Zäune im Jagdgebiet

Zäune im Jagdgebiet, OÖ LJV

Ein Artikel von Dr. Werner Schiffner MBA und HR Dipl.-Ing. Waldemar Stummer
Quelle: OÖ. Jäger Nr. 150 (März 2016)

 

a)     Errichtung von Zäunen aus forst- und jagdfachlicher Sicht

Katastrophenereignisse der letzten Jahrzehnte wie Schneedruck, Schneebruch, Stürme oder Insektenkalamitäten  haben in der Waldbewirtschaftung ein Umdenken in Richtung mehr Naturnähe ausgelöst. Verstärkt wird diese Tendenz mittlerweile durch die jüngsten Klimaprognosen, die bei Zutreffen unserer Land- und Forstwirtschaft noch Einiges abverlangen werden. Ein gleichzeitiges Umdenken in Richtung mehr Naturnähe und Ökologie hat in letzter Zeit aber auch bei der Jagdausübung stattgefunden.

Durch gemeinsame Bemühungen von Jägerschaft, Waldeigentümern und Forstleuten konnten doch einige Erfolge in der zahlenmäßigen Anpassung der Schalenwildbestände an den jeweils vorhandenen Lebensraum erzielt werden. Sichtbar werden diese Erfolge mittlerweile vor allem durch das Aufkommen von Naturverjüngung – auch auf Standorten und unter Bedingungen, wo man es vor einigen Jahren noch für gar nicht möglich gehalten hätte.

Trotz dieser Fortschritte und dem Ziel der Oö. Abschlussplanverordnung – das Aufkommen der Waldbestände ohne Flächenschutz zu ermöglichen – sind zur Sicherung stabiler, standortsgerechter Mischwälder und ihrer multifunktionalen Wirkungen (Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts-, Erholungs- und Lebensraumfunktion) nach wie vor noch regional technische Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden erforderlich.

Die Gründe dafür liegen einerseits in der Verbissbeliebtheit der aufgeforsteten Baumarten (Bergahorn, Esche, Eiche, Tanne, ….) und andererseits in der Tatsache, dass sich viele Wiederaufforstungsflächen in äußerst fichtenreichen Wäldern bzw. Fichtenreinbeständen befinden und so gesehen die oben erwähnte Verbissbeliebtheit der aufgeforsteten Bäume auch in ursächlichem Zusammenhang mit der Seltenheit ihres Vorkommens steht.

Aber nicht nur bei Aufforstungen nach Katastrophenschäden ist ein Aufkommen der Waldbäume ohne Zaun nur schwer oder gar nicht möglich; auch der künstliche und flächige Unterbau von Mischbaumarten (z.B. Tanne unter Fichtenaltholz) im Zuge von Bestandesumwandlungen ist, wie die Erfahrung immer wieder zeigt, ohne Zaun nicht durchführbar. Weiters sind in diesem Zusammenhang die stark unterbewaldeten Gemeinden (sog. Feldreviere)  zu erwähnen, wo für Rehwild nur sehr spärliche Einstandsflächen vor allem in den äsungsarmen Wintermonaten vorhanden sind. In solchen Revieren werden im Hinblick auf die Unterbewaldung und zusätzlich bedingt durch die dort oft hohen Rehwilddichten Aufforstungen ohne Zaunschutz ebenfalls nicht möglich sein.

Wie man anhand dieser Beispiele sieht, ist die Umsetzung der OÖ. Abschussplanverordnung, die vorsieht, dass Waldbestände nach natürlicher Verjüngung oder Aufforstungen ohne Flächenschutz (Zaun) aufwachsen können müssen, aufgrund der regional vorhandenen Schalenwilddichten oder auch der dortigen forstlichen Verhältnisse nicht immer und überall möglich.

Um dahingehend doch einen weitgehenden Interessensausgleich zwischen Waldwirtschaft und Jagdwirtschaft zu finden, werden Zäunungen bei unveränderten Bedingungen immer wieder notwendig sein, allerdings mit dem Nachteil, dass der Wildschadensdruck auf den verbleibenden Waldflächen, in Folge der mit der Zäunung einhergehenden Lebensraumeinengung steigen wird.

Warum und welche Waldbäume gerne verbissen werden, hängt von vielen Faktoren, wie Entwicklungszustand der Triebe, Verjüngungsart, Standort, Nahrungsangebot, Häufigkeit oder Seltenheit usw. ab. Grundsätzlich kann aber die nachstehende erfahrungsgemäße Verbiss- und Fegebevorzugung eine Richtschnur sein.

bevorzugt verbissen             mäßig verbissen                    wenig verbissen

 Eiche                                              Rotbuche                                       Pappel

Tanne                                             Linde                                              Erle

Esche                                              Fichte                                             Birke

Ahorn                                             Kiefer

Lärche

bevorzugt gefegt                   mäßig gefegt                         wenig gefegt

Lärche                                          Pappel                                           Fichte

Douglasie                                    Esche                                             Eiche

Linde                                           Kiefer                                             Buche

Erle                                              Tanne                                           Ahorn

Birke

Ohne den nachstehenden rechtlichen Ausführungen vorgreifen zu wollen, muss klargestellt werden, dass grundsätzlich sowohl den Waldeigentümer, als auch den Jagdausübungs­berechtigten vorerst keine Pflicht zur Errichtung und Erhaltung von Waldschutzzäunen (landläufig „Wildzäune“ genannt) trifft, sondern dass diese (der Jagdausübungsberechtigte natürlich nur nach Absprache mit dem Grundeigentümer) lediglich befugt sind solche nach freiem Willen zu errichten und zu erhalten. Unabhängig davon kann bei bestehenden Zäunen sehr wohl ein innerhalb desselben aufgetretener Wildschaden geltend gemacht werden.

Allerdings kann die Jagdbehörde selbst auf Antrag eines Waldeigentümers und nach Einholung eines forstfachlichen Gutachtens eine Einzäunung gemäß § 64 OÖ. Jagdgesetz vorschreiben und die Durchführung und Erhaltung eines solchen Waldschutzzaunes dem Jagdausübungsberechtigten bescheidmäßig auftragen.

Abschließend und der Vollständigkeit halber wird bezüglich der Förderung von Zäunen zur Vermeidung von Wildschäden auf die diesbezüglichen Richtlinien des OÖ. Landesjagdverbandes hingewiesen, der auch für die Förderungsabwicklung zuständig ist (siehe Richtlinien und Formular unter https://www.ooeljv.at/wp-content/uploads/2008/01/OOeLJV_Antrag-Wildverbiss-A4_interaktiv.pdf).

Gemäß diesen Richtlinien verpflichtet sich der Förderungswerber aber auch den Zaun nach Erlöschen seiner Funktion zu entfernen bzw. entfernen zu lassen und diesen allenfalls auf einer anderen Fläche wieder zu verwenden.

b)    Errichtung von Zäunen aus rechtlicher Sicht:

Baurechtliche Vorschriften:

Die Errichtung von Wild- und Weidezäunen bedarf weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige (§ 26 Z.4 Oö. Bauordnung 1994).

Naturschutzrechtliche Vorschriften:

Die Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild (§ 9 Abs. 6 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) und ist somit erlaubt. Als landesüblicher Weidezaun gelten alle Zäune, die für Oberösterreich charakteristisch sind in Bezug auf Material, Form und Verwendungszweck; auch die Einzäunung eines Wildtiergeheges in Form eines üblichen Maschendrahtzaunes oder Waldschutzzäune zum Schutz der Jungkulturen oder für Vergleichsflächen sind landesüblich.

Ein massiv ausgeführter Zaun (Betonfundamente, kräftige Eisensteher) ist kein landesüblicher Wild oder Weidezaun (VwGH 28.2.2000, 98/10/0149).

Forstrechtliche Vorschriften:

Grundsätzlich darf jedermann mit gewissen Einschränkungen Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten (§§ 33 ff. Forstgesetz 1975). Nicht betreten werden dürfen beispielsweise Waldflächen mit behördlichem Betretungsverbot oder mit forstbetrieblichen Einrichtungen wie Forstgärten, Holzlagerplätze etc. sowie Wieder- und Neubewaldungsflächen solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.

Eine darüber hinausgehende Benützung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen (Liften) nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet, das Anlegen und die Benützung von Loipen ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet.

Die Grenze des Betretungsrechtes wird nach der Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates dort liegen, wo auf fremdem Eigentum ein eigenes kommerzielles Interesse verfolgt wird, also das Grundeigentum eines anderen für eigene Erwerbszwecke genützt wird.

Unbeschadet obiger Bestimmungen darf Wald in bestimmten Fällen von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (z.B. Baustellen, Aufarbeitung von geworfenen oder gebrochenen Stämmen, Forstschädlingsbekämpfung) oder dauernd (z.B. Christbaumzucht, Tiergärten) ausgenommen werden. Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen.

Im Fall einer Sperre hat der Waldeigentümer die Umgehung der Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er im Falle, dass die Waldfläche eingezäunt ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten. Die erforderlichen Tore oder Überstiege müssen so errichtet und erhalten werden, dass sie auch für ältere Personen gefahrlos begehbar sind. Die Wege, die in die Sperre miteinbezogen sind, dürfen nicht verlassen werden.

Eine jagdrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Wildgeheges im Wald macht eine forstrechtliche Bewilligung für die Sperre laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht entbehrlich.

Jagdrechtliche Vorschriften:

Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.

Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag oder liegt eine Gefährdung des Waldes vor (§ 64 Oö. Jagdgesetz), so hat die Jagdbehörde dem Jagdausübungsberechtigten – je nach den jagd- und forstfachlichen Erfordernissen – über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates Maßnahmen im obigen Sinn oder einen Zwangsabschuss aufzuerlegen. In diesem Fall kann der Jagdausübungsberechtigte unter anderem verpflichtet werden, einen Waldschutzzaun zu errichten.

c)     Erhaltungspflicht von Zäunen

Grundsätzlich trifft – sofern keine anders lautenden privatrechtlichen Vereinbarungen getroffen werden – die Erhaltungspflicht für Waldschutzzäune denjenigen, der den Zaun errichtet hat (den Verfügungsberechtigten).

Problematisch kann das „Verfallenlassen“ (= Verlust der Funktionsfähigkeit) eines Waldschutzzaunes werden. Diesbezüglich ist auf § 1319 ABGB zu verweisen, der wie folgt lautet:

„Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes (Anmerkung: „Werk“ ist auch ein Waldschutzzaun – Reischauer in Rummel, ABGB 2. Band, 2. Auflage, S 548 f) jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.“

Haftungsvoraussetzung ist Mangelhaftigkeit des Zaunes. Daraus ergibt sich auch eine Verpflichtung zur Kontrolle bzw. allenfalls Reparatur eines Waldschutzzaunes durch den Verfügungsberechtigten. Außergewöhnliche Naturereignisse (Sturm, Schneedruck etc.), mit denen nicht zu rechnen ist, sind bei der Beurteilung der Werkgüte außer Acht zu lassen

Die Erhaltungspflicht kann auch in einem behördlichen Verfahren nach § 64 Oö. Jagdgesetz dem Jagdausübungsberechtigten bescheidmäßig vorgeschrieben werden.

d)    Beseitigung von Zäunen

aus zivilrechtlicher Sicht:

Zäune können, sofern deren Bestand nicht behördlich vorgeschrieben ist (z.B. nach § 64 Oö. Jagdgesetz), jederzeit vom Waldeigentümer bzw. mit seiner Zustimmung durch einen Dritten) wieder entfernt werden. Im Sinne einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen Waldeigentümer und Jagdausübungsberechtigten wird eine Mithilfe seitens des Jagdausübungsberechtigten sicherlich gerne gesehen.

Sofern im Fall einer Förderung für eine Einzäunung gegen Wildverbiss durch den Oö. Landesjagdverband eine Erklärung für eine Beseitigung des Zaunes nach Erlöschen seiner Funktion abgegeben oder eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Waldeigentümer und zum Beispiel dem Jagdausübungsberechtigten oder einem sonstigen Dritten abgeschlossen wurde, kann sich daraus eine Verpflichtung zur Beseitigung ergeben.

aus forstrechtlicher Sicht:

Ist eine Sperre oder Sperreinrichtung (Errichtung bzw. Bestand eines Zaunes) wirtschaftsbedingt erforderlich und in einem anderen, von einem Bundes- oder Landesgesetz anerkannten und noch aufrechten Rechtsgrund begründet (z.B. Oö. Jagdgesetz, Waldweide, Verwahrung von Tieren etc.), kann die Forstbehörde keinen Auftrag zur Beseitigung, sondern nur den Auftrag zur Errichtung von Überstiegen oder Toren erteilen.

Unter Sperreinrichtung ist jede technische Einrichtung zu verstehen, die ihrer Art nach geeignet ist und dazu dient, das allseitige freie Betreten des Waldes auszuschließen oder zumindest zu behindern. Ein Zaun ist selbst dann als Sperreinrichtung anzusehen, wenn seine Überwindung unschwer möglich ist und auch Durchlässe in diesem vorhanden sind.

Eine Beseitigung einer Sperre oder Sperreinrichtung (Zaun) ist von der Forstbehörde dann aufzutragen, wenn kein von der Rechtsordnung anerkannter Grund für ihre Errichtung oder Belassung (mehr) vorliegt. Dies wird vor allem dann zutreffen, wenn der Schutzzweck eines Waldschutzzaunes (Schutz vor Wildverbiss) weggefallen ist, weil er z.B. funktionsunfähig geworden ist oder aus waldbaulicher Sicht kein Flächenschutz mehr erforderlich ist. In diesen Fällen kann die Forstbehörde die Beseitigung des Zaunes bescheidmäßig vorschreiben.

aus abfallrechtlicher Sicht:

Wer kennt sie nicht, jene Waldschutzzäune, die trotz Erhaltungspflicht halbverfallen, verrostet bzw. teilweise verrottet und funktionsuntüchtig in unseren Wäldern bestehen und eine echte Verletzungsgefahr für Mensch und Tier bilden. In diesem Fall ist zu prüfen, ob diesen die Abfalleigenschaft zukommt.

Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes sind bestimmte bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgestellt (VwGH 20.6.1983, 83/10/0088), dass unter Abfallstoffen nicht nur jene Gegenstände zu verstehen sind, deren sich der Besitzer tatsächlich entledigen will oder entledigt hat, sondern auch solche, die man wegen ihrer Beschaffenheit (z.B. Funktionstüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwenden kann und deren man sich daher üblicherweise, d.h. nach der Verkehrsauffassung, entledigt.

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können. Die Beseitigung verrotteter Waldschutzzäune liegt daher im öffentlichen Interesse.

Derartige nicht mehr funktions- bzw. verwendungsfähige Waldschutzzäune stellen Abfall dar. Werden solche Abfälle im Wald gelagert, hat die Forstbehörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Lässt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Forstbehörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Forstbehörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben.

e)     Zusammenfassung:

  1. 1.      Durch zahlenmäßige Anpassung der Schalenwildbestände an den jeweils vorhandenen Lebensraum sollte das Aufkommen von Naturverjüngung auch ohne Zaun gesichert sein. In manchen Fällen ist aber ein Aufkommen der Naturverjüngung ohne Zaun schwer oder gar nicht möglich.
  2. 2.      Abgesehen von behördlichen Vorschreibungen trifft aber weder den Waldeigentümer noch den Jagdausübungsberechtigten eine Pflicht zur Errichtung eines Waldschutzzaunes.
  3. 3.      Wildschäden (z.B. Verbiss- und Fegeschäden) auch innerhalb eines Waldschutzzaunes sind vom Jagdausübungsberechtigten zu ersetzen.
  4. 4.      Nach den Richtlinien des Oö. Landesjagdverbandes ist eine Förderung der Errichtung von Zäunen zur Vermeidung von Wildschäden möglich.
  5. 5.      Ist der Zweck der Errichtung des Zaunes allein der (forstfachlich notwendige) Schutz des Waldes vor Wildschäden, so ist hiefür keine behördliche Bewilligung erforderlich. Die Forstbehörde kann aber die Errichtung von Toren oder Überstiegen vorschreiben.
  6. 6.      Die Pflicht zur Erhaltung von Zäunen und damit zusammenhängende allenfalls auftretende Haftungsfragen treffen – sofern keine anders lautenden privatrechtlichen Vereinbarungen bestehen – den Verfügungsberechtigten.
  7. 7.      Die Beseitigung des Zaunes kann von der Forstbehörde bescheidmäßig vorgeschrieben werden, wenn der Schutzzweck des Waldschutzzaunes weggefallen ist oder dieser Abfall darstellt.
   
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