Schonzeitenverordnung

Schonzeitenverordnung, OÖ LJV

Schonzeiten bei Rot- und Gamswild geändert

Bereits mit 30. September 2010 wurde die Oö. Schonzeitenverordnung dahin gehend geändert, dass Schmaltiere und Schmalspiesser sowie einjähriges Gamswild schon ab 1. Mai zu erlegen erlaubt ist. Der Grund liegt in der Gleichschaltung der Schusszeiten für einjähriges Schalenwild, wobei der Schusszeitbeginn eben bei einjährigem Rot- und Gamswild nun jener des einjährigen Rehwildes angepasst wurde.

Fundstelle LGBl. Nr. 61/2010
Bundesland Oberösterreich
Kurztitel Text Nr. 61 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Schonzeitenverordnung 2007 geändert wird

Auf Grund des § 48 des Oö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 67/2009, wird verordnet:

Artikel I
Die Oö. Schonzeitenverordnung 2007, LGBl. Nr. 72, wird wie folgt geändert:  
1. Im § 1 Abs. 1 lautet die Bestimmung über die Schonzeiten für Hoch- oder Rotwild:
„Hoch- oder Rotwild: Ier, IIer und IIIer Hirsch (mit Ausnahme des Schmalspießers)  vom 1. Jänner bis 31. Juli; führendes Tier, nichtführendes Tier, Kalb  vom 1. Jänner bis 15. Juli; Schmaltier und Schmalspießer  vom 1. Jänner bis 30. April.“

2. Im § 1 Abs. 1 lautet die Bestimmung über die Schonzeiten für Gamswild:
„Gamswild: einjähriges Gamswild  vom1. Jänner bis 30. April; sonstiges Gamswild  vom 1. Jänner bis 31. Juli.“

Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages Ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung: Dr. Stockinger Landesrat

Quelle: www.ris.bka.gv.at

   
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