Waffenrecht und Ballistik

Führen, Transport und Verwahrung von (Jagd-)Schusswaffen der Kategorien C (Meldepflichtige Feuerwaffen) und D (Sonstige Feuerwaffen) samt Munition: Die Erläuterungen der waffenrechtlichen Begriffsbestimmungen:
Führen einer Jagdwaffe (§ 7 Waffengesetz 1996 – WaffG):
Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat (§ 7 Abs. 1 WaffG). Eine Waffe hat jemand bei sich, der sie entweder am Körper tragend oder in einer solchen Naheverhältnis hat, dass sie jederzeit eingesetzt werden kann (Regierungsvorlage – RV 1996, 457 BlgNR, 20. GP).
Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften (nicht Kraftfahrzeuge) mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat (§ 7 Abs. 2 WaffG) oder sie transportiert (siehe unten – Transport einer Waffe).
Eine gültige (österreichische) Jagdkarte berechtigt nach § 35 Abs. 2 Z. 2 WaffG allgemein zum Führen von Jagdwaffen der Kategorien C (meldepflichtige Schusswaffen, zB. alle Büchsen mit gezogenem Lauf wie Repetierer, kombinierte Waffen oder Kipplaufbüchsen deren Gesamtlänge länger als 60 cm ist) oder D (sonstige Schusswaffen, zB. Flinten, das sind lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen).
Wer keine gültige Jagdkarte besitzt, darf sofern er das 18. Lebensjahr erreicht hat und kein rechtsgültiges Waffenverbot besteht, Waffen der Kategorien C und D zwar besitzen aber nicht führen.
Bezüglich des Führens in das Bundesgebiet mitgebrachter oder eingeführter Schusswaffen wird auf die Bestimmungen des 6. Abschnittes des Waffengesetzes (Verkehr mit Schusswaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schusswaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten verwiesen (Information hierüber folgt).
Transport einer Jagdwaffe (§ 7 Abs. 3 WaffG):
Eine Schusswaffe transportiert, wer sie ungeladen in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (zB. Transport einer Jagdwaffe ins Jagdrevier zur Jagdausübung oder zum Schießstand).
Geladen ist eine Waffe dann, wenn sich im Patronenlager oder im Magazin eine oder mehrere Patronen befinden (VwGH 28.3.1980, 564/80).
Da ein geschlossenes Behältnis gefordert wird, ist ein offenes Transportieren (zB. in einem Gewehrhalter im Kraftfahrzeug) oder eingeschlagen in eine Decke nicht zulässig. Eine Sperrvorrichtung muss das geschlossene Behältnis (kann eine Gewehrtasche, ein Gewehrkoffer oder auch die Originalverpackung zB. aus Karton sein) nicht aufweisen. Bezüglich des Zurücklassens einer Waffe siehe unten – Verwahrung von Waffen.
Im Jagdrevier selbst ist bei Besitz einer gültigen Jagdkarte das Führen einer Jagdwaffe jedenfalls erlaubt, daher kann in diesem Fall die Waffe griffbereit (jedoch sicher verstaut – zB. in einem Gewehrhalter) geführt werden.
Sichere Verwahrung von Jagdwaffen und Munition
( § 3 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV):
Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Ort der Verwahrung der Waffe;
2. Schutz vor fremdem Zugriff (Ein- oder Aufbruchsicherheit von Behältnissen und Räumlichkeiten);
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
Verwahrung von Waffen in Gebäuden:
Im Waffengesetz 1996 bzw. in der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung sind keine näheren Ausführungen über den Aufbewahrungsort von Waffen und Munition enthalten. Es ist aber davon auszugehen, das an die Verwahrung von Waffen samt Munition der Kategorien A – verbotene Waffen und B – genehmigungspflichtige Waffen, zB. Faustfeuerwaffen, halbautomatische Schußwaffen höhere Anforderungen gestellt werden (Unterbringung in einem massiven versperrbaren Schrank/Waffenschrank/Tresor). Dies trifft auch für die Verwahrung einer größeren Anzahl von Waffen zu. Allerdings sind auch minderwirksame Waffen wie Luftgewehre, Kleinkalibergewehre und historische (vor 1871 erzeugte) Waffen sicher zu verwahren.
Da es keine detaillierten Verwahrungsbestimmungen gibt, kann nur auf die Judikatur des VwGH zurückgegriffen werden. Ob eine im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt nach der Judikatur von OBJEKTIVEN Momenten ab (VwGH 29.11.1994, 94/20/0036 u.a.). Ein Unbefugter soll im Wesentlichen zwei Hindernisse zu überwinden haben. Einerseits die Sicherung des Hauses oder der Wohnung gegen unbefugtes Betreten bzw. andererseits die Sicherung der Waffen gegen unbefugte Inbesitznahme.
Im ersten Fall geht es um die Zugänglichkeit und Einbruchsicherheit von Gebäuden und Räumlichkeiten und im zweiten Fall um die Verhinderung des ungehinderten Zugriffes zu Waffen durch Mitbewohner, die zu deren Verwendung nicht befugt sind (zB. Jugendliche), bzw. durch rechtmäßig Anwesende (zB. Handwerker). Der Zugriff auf zugängliche Waffen durch Unbefugte kann nicht dadurch verhindert werden, dass die Waffen ungeladen im nicht versperrten Schrank stehen oder durch Entfernen etwa des Magazins nicht gebrauchsfähig sind. Denn der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw. Ergänzung fehlender Teile verwendungsfähig zu machen (VwGH 26. 2. 1992, 91/01/0191).
Der ungehinderte Zugriff zu Waffen ist durch Verwahrung der Jagdwaffen in ein- bzw. aufbruchsicheren Behältnissen (Schränken, Waffenschränken, Tresoren u.dgl.) zu verhindern. Eine getrennte Verwahrung von Waffen und Munition in diesen Behältnissen ist allerdings nicht gefordert. Sollte die Ein- bzw. Aufbruchsicherheit der Behältnisse nicht gegeben sein, sind die Waffen jedenfalls durch zusätzliche Sicherungen wie Abzugschlösser oder durch ein (gummiarmiertes) Stahlseil, das durch die Abzugsbügel gezogen und mittels Vorhangschloss innen am Behältnis befestigt ist, vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass, wenn in einem Haushalt zwar mehrere Personen berechtigt sind, Jagdwaffen der Kategorien C und D zu besitzen (Personen ab dem 18. Lj.) bzw. zu führen (andere Jagdkarteninhaber) und auch Zugriff auf diese Waffen haben, aber zB. nur eine Person auf Grund einer waffenrechtlichen Urkunde berechtigt ist, Waffen der Kategorie B (zB. Faustfeuerwaffen, halbautomatische Schußwaffen) zu besitzen (Inhaber einer Waffenbesitzkarte) oder zu besitzen und zu führen (zB Inhaber eines Waffenpasses), so sind die Kategorie B – Waffen getrennt von den Jagdwaffen zu verwahren.
Verwahrung von Waffen in Kraftfahrzeugen:
Die Verwahrung einer Schrotflinte (Kategorie D – sonstige Schusswaffen) in einem unversperrtem Kraftfahrzeug ist nach der Spruchpraxis des VwGH (20.5.1994, 93/01/0769) keine sorgfältige Verwahrung.
Eine Verwahrung (Zurücklassen) von Jagdwaffen der Kategorie C und D in Kraftfahrzeugen ist nach der Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres (siehe dazu auch Der Oö. Jäger, Nr. 88, Dezember 2000, Seite 34) nur zulässig, wenn
* es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt (tagsüber bis 6 Stunden, in der Dunkelheit bis 3 Stunden),
* die Jagdwaffe gegen Abgabe eines Schusses gesichert ist (Abzugschloss oder Entfernung eines wesentlichen Teiles – zB. des Verschlusses) und
* die Jagdwaffe im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt oder im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbaren oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist.
Die Verwahrung anderer Waffen (Kategorien A und B – zB. Faustfeuerwaffen, Automaten usw.) in Kraftfahrzeugen ist keinesfalls zulässig.
Dr. Werner Schiffner