Änderung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zur Verwendung einer Wildkamera zur Wildbeobachtung

Wildkamera

Ich habe vor einem Jahr in der Juni-Ausgabe über die Voraussetzungen zur Verwendung von Wildkameras informiert. Nun ist mit 25. Mai 2018 die Datenschutzgrundverordnung der EU in Kraft getreten, die wesentliche Änderungen bei der Verwendung von Wildkameras beinhaltet.

Ein Artikel von Mag. Dr. Werner Schiffner MBA, Quelle Oö Jäger Nr. 160 (September 2018)

Bisher mussten Wildkameras bei der Datenschutzbehörde angemeldet und im Revier zusätzlich durch Anbringen von Hinweistafeln gekennzeichnet werden, damit Personen diese erkennen und allenfalls einer unbeabsichtigten Aufnahme entgehen konnten. Dies hatte oftmals zur Folge, dass Wildkameras mutwillig beschädigt oder sogar gestohlen wurden.

Diese Meldepflicht und die Verpflichtung zur Anbringung von Hinweistafeln sind nun entfallen und die Verwendung von Wildkameras zur Feststellung des Wildbestandes ohne Einschränkungen möglich.

Es ist bei der Verwendung einer Wildkamera jedoch zu beachten, dass – für den Fall der unbeabsichtigten Aufnahme von Personen – jeder Verwender ein Verzeichnis zu führen hat, in dem die Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Zwecke der Verarbeitung (z.B. die Erfassung des Wildbestandes) und die Beschreibung der Kategorien der allenfalls betroffenen Personenkreise aufscheinen müssen. Unbeabsichtigte Aufnahmen von Personen dürfen – soweit keine strafbare Handlung vorliegt – ohne Zustimmung der Person nicht weitergegeben werden.

Die §§ 12 und 13 des nunmehr geltenden Datenschutzgesetzes lauten (die für die Verwendung von Wildkameras bedeutenden Passagen sind fett gedruckt):

Bildverarbeitung

Zulässigkeit der Bildaufnahme

  • 12. (1) Eine Bildaufnahme im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt dieser Abschnitt, soweit nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.

(2) Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 zulässig, wenn

  1. sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
  2. die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
  3. sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
  4. im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

(3) Eine Bildaufnahme ist gemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann zulässig, wenn

  1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
  2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, oder
  3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.

(4) Unzulässig ist

  1. eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich,
  2. eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern,
  3. der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen mit anderen personenbezogenen Daten oder
  4. die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium.

(5) Im Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Übermittlung eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 gegeben ist. Abs. 4 gilt sinngemäß.

Besondere Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung

  • 13. (1) Der Verantwortliche hat dem Risiko des Eingriffs angepasste geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Bildaufnahme und eine nachträgliche Veränderung derselben durch Unbefugte ausgeschlossen ist.

(2) Der Verantwortliche hat – außer in den Fällen einer Echtzeitüberwachung – jeden Verarbeitungsvorgang zu protokollieren.

(3) Aufgenommene personenbezogene Daten sind vom Verantwortlichen zu löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie ermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden und keine andere gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungspflicht besteht. Eine länger als 72 Stunden andauernde Aufbewahrung muss verhältnismäßig sein und ist gesondert zu protokollieren und zu begründen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Bildaufnahmen nach § 12 Abs. 3 Z 3.

(5) Der Verantwortliche einer Bildaufnahme hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den betroffenen Personen nach den Umständen des Falles bereits bekannt.

(6) Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 3 Z 3 und für zeitlich strikt zu begrenzende Verarbeitungen im Einzelfall, deren Zweck ausschließlich mittels einer verdeckten Ermittlung erreicht werden kann, unter der Bedingung, dass der Verantwortliche ausreichende Garantien zur Wahrung der Betroffeneninteressen vorsieht, insbesondere durch eine nachträgliche Information der betroffenen Personen.

(7) Werden entgegen Abs. 5 keine ausreichenden Informationen bereitgestellt, kann jeder von einer Verarbeitung potenziell Betroffene vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten einer Liegenschaft oder eines Gebäudes oder sonstigen Objekts, von dem aus eine solche Verarbeitung augenscheinlich ausgeht, Auskunft über die Identität des Verantwortlichen begehren. Die unbegründete Nichterteilung einer derartigen Auskunft ist einer Verweigerung der Auskunft nach Art. 15 DSGVO gleichzuhalten.

 

 

 

   
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