Die Verwahrung von Schalldämpfervorrichtungen

Waffenrechtliche Ausnahmeregelungen
Ein Artikel von Mag. Mag. Benjamin Öllinger
Inhaberinnen bzw. Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (§ 17 Abs. 1 Z 5 Bundesgesetz über die Waffenpolizei, Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I. Nr. 12/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2021) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben.
Insofern hat der Gesetzgeber für Jägerinnen und Jäger Schusswaffen, die mit einer solchen Vorrichtung versehen sind, vom taxativ angelegten Katalog verbotener Waffen (Kategorie A) ausgenommen (§ 17 Abs 3b WaffG; „Jägerausnahme“). Derartige Vorrichtungen zur Dämpfung des Mündungsknalles von Schusswaffen, welche üblicherweise ans Laufende aufschraubt werden, sind an sich außerhalb dieser Ex-lege Ausnahme sowohl für sich allein als auch (fest oder abnehmbar) auf Waffen montiert verboten.
Schalldämpfer werden, als eine an der Mündung der Schusswaffe befindliche Vorrichtung zur Reduktion der Schallemissionen (Schutz des eigenen Gehörs und des Jagdhundes) und des Mündungsfeuers, an der Laufmündung durch ein metrisches oder zölliges Gewinde angebracht.
Das Verbot umfasst den Erwerb, die Einfuhr, den Besitz, das Überlassen und das Führen. Die gesetzesunmittelbare Ausnahme des Verbots wurde mit der Änderung im BGBl. I Nr. 97/2018 festgelegt und steht seit 1. Jänner 2019 in Geltung. Inhaberinnen bzw. Inhaber einer gültigen Jagdkarte können daher Schalldämpfer im jagdlichen Einsatz, vorrangig mit Waffen der Kategorie C (Büchse), nutzen. Eine gesonderte waffenrechtliche Bewilligung ist ebenso wie eine Eintragung im Europäischen Waffenpass an sich nicht vorgesehen.
Zuvor konnten nur bestimmte hauptberuflich beschäftige Arbeitnehmer (z.B. Berufsjäger, Förster) durch eine Ausnahmebewilligung in Bescheidform (samt Auflagen) die Nutzung von Schalldämpfern (eingeschränkt für Schusswaffen der Kategorie C) für jagdliche Zwecke in Anspruch nehmen (vgl. § 17 Abs. 3a WaffG, Änderung mit BGBl. I Nr. 120/2016, in Geltung seit 1. Jänner 2017; „Arbeitnehmerausnahme“). Ebenfalls waffenrechtlich zuvor möglich und mit umfassenden Registrierungspflichten verbunden waren bzw. sind Ausnahmenbewilligungen zur Nutzung von Schalldämpfer für weitere bestimmte Personen („Interessensausnahme“ bzw. „Sportschützenausnahme“, vgl. § 17 Abs. 3 WaffG). Gemeinsames wesentliches Ziel bei gesetzesunmittelbaren und bewilligungsgebundenen Verbotsausnahmen zur Schalldämpfernutzung ist die Gewährleistung eines hohen bzw. höchstmöglichen Maßes an Gesundheitsschutz für die jeweiligen Berechtigten.
Sorgfältige und sichere Verwahrung
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum BGBl. I Nr. 97/2018 im Zusammenhang mit § 17 Abs. 3b WaffG wird zur Verwahrung (unspezifisch) ausgeführt:
„Um Schwierigkeiten in der Praxis bei der sicheren Verwahrung von Schusswaffen und Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu vermeiden, soll der jeweilige Jäger die Schusswaffe sowie die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles auf die gleiche Weise verwahren.“
Diese Formulierung betrifft daher sowohl die Verwahrung in Gebäuden (Wohnhäuser, Jagdhütten, Jagdhäuser) in einem Waffentresor oder Gewehrschrank, als auch die Verwahrung in einem Kraftfahrzeug. Das Gebot und der Auftrag Jagd- bzw. Schusswaffen (und auch der Munition) sicher zu verwahren, finden ihre Grundlage zunächst unter anderem in § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG, § 8 Abs. 6 Z 2 WaffG, § 16b WaffG, § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV, BGBl. II Nr. 313/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 294/2019 sowie in Richtlinien des Bundesministeriums für Inneres und sind zudem viele Konstellationen aus der (umfassenden) gerichtlichen Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof oder die Verwaltungsgerichte ableitbar.
Wann ist eine Waffe sicher verwahrt?
Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt (§ 3 Abs. 1 2. WaffV). Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von jeglichen Schusswaffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Die Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);
2. Der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit (Waffenschrank);
3. Der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Der Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
Auch beim Verlassen eines Kraftfahrzeuges stellt sich regelmäßig die Frage, ob Schusswaffen „kurzfristig bzw. vorübergehend“ auch im Wagen zurückgelassen werden dürfen.
In der Regel wird man zulässiger Weise davon ausgehen dürfen, dass Schusswaffen in Kraftfahrzeugen (Jagdwaffen und Munition) sicher verwahrt sind, wenn
• es sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene, Schusswaffen handelt,
• es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen) handelt,
• es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt (tagsüber 6 Stunden; in der
Dunkelheit 3 Stunden);
• sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert
ist (Anbringung Abzugsschloss, Entfernung eines wesentlichen Teiles wie
des Verschlusses) und
• die Schusswaffe im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum verwahrt ist oder im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt ist oder im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbaren oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist.
Zudem dürfen die konkreten Umstände für Dritte nicht die Vermutung nahelagen, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen befinden (z.B. sichtbare Gewehrkoffer oder -taschen).
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass es keine absolut sichere Verwahrung von Gegenständen gibt, die verhindert, dass sich Unbefugte – bei entsprechendem Aufwand – dieser Gegenstände bemächtigen können. Es wird daher sinnvoller Weise nur auf einen zumutbaren Aufwand abzustellen sein, wenngleich dieser (stets) an strengen objektiven und eng gezogenen Kriterien zu messen sein wird. Bei der Verwahrung von Schusswaffen und damit zusammenhängenden Handlungen ist neben den normierten Vorgaben stets ein hoher Sorgfältigkeitsmaßstab einzuhalten (sorgfältige Verwahrung). Die stete Beachtung dieses Maßstabes wäre bei einem Ereignis (z.B. Kontrolle, Diebstahl) entscheidend für eine Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit.
Verwahrung im Rahmen der Jägerausnahme
Wie bereits zuvor ausgeführt, geben die Überlegungen der Regierungsvorlage einen (teilweisen) aber nicht gesicherten Rückschluss darauf, dass Schalldämpfer (wohl zumindest) auf die gleiche Weise zu verwahren sind wie die Schusswaffe selbst. Der Kreis der Jägerinnen und Jäger wurde vom Gesetzgeber bewusst vom Verbot des § 17 Abs. 1 Z 5 WaffG ausgenommen. Ob und wie ein für eine Büchse angefertigter Schalldämpfer in einem Gebäude oder in einem Kraftfahrzeug verwahrt werden darf, ist waffenrechtlich anhand der Gesetzesebene (samt Erläuterungen), der Verordnungsebene, der Rechtsprechung oder auch anhand des Runderlasses „Waffenrecht“ des Bundesministeriums für Inneres an die Vollzugsbehörden einzuschätzen und auszulegen.
An sich wurde die systematische Zuordnung von Schalldämpfern zur Kategorie A dem Grunde nach beibehalten. Vom Verbot gesetzesunmittelbar ausgenommen sind aktive Jägerinnen und Jäger und im Rahmen erteilter Ausnahmebewilligungen bestimmte Arbeitnehmer wie z.B. Berufsjäger oder Förster oder weitere Personen (vgl. § 17 Abs. 3, § 17 Abs. 3a und 3b WaffG 1996). Im Rahmen der „Jägerausnahme“ ist ein Schalldämpfer erst nach einem (langen) Zeitraum von sechs Monaten nach dem Ende der Gültigkeit der Jagdkarte oder dem Entzug der Jagdkarte einem Berechtigten zu überlassen. Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind auch nicht verpflichtet, diesen im Zentralen Waffenregister zu registrieren und ist auch eine Eintragung im Europäischen Feuerwaffenpass nicht erforderlich.
§ 2 Abs. 2 WaffG 1996 legt fest, dass (wesentliche) maßgebliche Bestandteile von Schusswaffen diesen gleichgestellt werden, wobei Schalldämpfer (gemäß dem Runderlass) an sich nicht als wesentliche Bestandteile einer Waffe gelten.[1] Im Übrigen ist anzumerken, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Judikatur bei der Wertung der Gefährlichkeit Waffen der Kategorien C eine geringere Gefahr zumessen als solchen der Kategorien A und B. Vor 2019 war es zudem nicht unüblich, bei erteilten Ausnahmebewilligungen im Rahmen der „Arbeitnehmerausnahme“ zusätzliche Auflagen zu Verwahrungserfordernissen vorzuschreiben, wenn für Schusswaffen der Kategorie C die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles gestattet wurde. Die Festlegung bestimmter ergänzender Verwahrungsauflagen waren zuvor auch im Rahmen der „Interessensausnahme“ bzw. „Sportschützenausnahme“ möglich und geboten.
Entscheidend für die Beurteilung der in der Regel sorgfältigen und sicheren Verwahrung in Gebäuden (Haus, Wohnung, Jagdhütte) oder Kraftfahrzeugen ist meiner Einschätzung nach die Frage, welches rechtliche Schicksal der Schalldämpfer (wann und wo) teilt. Bildet er mit der registrierten Waffe (mit der er verbunden ist oder für deren Verbindung angedacht ist) stets eine waffenrechtliche Einheit (Kategorie B und C), stellt er eine hybride Waffe(nkategorie) eigener Art (AC, AB) dar oder schlägt die strikte Trennung der Kategorisierung von Schusswaffen (Kategorie A, B und C) auch bei der Verwahrung durch. Diese Einstufung hat mitunter nicht unbedeutende Folgen für weitere objektive Kriterien bei der Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung. Schlussfolgerungen wie, ob und falls ja, ob gemeinsam oder getrennt (z.B. in eigenen wiederum fest verschlossenen Behältnissen), Schalldämpfer als Ausdruck des legalen (jagdlichen) Besitzes zu verwahren sind, können zur Zeit nicht abschließend beurteilt werden. Letzten Endes wird es auf die Umstände des Einzelfalles ankommen. Praxisschwierigkeiten könnten im Falle einer (Verkehrs-)Kontrolle dann wohl vermieden werden, wenn es diesbezüglich eine klare Kategoriezuordnung im Gesetz oder weitere Äußerungen im Wege eines (ergänzten) Runderlasses geben würde. Ausführungen in einer solchen, an sich internen an die nachgeordneten Behörden gerichteten, Verwaltungsvorschrift, fehlen meiner Einschätzung nach derzeit (noch). Sie würde auch den Gerichten bei einer Beurteilung im Anlassfall je nach Konstellation eine mögliche diesbezügliche Grundsatz- bzw. Leitentscheidung zumindest nicht erschweren, auch wenn der Waffenrecht-Runderlass nach der ständigen Rechtsprechung keine für den Verwaltungsgerichtshof (und die Verwaltungsgerichte) verbindliche Rechtsquelle darstellt (vgl. VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0130, mwH). Gleiches gilt auch für die angesprochenen Erläuterungen bzw. Gesetzesmaterialien, die letztendlich bloß Erklärungen und Ausführungen sind, die zum Verständnis bei der Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung herangezogen werden (können).
Ein wesentliches Ziel der sorgfältigen und sicheren Verwahrung ist es, dass Waffen oder auch Teile davon nicht in die Hände unberufener oder unbefugter Personen gelangen. Dennoch, aus jagdpraktischer, aber auch aus Sicht der überprüfenden Behörden(organe) wären weitere spezifische Klarstellungen zur Verwahrung insbesondere beim „kurzfristigen oder vorübergehenden“ Verlassen von Kraftfahrzeugen (zu unterschiedlichen Zwecken wie z.B. der notwendigen Nachsuche mit einer Faustfeuerwaffe, der Versorgung bzw. dem Aufbrechen des Wildes in der Wildkammer, zur Durchführung eines Tankaufenthaltes aber auch beim Besuch eines Gasthauses zum „Schüsseltrieb“) wünschenswert.
Auch an einer Klärung, ob bei einer Verwahrung in Gebäuden oder – losgelöst von der Frage der grundsätzlichen (Un)Zulässigkeit – in Kraftfahrzeugen (bloß) gleiche oder zusätzliche objektive Kriterien zu beachten wären (z.B. Unterscheidung der Verwahrung einer Waffe der Kategorie C mit und ohne Schalldämpfer; Folgen bzw. Vorgaben zur verbundenen oder getrennten Verwahrung im Waffenschrank, in einem Autowaffentresor, im Handschuhfach u.dgl.) wird nicht nur aus der Sicht der oberösterreichischen Jägerinnen und Jäger ein hohes Interesse bestehen. Möglicherweise kann auch eine entsprechende Anfrage an das Bundesministerium für Inneres, z.B. im Wege von Jagd Österreich, und deren Beantwortung zu einer weiteren Klärung beitragen. Inhaltliche Hinweise könnten sich auch in konkreten Formulierungen bei in der Vergangenheit vorgeschriebenen Verwahrungsauflagen zu bewilligungsgebundenen Verbotsausnahmen für Schalldämpfer finden. Auch der Blick in das benachbarte Deutschland könnte dabei hilfreich sein.
Fazit
Solange nicht (weitere) eindeutigere Regelungen oder dezidierte Auslegungen (durch den Gesetzgeber, durch das Bundeministerium für Inneres oder durch eine entsprechende Judikatur) erfolgen, ist gerade das (allfällige) Zurücklassen einer Schalldämpfervorrichtung in einem Kraftfahrzeug in der Regel als kritisch und wohl problematisch einzustufen.
Es kann nicht gesichert beurteilt werden, ob im Anlassfall ein solches Verwahren (überhaupt) zulässig wäre. Begründen lässt sich dies mit dem im Hinblick auf den aus dem Waffengesetz (allgemein) innenwohnenden Schutzzweck, bei dessen Beurteilung stets ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ohne die oft kontrovers geführten Diskussionen, gerade zur sorgfältigen Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen befeuern zu wollen, wäre eine bestimmtere Normenklarheit (im Sinne von näheren Ausführungen) bzw. eine entsprechende (bisher allerdings nicht vorhandene) anlassbezogene spezifische Rechtsprechung durch die Gerichte von hoher Bedeutung für die Jagdpraxis und nicht bloß Schall und Rauch, sowohl bezogen auf die Verwahrung in Gebäuden, als auch im Besonderen in Kraftfahrzeugen. Bis zur Klärung, was unter welchen Umständen gesichert zulässig oder nicht zulässig ist, wird besondere Vorsicht geboten sein.
[1] Nach dem deutschen Waffengesetz werden Schalldämpfer hingegen ausdrücklich mit den Schusswaffen für die sie bestimmt sind gleichgestellt und wie wesentliche Teile von Schusswaffen eingestuft – vgl. diebezüglich die Begriffsbestimmungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und 1.3.3 zu § 1 Abs. 4 Waffengesetz – WaffG, BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33).
Juni 2025








