietet daher eine neue Förderung und übernimmt ab 1.1.2022 die Kosten für die Drohnen-Haftpflichtversicherung. (Höchstgrenze € 80,00)
Waldschutzmaßnahmen und Lebensraum
Bitte beachten Sie, dass nur vollständig ausgefüllte Förderungsanträge bearbeitet werden. Originalrechnung beilegen!
Seit 1. Februar 2021 gibt es den Waldfonds, eine Initiative des Bundesministeriums für Landwirtschaft. Dabei können verschiedene gut dotierte Förderungen beantragt werden, unter anderem auch Maßnahmen zur Wiederaufforstung sowie Maßnahmen gegen Wildschäden.
Daher wird, in Abstimmung mit dem Amt der OÖ. Landesregierung, mit 1. April 2021 die Förderung von Schutzmaßnahmen seitens des OÖ. Landesjagdverbandes geändert. Für das Aufstellen von Waldschutzzäunen bzw. Einzelschutz wird unsererseits nur dann eine Förderung gewährt, wenn diese aus dem Waldfonds herausfallen und nicht gefördert werden. Doppelförderungen sind ausgeschlossen, Anträge werden genauestens geprüft.
Es wurden neue Formulare entworfen. Der Antrag ist ordnungsgemäß auszufüllen und elektronisch einzureichen. Der Bezirksförster oder Kammerforstberater berät und bestätigt mit einer Erklärung, dass der Antragsteller beim Waldfonds keine Förderung erhält. Die Rechnung des Zaunes und die Bestätigung des Bezirksförsters ist beizulegen.
Für den Abbau von Altzäunen können Jagdgesellschaften nach wie vor beim Landesjagdverband um eine Förderung ansuchen. (Antragsteller muss ausnahmslos die Jagdgesellschaft sein! Antragsteller und Bankverbindung müssen übereinstimmen!)
- Förderungsantrag Schutzmaßnahmen gegen Wildeinfluss – Flächenschutz / F1
Förderungsantrag Schutzmaßnahmen gegen Wildeinfluss – Einzelschutz / F2
Förderungsantrag für den Abbau von Altzäunen / F3
Bestätigung Bezirksförster bzw. Kammerforstberater
Weitere Infos zum Waldfonds finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums bzw. beim Amt der OÖ. Landesregierung:
Rückvergütung für 50 % des Kaufpreises von handelsüblichen und
zugelassenen Verbiss-Schutzmitteln zum Verstreichen, eine Beihilfe wird bei Vorlage der Rechnung samt Unterschrift des Jagdleiters gewährt. (Ansuchen/Förderung nur über die Jagdgesellschaft)
- Antrag Beihilfe Ankauf Verbiss-Schutzmittel
- zugelassene Verbissschutzmittel (Ausschließlich diese Mittel werden gefördert!)
Jene Jäger bzw. Jagdgesellschaften, die sich Pflanzen bei den Vertragspartnern des OÖ. Landesjagdverbandes abholen, müssen bei der Baumschule ein Bestätigungsschreiben mit Genehmigungsnummer des LJV vorlegen.
Das Hecken- oder Waldrandprojekt ist vorher mit kurzem Schreiben und inkl. Karte in der Geschäftsstelle einzureichen, nach Prüfung bekommen Sie die Genehmigungsnummer zugeteilt.
Mit dieser Bestätigung können Sie dann wie gewohnt die Pflanzen abholen, vorzugsweise in 10er Bündeln. Die Kosten übernimmt nach wie vor der OÖ. Landesjagdverband.
Jagdhunde
Der OÖ. Landesjagdverband gewährt € 20,00 Beihilfe (pro Mehrfachimpfung, Jahr und Jagdhund) zur Jagdhunde-Mehrfachimpfung (Tollwut, Staupe, Leptospirose, Parvovirose und Zwingerhusten muss in der Impfung enthalten sein).
Seit 1.4.2014 wird statt der Tollwutimpfung die Mehrfachimpfung bezuschusst. Die Beihilfe wurde von 15,00 auf 20,00 Euro pro Impfung und Jagdhund erhöht.
Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der OÖ Landesjagdverband eine finanzielle Beihilfe bei Verlust oder Verletzung Ihres geprüften oder in Ausbildung stehenden Jagdhundes gemäß der Jagdhunde Beihilfenordnung
Die Sicherheit und das Wohl der Jagdhunde ist uns ein großes Anliegen. Um € 69,00 pro Jahr kann der „treue Weidgefährte auf vier Beinen“ bei einem Jagdunfall nun freiwillig versichert werden. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für die Jagdhundebeihilfe. (Die Versicherung gilt jeweils ab 1. April bis 31. März des Folgejahres).
Das Informationsmaterial und das Anmeldeformular zur Versicherung finden Sie in der Kundenzone des OÖ Landesjagdverbandes:
Informationen und Anmeldung zur Freiwilligen Jagdhunde Unfallversicherung
In Zusammenarbeit mit der Helvetia Versicherung möchten wir zu unserer freiwilligen Jagdhundeunfallversicherung auf die von der Helvetia angeboten PetCare hinweisen.
Alles Infos finden Sie unter: PET CARE LINK oder hier im PetCare Info Folder
Wildtiere
(Fall)Wilduntersuchungen bei der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) in Linz und am Forschungsinstitut für Wildtierkunde (FIWI) in Wien sowie bei den (Amts)Tierärzten werden nur mehr mit einem einheitlichen Formular durchgeführt. Damit dieses Formular Gültigkeit erlangt, ist die Genehmigungszahl beim OÖ. LJV zu erfragen! Ohne diese Genehmigungszahl ist das Formular ungültig und die Untersuchungskosten werden nicht vom OÖ. LJV übernommen! Die Kosten für den Versand durch die Fa. Medlog werden nicht übernommen. E-Mail an die Geschäftsstelle
Das Trichinenlabor kann von kundigen Personen gem. § 27 Abs. 3 LMSVG für die Untersuchung von Wildschweinproben auf Trichinen genützt werden. Ab dem Jagdjahr 2018/19, also ab 1. April 2018, werden die Trichinenproben des Schwarzwildes an die AGES in Linz versandt. Die einsendenden Stellen, die Amtstierärzte der Bezirke sowie einige Tierärzte, haben sich nicht geändert. Die Kosten für die Untersuchung übernimmt der OÖ. Landesjagdverband und der Versand wird vom Land OÖ übernommen.
Weitere Informationen zur Trichinenuntersuchung im
Meldung der Direktvermarktung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur selektiven Entnahme einzelner Auerhahnen / Birkhahnen während der Schonzeit.
Jagd- und Waffenrecht
Die Schwarzwildbejagung mit Nachtzielgeräten ist eine wichtige Maßnahme zur aktiven Seuchenvorbeuge, war aber bislang im OÖ. Jagdgesetz verboten. Aufgrund der zunehmend schwierigen Regulierung des Schwarzwildes und der drohenden Gefahr durch die Afrikanische Schweinepest (ASP) hat das Land Oberösterreich das Jagdgesetz entsprechend geändert. Der OÖ. Landtag erlaubt nunmehr die „Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtung für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler…bei der Bejagung von Schwarzwild bis 31. Dezember 2023
Die Verwendung von Nachtzielgeräten erfordert die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigen oder bei genossenschaftlichen Jagdgebieten des Jagdleiters bzw. der Jagdleiterin.
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Wer – aus welchem Grunde immer – 19 oder mehr Schusswaffen in einer räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Nähere Infos dazu finden Sie hier
Diverses
Der Entschädigungsantrag für geschlagene Haushühner kann vom Geschädigten mit Bestätigung durch den Jagdausübungsberechtigten beim Landesjagdverband eingebracht werden. Pro geschlagenes Hausgeflügel 5,00 €, höchstens jedoch 30,00 € pro Antrag
Gesetz & Richtlinien
Weitere Informationen zum OÖ Jagdgesetz sowie diverse Richtlinien finden Sie hier