Ausbildung zum Jagdschutzorgan

Ausbildung zum Jagdschutzorgan, OÖ LJV

Dem Jagdausübungsberechtigten (Eigenjagdberechtigte, Pächter, Verwalter) obliegt der Schutz der Jagd, den er entweder selbst oder durch ein von ihm bestelltes Jagdschutzorgan ausüben kann.
Für die Ausübung des Jagdschutzes durch die Jagdausübungsberechtigten selbst ist eine Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.

Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Verpflichtung, nach Kräften auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes hinzuwirken. Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

Die Bestellung eines Jagdschutzorgans bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde, von der das Jagdschutzorgan auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben ist. Über seine Eigenschaft und die Angelobung wird dem Jagdschutzorgan ein Ausweis ausgestellt sowie ein Abzeichen ausgefolgt.

Zuständig ist jeweils jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jagdschutzorgan tätig sein soll. Voraussetzung für die Bestellung zum Jagdschutzorgan ist die erfolgreiche Ablegung der Jagdhüterprüfung oder Berufsjägerprüfung.

Jagddienstprüfungen

Die Jagddienstprüfungen (Jagdhüter- bzw. Berufsjägerprüfungen) finden jedes Jahr im Mai und im November statt.
Der jeweils genaue Prüfungstermin, insbesondere die Anzahl der Prüfungstage, wird nach Kenntnis der Anzahl der Bewerbungen festgelegt.

Anmeldungen zu den beiden Prüfungsterminen sind bis längstens 31. März (Frühjahrstermin) bzw. 30. Septem­ber (Herbsttermin) beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Land und Forstwirtschaft, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1, einzubringen. Unter www.land-oberoesterreich.gv.at -> Themen -> Land- und Forstwirt­schaft -> Formulare -> Jagd- und Fischerei -> Jagdhüterprüfung/Berufsjägerprüfung kann ein Antrags­formular heruntergeladen werden. Verspätet einlangende Anmel­dungen können jeweils erst zum nächsten Termin berücksichtigt werden.

Zur Prüfung zuge­lassen werden nur Personen, die

  • die österreichische Staatsbürger­schaft besitzen,
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben und
  • mindestens drei Jahre im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind (und nicht bloß im Besitz der 3. Jahresjagdkarte).

Hiebei werden Jagdkarten aus einem anderen Bundesland anerkannt, wenn für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich war. Für die Berufsjägerprüfung ist darüber hinaus der erfolgreiche Besuch eines von der Landesre­gierung bewilligten oder anerkannten Fachkurses erforderlich.
Bei der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:

a) Vorschriften über die Ausübung der Jagd;

b) Vorschriften über den Natur- und Tierschutz;

c) jagdlicher Waffengebrauch;

d) Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;

e) Wildkunde und Wildhege;

f) Verhütung von Wildschäden;

g) Jagdgebräuche (jagdliches Brauchtum);

h) Erste Hilfe bei Unglücksfällen.
Die Berufsjägerprüfung umfasst neben dem mündlichen Teil auch eine schriftliche Arbeit über ein vom Vorsitzenden gestelltes Thema aus der Jagdverwaltung.

Die für die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Angaben müssen im Antrag enthalten und belegt sein.

Aus diesem Grund sind dem Antrag beizuschließen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis (im Original oder in Fotokopie),
  • Nachweis über den mindestens dreijährigen Besitz der Jagdkarte (Fotokopie der Jagdkarte und der Einzahlungsbelege).
  • Zusätzlich bei Bewerbungen für die Berufsjägerprüfung: Nachweis über den Besuch des Fachkurses (Berufsjägerschule in Rotholz/Tirol).

Die zur Prüfung zugelassenen Personen werden mindestens vier Wochen vor dem festge­setzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes mit Bescheid zur Prüfung zugelassen bzw. geladen. Personen, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, erneut um Zulassung zur Prü­fung ansuchen.

Die im Zusam­men­hang mit der Jagddienstprüfung anfallenden Gebüh­ren und Abgaben werden im Zulas­sungsbescheid aufgeschlüsselt angeführt bzw. vorgeschrieben. Die reine Prü­­fungs­ge­bühr beträgt für die Jagdhüterprüfung 210 Euro und für die Berufsjägerprüfung 230 Euro.

Für allfällige Rück­zahlungen wird empfohlen, im Ansuchen auch die Bankverbindung (IBAN und BIC) anzugeben.

Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (§ 106 des Forstgesetzes 1975) oder eine als dieser gleichwertig anerkannte, im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung ersetzen als abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf im Sinn des § 45 Abs. 5 des Oö. Jagdgesetzes die Ablegung der Jagdhüter- bzw. Berufsjägerprüfung.

   
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