Inkrafttreten des zweiten Teils der Waffengesetz-Novelle

Wichtige Neuerungen
Text von Mag. Benjamin Öllinger
Mit 28. April 2026 trat der zweite Teil der österreichischen Waffengesetz-Novelle 2025 (BGBl. I Nr. 56/2025) samt der Novellen der 1. und 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnungen mit BGBl. II Nr. 95/2026 in Kraft. Die nachfolgenden Ausführungen sollen eine Ergänzung zu den bisherigen Einschätzungen und Ausführungen aus der Dezemberausgabe 2025 (Der Oö. Jäger Nr. 189, Seiten 32 ff.) und der Märzausgabe 2026 (Der Oö. Jäger Nr. 190, Seite 38 ff.) darstellen. Vorrangig sollen vor allem die Auswirkungen für Jägerinnen und Jäger behandelt werden.
Laut Mitteilung des Bundesministerium für Inneres vom 16. April 2026 wurde einen Tag nach der Kundmachung der beiden geänderten Waffengesetz-Durchführungsverordnungen (BGBl. II Nr. 95/2026) das Inkrafttreten des zweiten Teils der Waffengesetz-Novelle 2025 mit 28. April 2026 verlautbart. Faktischer Hintergrund war, dass die notwendigen Verschärfungen umfangreiche technische Vorarbeiten erforderten, unter anderem zur Programmierung der neuen Registrierungs- und Erfassungsvorgaben (von Schusswaffen) im Zentralen Waffenregister (ZWR). Rechtlicher Hintergrund waren einerseits der im Herbst 2025 normierte vom Bundesminister für Inneres (BMI) im Bundesgesetzblatt kundzumachende Zeitpunkt gemäß § 62 Abs. 23 WaffG 1996 (NEU), welcher das Inkrafttreten dieses zweiten Teils festlegte und andererseits eben die Kundmachung der neuen Bestimmungen der WaffDVO und deren Anlagen mit 15. April 2026. Ebenfalls geändert wurden zudem vereinzelt Bestimmungen des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes und des Pyrotechnikgesetzes 2010. Der folgende Artikel soll (wiederum) einen kurzen Überblick geben.
Erwartet wird zudem ein geänderter Runderlass des BMI. Mit diesem ist (wohl) erst im Frühsommer 2026 zu rechnen. Dennoch als ein zentrales Steuerungselement der Vollziehung (besonders in waffen- und zugleich auch jagdrechtlichen Belangen) wird dieser Runderlass (wie bisher) für die (künftige) Vollzugspraxis hohe Bedeutung erlangen. Mit ihm werden auch die neuen waffenrechtlichen Normen interpretiert sowie konkretisiert und werden damit (einheitliche) Vorgaben und Leitlinien für Waffen- und Polizeibehörden in der Praxis geschaffen.[1]
[1] Eine verbindliche Rechtsquelle stellt dieser Runderlass mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt jedoch nicht dar (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0130).
Folgende neun Informationsblöcke sollen rückblickend, wiederholend und vorausschauend einen strukturierten Überblick und eine Zusammenfassung zu diesen Änderungen, vor allem auf Gesetzesebene geben, samt Differenzierung der für Jägerinnen und Jäger zentralen Neuerungen.
1. November 2025 (1)
Es gilt eine verlängerte „Abkühlphase“ von vier Wochen beim erstmaligen Erwerb einer Waffe der jeweiligen Kategorie, dies anstelle von bisher drei Tagen. Jungjägerinnen und Jungjägern können daher im Regelfall bei der erstmaligen Ausstellung einer Oö. Jagdkarte Anfang / Mitte Mai 2026, erst nach vier Wochen und damit im Juni 2026 ihrer erste Waffe (der Kategorie) käuflich erwerben. Zusammengefasst bedeutet dies, dass eine Eigentumsübertragung erst nach dem Ablauf dieser vier Wochen möglich ist, wenn auf die Erwerberin bzw. den Erwerber, bisher keine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie im ZWR eingetragen war.
1. November 2025 (2)
Ebenfalls normiert und damit vorgegeben sind ein verbesserter Datenaustausch und wechselseitige Meldepflichten zwischen beteiligten Behörden. Im Kern findet daher bereits seit nahezu sechs Monaten ein verstärkter wechselseitiger (Daten)Austausch zwischen Jagd-, Sicherheits- und Waffenbehörden sowie staatsanwaltlichen Behörden und Gerichten statt (z.B. Feststellung psychologischer Auffälligkeiten bei der Beurteilung der Stellungstauglichkeit).
28. April 2026 (3)
Die gültige Oö. Jagdkarte gilt nun mehr ex lege als waffenrechtliches Dokument. Für Jägerinnen und Jäger ohne eingezahlte Jagdkarte gilt eine 18-monatige Übergangsfrist, um (weiterhin) jedenfalls Schusswaffen Kategorie C (und Munition) zulässig erwerben und besitzen zu können. Begründet durch die jagdliche Ausbildung ist bei Erlangung der Oö. Jagdkarte auch die Beibringung eines ansonsten waffenrechtlich erforderlichen klinisch-psychologischen Gutachtens nicht notwendig.
28. April 2026 (4)
Erhöht wurde das (allgemeine) Mindestalter für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen der Kategorie B (z.B. Faustfeuerwaffen, Revolver, kurze Seitenwaffe) auf 25 Jahre und für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen der Kategorie C (z.B. Büchse, Flinte) auf 21 Jahre. Verlässliche Jägerinnen und Jäger mit gültiger Oö. Jagdkarte (= waffenrechtliches Dokument) können bereits vor dem Erreichen dieser Altersgrenze Jagdwaffen der Kategorie C erwerben, besitzen und führen (also in Ausnahmefällen mit 16 oder zumeist mit 18 Jahren).
Waffen der Kategorie B können, unabhängig von den weiteren jagdrechtlichen Voraussetzungen mit gültiger Jagdkarte ab dem 21. Lebensjahr erworben, besessen oder geführt werden. Zudem können Jäger künftig, bei einem entsprechenden Nachweis, dass eine solche Waffe für die Ausübung der Jagd (unbedingt) erforderlich ist, eine Ausnahmebewilligung beantragen, sodass bereits ab der Vollendung des 18. Lebensjahres deren Erwerb, Besitz und Führung (theoretisch) möglich wäre. Generell gilt, dass der Erwerb, Besitz und das Führen an bestimmte weitere waffenrechtliche Dokumente wie Waffenpass (WP ab Vollendung des 18. Lebensjahres) und (zusätzlich) wie Waffenbesitzkarte (WBK) gebunden sind (eine gültige Oö. Jagdkarte als alleiniges waffenrechtliches Dokument ist nicht ausreichend).
28. April 2026 (5)
Auch für den Munitionserwerb gelten geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen. Sowohl für den Erwerb von Munition für Waffen der Kategorie B und der Kategorie C wird künftig (zumindest) eine gültige Oö. Jagdkarte notwendig sein. Es handelt sich dabei mitunter um Vorgaben zur Umsetzung der unionsrechtlichen Waffenrichtlinie. Munition (sowohl für Schusswaffen der Kategorie B als auch C) darf auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist. Zu beachten ist allerdings, dass (im Übrigen wie bei Waffen der Kategorie C) für den Fall des Endes des Gültigkeit der Jagdkarte eine Frist von 18 Monaten für die Erlangung einer waffenrechtlichen Bewilligung gilt.
Bei Entzug der Oö. Jagdkarte gilt eine (verkürzte) Frist von drei Monaten! Sie können (allerdings) einem Berechtigten überlassen werden. Für Verbringungen in das EU-Ausland haben sich betreffend Munition keine Änderungen ergeben, wenn die Waffe, für welche die Munition bestimmt ist, im Europäischen Feuerwaffenpass (Gültigkeitsdauer von fünf Jahren bei erstmaliger Ausstellung) eingetragen ist (jagdrechtlicher Konnex).[2]
[2] Bei Auslandsreisen sollten zudem gesonderte weitere (Verbots)Bestimmungen im Zielland vor allem betreffend Schussvorrichtungen zur Schalldämpfung nicht außer Acht gelassen werden.
28. April 2026 (6)
Auch der private Waffenverkauf ohne Beteiligung eines Waffenhändler ist künftig de facto und de jure (wohl) nicht (mehr) zulässig. Ohne dessen Beteiligung wird ein Verkauf nicht (mehr) rechtskonform abgewickelt werden können. Beim (privaten) Verkauf von Munition (siehe Block 5) sollte diese verschärfte Regel nicht unbeachtet bleiben, wenn dieser z.B. außerhalb einer behördlich bewilligten Schießstätte erfolgt oder Munition für Jagdkameraden „mitgekauft“ wird.
28. April 2026 (7)
Auch der Begriff der wesentlichen Bestandteile einer Schuss- und damit auch von Jagdwaffen haben sich mit 28. April 2026 geändert. Als solche gelten demnach: Griffstücke, (Wechsel)Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen oder Gehäuse. Schrauben hingegen nicht. Die Verspeicherung erfolgt einzeln im ZWR. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die normierten Übergangsregelungen. Nacherfassungen (z.B. für bisher nicht erfasste Griffstücke oder Wechselsysteme) sind innerhalb eines Jahres – also bis 27. April 2027 – vorzunehmen (sprich zu melden oder registrieren zu lassen).
28. April 2026 (8)
Strenger geregelt wird auch der (vorübergehende) Verleih von Schusswaffen der Kategorie B und C, wenn dieser nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet. Bei einer (beabsichtigten) Verleihung von mehr als drei Tagen ist in Zukunft eine (unverzügliche) Registrierung im Zentralen Waffenregister (ZWR) vorzunehmen. Bei der Überlassung von bloß drei Werktagen ist dies nicht erforderlich, wobei die Verleihung schriftlich für die Dauer von sechs Monaten zu dokumentieren ist.
28. April 2026 (9)
Auch beim Erben von Schusswaffen gelten in Zukunft geänderte Regelungen zumindest für die Registrierung (und Bewilligung). Hintergrund ist, dass künftig auch für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C eine waffenrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Erben sowie Vermächtnisnehmer wird ein Zeitraum von bis zu 12 Monaten für den Nachweis der erforderlichen Berechtigung zumindest zum Besitz zur Verfügung stehen. Für den Erbanfall innerhalb aktiver Jägerfamilien werden durch das Vorliegen der gültigen Oö. Jagdkarte keine Legitimationsproblematiken entstehen. Der Erbfall wird zumeist (bezogen auf die bis dahin bereits geltenden allgemeinen Verwahrungsvorgaben) stets unverzüglich der Waffenbehörde angezeigt werden müssen.
Zudem wurden auch eine Erhöhung der Verwaltungsstrafbestimmungen, erweiterte Kontrollbefugnisse für die Polizei im Umkreis von Schulen und Kindergärten und vor allem die strengere Prüfungskriterien der waffenrechtlichen Verlässlichkeit, zahlreiche Befristungen sowie das Erfordernis der Vorlage eines klinisch-psychologischen Gutachtens außerhalb jagdrechtlicher Waffennutzung (Kategorie B) festgelegt.
Allgemein hervorzuheben ist zudem die zweijährige Übergangsfrist (27. April 2028) zur Antragstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung an die Waffenbehörde, welche zumeist die bisher bloß registrierungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie C betreffen wird.[3] Klar ist, dass sich gerade zu Beginn dieser umfassenden Novelle für Jägerinnen und Jäger, Waffenhändlerinnen und Waffenhändler, generell Waffeninhaberinnen und Waffeninhaber zahlreiche Fragen stellen werden. Die Informationsflüsse – vor allem von Seiten des Bundesministeriums für Inneres – werden jedoch mit Sicherheit in den kommenden Monaten zahlreiche Klarstellungen bringen.
[3] Eine gültige Oö. Jagdkarte macht diese Frist für Jägerinnen und Jäger allerdings obsolet.
Fazit
Im jagdlichen Alltag sind Jägerinnen und Jäger sicherlich künftig von der ein oder anderen Bestimmung betroffen. Das Waffengesetz wurde durch die Novelle an immerhin 121 Stellen geändert. Dennoch, wesentliche Neuerung ist und bleibt die ausdrückliche Festlegung der gültigen Oö. Jagdkarte als waffenrechtliches Dokument. Ich bin zuversichtlich, dass alle beteiligten Stellen (Oö. Landesjagdverband, Schießstätteninhaber, Waffenhändler), Behörden (Jagd-, Waffen- und Polizeibehörden) und auch die Jägerinnen und Jäger gerade zu Beginn diese gesetzlichen Neurungen (vor allem innerhalb der Übergangszeiträume und -bestimmungen) trotz höherem Aufwand und vermehrtem Informationsbedürfnis für beide Seiten bewältigen werden und wird nach einer gewissen Zeit sicherlich Vollzugs- und Anwendungsroutine einkehren. Anfangs auftretende Fragestellungen einzelner werden rasch in einem rechtssicheren und rechtsklaren Vollzug und Umgang münden, der schlussendlich für eine Mehrzahl gleich gelagerter Fälle Anwendung finden wird. Aufgrund des jahrzehntelangen – von den Oö. Jägerinnen und Jägern gelebten – verantwortungsbewussten Umgangs mit Waffen bei der Ausübung der Jagd werden Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit auch innerhalb des neuen engeren und verschärften Rahmens an der Tagesordnung stehen.






