Satzungen

Hier finden Sie die Satzungen des OÖ. Landesjagdverbandes (Stand Februar 2018)

§ 1.
Der OÖ. Landesjagdverband.
(1) Der OÖ. Landesjagdverband, in der Folge kurz „Verband“ genannt, ist die auf Grund des § 78 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(2) Alle Inhaber einer nach dem Oö. Jagdgesetz ausgestellten gültigen Jagdkarte sind ordentliche Mitglieder des Verbandes.

(3) Andere Personen können außerordentliche Mitglieder des Verbandes werden, wenn sie einen Antrag um Aufnahme als außerordentliche Mitglieder stellen, der vom Verbandsvorstand durch Aushändigung einer Mitgliedskarte angenommen wird; außerordentliche Mitglieder besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

(4) Der Landesjagdausschuss kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um die Jagd hervorragende Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder haben keine Verbandsbeiträge zu leisten.

§ 2.
Bezirksgruppen.
Der Verband gliedert sich in nachfolgende Bezirksgruppen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf den jeweiligen politischen Bezirk zu erstrecken hat;
Linz (für die Stadt Linz und den politischen Bezirk Linz-Land);
Braunau am Inn;
Eferding;
Freistadt;
Gmunden;
Grieskirchen;
Kirchdorf an der Krems;
Perg;
Ried im Innkreis;
Rohrbach;
Schärding;
Steyr (für die Stadt Steyr und den politischen Bezirk Steyr-Land);
Urfahr-Umgebung;
Vöcklabruck;
Wels (für die Stadt Wels und den politischen Bezirk Wels-Land).

§ 3.
Zweck und Aufgaben des Verbandes.
(1) Aufgabe des Verbandes ist in erster Linie die Pflege und Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, die Hebung und Erhaltung eines der land- und forstwirtschaftlichen Bodenkultur angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes sowie die Vertretung der Interessen aller oberösterreichischen Jägerinnen und Jäger.

(2) In Erfüllung seiner Aufgabe obliegt dem Verband insbesondere die Besorgung nachfolgender Angelegenheiten:
a) das Weidwerk und die Jagdwirtschaft zu pflegen und zu fördern;
b) über behördliche Aufforderung fachliche Gutachten zu erstatten;
c) die Mitglieder in allen Zweigen der Jagd zu unterweisen und auszubilden;
d) für die Mitglieder eine Gemeinschafts-Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abzuschließen;
e) die fachliche Ausbildung der Berufsjäger und der Jagdschutzorgane zu fördern;
f) die Jagdwissenschaft zu fördern;
g) die Jagdhundezucht und die Ausbildung in der Jagdhundeführung zu pflegen und zu fördern;
h) Maßnahmen zur Hintanhaltung und Tilgung von Wildseuchen zu fördern oder bei den zuständigen Behörden zu beantragen;
i) dem Jagdschrifttum besonderes Augenmerk zu widmen;
j) Jäger- und Jagdveranstaltungen abzuhalten;
k) um die Jagd verdiente Personen zu ehren;
l) für die Erhaltung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche einzutreten
m) Maßnahmen im Sinne des § 29 dieser Satzungen zu treffen.

§ 4.
Aufgaben der Bezirksgruppen.
Den Bezirksgruppen obliegt es, die Aufgaben des Verbandes (§ 3 der Satzung) im Rahmen des örtlichen Wirkungsbereiches nach den vom Landesjagd¬ausschuss gegebenen Richtlinien zu besorgen.

§ 5.
Organe des Verbandes.
(1) Die Organe des Verbandes sind:
a) der Landesjagdausschuss,
b) der Vorstand,
c) der Landesjägermeister.

(2) Die Mitglieder des Landesjagdausschusses und des Vorstandes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Der Landesjägermeister erhält außerdem ein seiner Tätigkeit angemessenes Honorar, das der Landesjagdausschuss festzusetzen hat. Die Kosten für die Aufwandsentschädigungen und das Honorar des Landesjägermeisters hat der Verband zu tragen.

§ 6.
Funktionsperiode der Organe des Verbandes und der Bezirksgruppen.
(1) Die Funktionsperiode der Organe des Verbandes und der Bezirksgruppen beträgt sechs Jahre.

(2) Neuwahlen einzelner Organe während der Funktionsperiode gelten für den Rest dieser Funktionsperiode.

§ 7.
Der Landesjagdausschuss.
(1) Der Landesjagdausschuss besteht aus:
a) den Bezirksjägermeistern,
b) je einem weiteren Vertreter jeder Bezirksgruppe,
c) aus fünf weiteren Mitgliedern, die nach den Bestimmungen des Abs. 2 zu berufen sind.

(2) Die im Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder des Landesjagdausschusses haben auf Grund von Dreiervorschlägen
a) drei Vertreter der Grundeigentümer auf Vorschlag der Landwirtschafts-kammer für Oberösterreich;
b) einen Vertreter der Berufsjäger auf Vorschlag der Landarbeiterkammer für Oberösterreich;
c) einen Vertreter der Österreichischen Bundesforste auf Vorschlag dieser
aus dem Kreise der Mitglieder des Verbandes in den Landesjagdausschuss zu berufen. Für diese Mitglieder des Landesjagdausschusses sind für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu berufen.

(3) Dem Landesjagdausschuss obliegen folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes;
b) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
c) die Bestellung der Rechnungsprüfer;
d) die Entgegennahme des Prüfungsergebnisses der Rechnungsprüfer und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
e) die Ernennung solcher Personen zu Ehrenmitgliedern, die sich um die Jagd besondere Verdienste erworben haben;
f) die Ehrung verdienter Mitglieder des Verbandes;
g) die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder und der Entzug der außerordent¬lichen Mitgliedschaft zum Verband;
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
i) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
j) die Beschlussfassung in Angelegenheiten, welche die Interessen der Jagd in Oberösterreich grundsätzlich und entscheidend beeinflussen;
k) Namhaftmachung der Mitglieder für den Landesjagdbeirat.

(4) Die Bestellung einer Kommission zur Begutachtung der Trophäen im Sinne des § 87 Abs. 4 des Oö. Jagdgesetzes. Die Kommission muss mindestens aus 3 Mitgliedern bestehen.

(5) Der Landesjagdausschuss kann verschiedene ihm obliegende Aufgaben dem Vorstand, einem von ihm zu bestellenden Unterausschuss, einzelnen Mitgliedern des Landesjagdausschusses oder Fachreferenten zur Beratung zuweisen.

§ 8.
Einberufung des Landesjagdausschusses.
(1) Die Sitzungen des Landesjagdausschusses werden vom Landesjägermeister, für den Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Sitzungen sind wenigstens einmal in jedem Halbjahr sowie dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder dies unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(2) Jede Sitzung muss unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig mindestens eine Woche vorher einberufen werden. Die Ausschussmitglieder sind nachweislich zu laden.

(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Landesjägermeister (oder dessen Stellvertreter) anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstim¬mung erfolgt durch Handerhebung.

§ 9.
Der Landesjägertag.
(1) Der Landesjägertag ist die Versammlung aller Mitglieder des Verbandes. Der Landesjägertag soll der Weiterentwicklung und Fortbildung der Jägerschaft in Bezug auf die Erhaltung von Wald und Wild, Jagd- und Weidgerechtigkeit dienen sowie weidgerechte Jagdausübung und die Verbundenheit der Jägerschaft fördern.

(2) Der Landesjägertag wird vom Landesjägermeister unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig und in geeigneter Weise bekanntgemacht.

§ 10.
Der Vorstand.
(1) Dem Vorstand gehören der Landesjägermeister und sechs weitere Mitglieder an. Diese Mitglieder hat der Landesjagdausschuss in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen; eines dieser Mitglieder ist aus dem Kreise der von der Landwirtschafskammer für Oberösterreich vorgeschlagenen Personen zu wählen (§ 7 Abs. 2 lit. a). Die Wahl des Vorstands ist vom Landesjägermeister auszuschreiben und allen Mitgliedern des Landesjagdaus¬schusses zuzustellen. Die Wahlausschreibung hat Ort und Zeit der Wahl und den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingebracht werden können, zu enthalten. Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag muss mindestens ein Zeitraum von vier Wochen liegen. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landesjagdausschusses bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl bei der Geschäftsstelle schriftlich eingebracht werden. Die eingebrachten Wahlvorschläge sind gemeinsam mit der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Wahl den Mitgliedern des Landesjagdausschusses bekanntzugeben. Weiters kann der Geschäftsführer des OÖ. Landesjagdverbandes über Beschluss des Landesjagdausschusses als Mitglied mit beratender Funktion in den Vorstand aufgenommen werden. An den Sitzungen des Vorstands dürfen bei Bedarf auch jene Bezirksjägermeister, die nicht gewählte Mitglieder des Vorstands sind, mit beratender Funktion teilnehmen.

(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesjagdausschuss oder dem Landesjägermeister vorbehalten sind und sich aus dem laufenden Geschäftsgang ergeben, insbesondere die Erstellung des Voranschlages und jener Angelegenheiten, die ihm vom Landesjagdausschuss gemäß §7 Abs. 5 zur Beratung übertragen werden.

(3) Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Landesjägermeister oder seinem Stellvertreter einberufen, insbesondere aber, wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister (Stellver-treter) und drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat binnen 8 Wochen eine Ersatzwahl stattzufinden.

§ 11.
Der Landesjägermeister.
(1) Der Landesjägermeister und für den Fall der Verhinderung sein Stellvertreter sind vom Landesjagdausschuss in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

(2) Die Wahl des Landesjägermeisters ist vom Landesjägermeister auszuschreiben und allen Mitgliedern des Landesjagdausschusses zuzustellen. Die Wahlausschreibung hat Ort und Zeit der Wahl und den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingebracht werden können, zu enthalten. Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag muss mindestens ein Zeitraum von vier Wochen liegen. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landesjagdausschusses bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl bei der Geschäftsstelle schriftlich eingebracht werden. Die eingebrachten Wahlvorschläge sind gemeinsam mit der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Wahl den Mitgliedern des Landesjagdausschusses bekanntzugeben.

(3) Der Landesjägermeister vertritt den Verband nach außen, führt den Vorsitz im Landesjagdausschuss und im Vorstand, leitet die Geschäfte des Verbandes und hat die Beschlüsse des Landesjagdausschusses und des Vorstandes zu vollziehen.

(4) Die rechtsverbindliche Zeichnung für den Verband erfolgt durch den Landesjägermeister oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer

(5) Der Landesjägermeister ist berechtigt, mit einzelnen Aufgaben oder dauernden Befugnissen seinen Stellvertreter oder, soweit es die Geschäfte des Landesjagdverbandes betrifft, den Geschäftsführer zu beauftragen.

(6) Der Landesjägermeister ist befugt, den Sitzungen des Vorstandes und des Landesjagdausschusses fallweise Sachverständige und Fachreferenten beizu¬ziehen.

§ 12.
Organe der Bezirksgruppen.
Die Organe der Bezirksgruppen sind:
a) der Bezirksjägertag,
b) der Bezirksjagdausschuss,
c) der Bezirksjägermeister.

§ 13.
Der Bezirksjägertag.
(1) Der Bezirksjägertag ist die Vollversammlung jener ordentlichen Mitglieder des OÖ. Landesjagdverbandes, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirks¬gruppe ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder dort Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.

(2) Der Bezirksjägertag ist vom Bezirksjägermeister alljährlich mindestens einmal, und zwar wenigstens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung ist allen Jagdpächtern und Eigenjagdbesitzern des Bezirkes zuzustellen und auf der Homepage des Landesjagdverbandes bzw. der Bezirksgruppe bekanntzumachen. Die Bezirksversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder der Jägerschaft des Bezirkes unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.

(3) Der Bezirksjägertag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Stunde nicht die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde der Bezirksjägertag ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für einen Beschluss ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 14.
Der Bezirksjagdausschuss.
(1) Der Bezirksjagdausschuss setzt sich zusammen aus dem Bezirksjäger-meister, dem Bezirksjägermeister-Stellvertreter, dem Vertreter der Bezirks-gruppe im Landesjagdausschuss (§ 7 Abs. 1 lit. b) und wenigstens zwei weiteren Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist vom Bezirksjagdausschuss so zu bestimmen, dass dem ordentlichen Wohnsitz nach auf jeden Gerichtsbezirk mindestens ein Mitglied entfällt; der Bezirksjägermeister zählt jedoch nicht auf einen Gerichtsbezirk.

(2) Der Bezirksjagdausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter, anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Einberufung des Bezirksjagdausschusses hat spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(3) Ist der Bezirksjägermeister verhindert, so hat den Vorsitz im Bezirksjagd¬ausschuss der Bezirksjägermeister-Stellvertreter. In diesem Fall ist an Stelle des Bezirksjägermeisters zur Vervollständigung der Zahl der Mitglieder des Bezirksjagdausschusses das für den Bezirksjägermeister-Stellvertreter gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz gewählte Ersatzmitglied einzuberufen.

(4) Sämtliche Mitglieder des Bezirksjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwands¬entschädigung. Die Kosten hiefür sind vom Verband zu tragen.

§ 15.
Wahl der Organe der Bezirksgruppe.
(1) Die Mitglieder des Bezirksjagdausschusses sind vom Bezirksjägertag aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Für den Fall der Verhinderung sind in gleicher Weise für alle Mitglieder des Bezirksjagdausschusses mit Ausnahme des Bezirksjägermeisters Ersatzmit¬glieder zu wählen.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Verban¬des, die ihren ordentlichen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirks¬gruppe haben oder dort Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.

§ 16.
Wahlausschreibung.
(1) Die Wahlen des Bezirksjagdausschusses sind vom Bezirksjägermeister durch Verlautbarung in geeigneter Weise (z. B. Homepage des Landesjagdverbandes oder der Bezirksgruppe) auszuschreiben. Die Verlautbarung ist ferner allen Jagdpächtern und Eigenjagdberechtigten des Bezirkes zuzustellen.

(2) Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag muss mindestens ein Zeitraum von vier Wochen liegen.

(3) Die Wahlausschreibung hat insbesondere zu enthalten:
a) Ort und Zeit der Wahl;
b) die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht;
c) den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingebracht werden können;
d) die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirksjagdausschusses;
e) die Angabe, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Geschäftsstelle des Landesjagdverbandes innerhalb der offenen Frist einzubringen sind, und
f) die Anzahl der Wahlberechtigten der Bezirksgruppe (§ 18 Abs. 2).

§ 17.
Wahlkommission und Wahlleiter.
(1) Wahlkommission ist der Bezirksjagdausschuss der ablaufenden Funktions¬periode.

(2) Gibt es mehrere Wahlvorschläge, ist der Landesjägermeister oder eine von ihm beauftragte Person Wahlleiter.

§ 18.
Wahlvorschläge.
(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag bei der Geschäftsstelle des OÖ. Landesjagdverbandes einzubringen.

(2) Der Wahlvorschlag muss mindestens von 10 v.H. der Wahlberechtigten der Bezirksgruppe unterschrieben sein. Den eigenhändigen Unterschriften ist deutlich leserlich Vor- und Zuname, Ausstellungsort und Ausstellungstag der Jagdkarte und die Wohnungsanschrift beizufügen. Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise oder sind sie nicht leserlich, so ist der Wahlvorschlag den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der wahlwerbenden Gruppe zur Ergän¬zung binnen drei Tagen zurückzustellen. Wird diese Frist eingehalten, so gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht.

(3) Der Bezirksjagdausschuss kann einen Wahlvorschlag einbringen. Für diesen Wahlvorschlag gilt die Vorschrift des Abs. 2 nicht.

(4) Der Wahlvorschlag ist in zwei Teile zu gliedern. Der Teil A hat den Namen des vorgeschlagenen Bezirksjägermeisters und den Namen des vorgeschlagenen Vertreters der Bezirksgruppe im Landesjagdausschuss zu enthalten. Der Teil B hat die Namen von so vielen Bewerbern zu enthalten, als vom Bezirksjägertag noch Ausschussmitglieder zu wählen sind. Die an erster und zweiter Stelle Genannten zählen als Ersatzmitglieder für die Funktion des Bezirksjägermeisters und des Vertreters der Bezirksgruppe im Landesjagdausschuss. Desgleichen hat der Teil B noch die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder für den Bezirksjagd¬ausschuss zu enthalten.

(5) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Vor- und Zuname des Bewerbers, Ausstellungstag und Ausstellungsort der Jagdkarte und die Wohnanschrift;
b) die Zustimmungserklärung jedes Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvor¬schlag;
c) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters; ist kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter bezeichnet, so gilt der im Wahlvor-schlag unter Teil A an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber als zustellungs¬bevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.

(6) Der Wahlvorschlag muss eine einheitlich zusammenhängende Eingabe darstellen und als solcher bezeichnet sein. Der Zeitpunkt des Einganges bei der Geschäftsstelle ist auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.

(7) Wird innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist kein Wahlvorschlag eingebracht oder wurden alle eingebrachten Wahlvorschläge gemäß Abs. 12 von der Wahlkommission zurückgewiesen, so ist vom Bezirksjägermeister in sinngemäßer Anwendung des § 16 die Neuwahl der Mitglieder des Bezirksjagd¬ausschusses innerhalb von zwei Wochen abermals auszuschreiben.

(8) Zwischen dem dreizehnten und dem elften Tag vor dem Wahltag ist von der Wahlkommission zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Anzahl von Unterschriften Wahlberechtiger tragen, ob die in den Wahlvorschlägen genannten Bewerber wählbar sind und die Zustimmungs¬erklärungen der Wahlwerber vorliegen.

(9) Wahlwerber, die nicht wählbar sind, hat die Bezirkswahlkommission im Wahlvorschlag zu streichen. Von der Streichung ist der zustellungsbevoll-mächtigte Vertreter unverzüglich mit dem Hinweis schriftlich zu verständigen, dass die wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen kann.

(10) Wahlwerber, deren Zustimmungserklärung fehlt, sind von der Wahlkom¬mission zu streichen. Von der Streichung ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter unverzüglich mit dem Hinweis schriftlich zu verständigen, dass die wahlwerbende Gruppe bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag entweder die fehlende Zustimmungserklärung beibringen oder den Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen kann.

(11) Ergänzungsvorschläge müssen die Zustimmungserklärung jedes neuen Bewerbers enthalten und bedürfen nur der Unterschrift des zustellungs-bevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Gruppe.

(12) Ist ein Wahlvorschlag verspätet eingebracht, weist er nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften Wahlberechtigter auf, enthält er nicht die nach Abs. 4 erforderliche Zahl von Wahlwerbern oder wird er nicht rechtzeitig im Sinne der Abs. 9 bis 11 ergänzt, so gilt er als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter zu verständigen.

(13) Enthält der Wahlvorschlag mehr als die gesetzlich zulässige Anzahl von Bewerbern, so sind die im Teil B des Wahlvorschlages zuletzt angeführten überzähligen Bewerber von der Wahlkommission zu streichen.

§ 19.
Wahlvorgang.
(1) Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln. Eine Wahl durch Handhebung kann nur dann erfolgen, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und diese Wahlart mit mindestens Dreiviertelmehrheit von den anwesenden Wahlberechtigten beschlossen wird.

(2) Erfolgt die Wahl mit Stimmzetteln, so sind die von der Wahlkommission vorbereiteten Stimmzettel zu verwenden, die das Siegel der Bezirksgruppe und die Bezeichnung der eingebrachten Wahlvorschläge der wahlwerbenden Gruppen in alphabetischer Reihenfolge aufweisen müssen.

(3) Die Ausfüllung des Stimmzettels geschieht durch ankreuzen.

(4) Erreicht kein Wahlvorschlag die einfache Stimmenmehrheit, so ist ein neuer Wahlgang durchzuführen, bei welchem nur noch über die beiden Wahlvorschläge abzustimmen ist, die die meisten Stimmen erhalten haben.

§ 20.
Niederschrift.
(1) Die Wahlkommission hat über die Wahlhandlung eine Niederschrift aufzu¬nehmen. Diese ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Niederschrift samt Wahlausschreibung und Wahlvorschlägen bildet den Wahlakt. Er ist der Geschäftsstelle des Landesjagdverbandes zu übermitteln und von dieser mindestens bis zum Abschluss der nächstfolgenden Wahl aufzubewahren.

§ 21.
Fristen.
(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Satzung vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 22.
Jagdwirtschaftliche Einrichtungen.
(1) Dem Verband obliegt es, die Jagdwirtschaft durch die Erhaltung eines angemessenen und kräftigen, auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirt-schaft Rücksicht nehmenden Wildstandes und durch die Erziehung seiner Mitglieder zu weidgerechten Jägern zu fördern. Zu diesem Zwecke kann der Bezirksjagdausschuss Jagdgebiete nach jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu Hegegemeinschaften zusammenfassen.

(2) Der Hegegemeinschaft steht der Hegemeister vor, der vom Bezirksjagd-ausschuss im Einvernehmen mit den Jagdausübungsberechtigen bestellt wird.

§ 23.
Hegemeister.
(1) Zu Hegemeistern sind nur Mitglieder zu bestellen, die charakterlich einwandfrei und unparteiisch sind. Sie müssen gründliche jagdliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und mit den Revier- und Wildstandsverhältnissen ihrer Hegegemeinschaft vertraut sein.

(2) Der Hegemeister hat die Revierverhältnisse bezüglich der Erhaltung oder Anpassung eines angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes zu beobachten und die Jagdausübungsberechtigten sowie den Bezirksjägermeister und den Bezirksjagdausschuss über jagdfachliche Angelegenheiten der Hegegemeinschaft zu beraten.

§ 24.
Mittel des Verbandes.
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen aller Art, den Erträgnissen seiner Einrichtungen und Veranstaltungen und seines sonstigen Vermögens.

§ 25.
Mitgliedsbeiträge.
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben zur Deckung des Aufwandes des Verbandes Mitgliedsbeiträge jeweils für ein Jagdjahr zu entrichten.

(2) Die Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verbandes verwendet werden.

(3) Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Jagdjahres begründet keinen Anspruch auf anteilsmäßige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

§ 26.
Geschäftsstelle des Verbandes.
(1) Der Landesjägermeister richtet zur Besorgung der Geschäfte aus den Mitteln des Verbandes die Geschäftsstelle des Verbandes ein. Diese besteht aus dem Geschäftsführer und dem notwendigen Personal. Der Geschäftsführer muss eine fachliche Eignung auf dem Gebiete des Jagdwesens nachweisen.

(2) Die Bezirksjägermeister können nach Bedarf mit Zustimmung des Landesjagdausschusses Geschäftsstellen einrichten.

(3) Das gesamte Personal wird über Vorschlag des Landesjägermeisters bzw. des zuständigen Bezirksjägermeisters durch den Vorstand bestellt, die Bestellung bedarf der Genehmigung des Landesjagdausschusses.

(4) Dem Landesjagdausschuss obliegt die Regelung der Besoldung und die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle und die Verbandsorgane.

§ 27.
Geschäftsjahr, Rechnungsabschluss und Jahresvoranschlag.
(1) Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

(2) Nach Schluss des Geschäftsjahres ist innerhalb dreier Monate vom Vorstand der Rechnungsabschluss samt einem Bericht über die finanzielle Gebarung zu erstellen und mit dem Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr dem Landesjagdausschuss vorzulegen. Der Rechnungsabschluss ist durch zwei Rechnungsprüfer, die vom Landesjagdausschuss für die Dauer von drei Jahren gewählt werden, zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer müssen Mitglieder des Verbandes sein.

(3) Der Rechnungsabschluss und das Ergebnis seiner Überprüfung unterliegt der Genehmigung durch den Landesjagdausschuss.

(4) Der Vorstand hat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres den Jahresvoranschlag zu erstellen und diesen dem Landesjagdausschuss so rechtzeitig vorzulegen, dass er noch vor Beginn des neuen Geschäftsjahres vom Landesjagdausschuss beschlossen werden kann. Der Landesjagdausschuss hat vor der Genehmigung des Jahresvoranschlages zu prüfen, ob der Voranschlag satzungsgemäßen Zwecken dient und sparsam ist.

§ 28.
Beendigung der Mitgliedschaft.
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt:
a) mit dem Ablauf der Gültigkeit der Jagdkarte;
b) durch Tod.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt;
b) durch Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Grund eines Beschlusses des Landesjagdausschusses;
c) durch Tod.

(3) Die außerordentliche Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Erwerbung der ordentlichen Mitgliedschaft;
b) durch Austritt;
c) durch Tod.

§ 29.
Aufsicht über die Mitglieder des Verbandes.
(1) Stellt der Vorstand fest, dass ein Mitglied des Verbandes durch eine konkrete Handlung, Unterlassung oder Äußerung ein Verhalten gesetzt hat, welches als grober Verstoß gegen die Ehre und das Ansehen der Jägerschaft, insbesondere aber gegen die Grundregeln des Jagdbetriebes und der Weidgerechtigkeit anzusehen ist, so kann der Vorstand den maßgeblichen Sachverhalt erheben und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen, dass nach seiner Ansicht dem Mitglied die im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit fehle.

(2) Der Vorstand kann Mitgliedern bei geringfügigeren Verstößen gegen die Ehre und das Ansehen der Jägerschaft, gegen die Grundregeln des Jagdbetriebes und der Weidgerechtigkeit Rügen erteilen.

(3) Vor einem Beschluss gemäß Abs. 1 oder 2 ist das betreffende Mitglied zu hören und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 30.
Satzungsänderungen.
Satzungsänderungen können vom Landesjagdausschuss mit Zweidrittelmehr¬heit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Sie bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind auf Kosten des Verbandes in geeigneter Weise in der Amtlichen Linzer Zeitung und auf der Homepage des Landesjagdverbandes kundzumachen.

§ 31.
Aufsicht über den Verband.
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Verband und jene Bezirksgruppen aus, die sich über einen politischen Bezirk hinaus erstrecken. Die Bezirksverwaltungsbehörden üben die Aufsicht über die übrigen Bezirksgruppen aus.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Landesjagd-verbandes bzw. der Bezirksgruppen überprüfen. Alle Wahlergebnisse, Tätigkeitsberichte des Vorstandes, Rechnungsabschlüsse und Prüfungsberichte der Rechnungsprüfer sind unverzüglich nach Beschlussfassung durch den Landesjagdausschuss vom Landesjägermeister der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

   
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