Achtung Jagdbetrieb

Achtung Jagdbetrieb, OÖ LJV

Aufstellung von Gefahrenzeichen bei der Durchführung von Treibjagden

1. Allgemeines: Durch den immer dichter werdenden Straßenverkehr ereignen sich auch immer mehr Verkehrsunfälle durch Wild. Da der Jagdausübungsberechtigte nicht Halter des Wildes ist, trifft ihn nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich keine Haftung bei Verkehrsunfällen mit Wild.

Wird jedoch Wild im Zuge einer organisierten Treibjagd auf die Straße getrieben, ohne dass auf die Treibjagd weisende Hinweis(Gefahren-)zeichen aufgestellt wurden, und es kommt deswegen zu einem Verkehrsunfall, so haftet der für die Treibjagd Verantwortliche für den Schaden (siehe auch OGH 2Ob2398/96b vom 10.7.1997).

2. Allgemeines über die Aufstellung von Gefahrenzeichen: Um die oben erwähnte Haftung auszuschließen und um im Falle eines Wildunfalls auch den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, ist es daher ratsam bei der Durchführung von Treibjagden die Verkehrszeichen „Andere Gefahren“ (§ 50 Z. 16 StVO 1960) unter Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 aufzustellen Auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen sollte die Gefahr näher bezeichnet werden (z.B. Jagdbetrieb u.ä.). Die Aufstellung des Pannendreiecks reicht nicht aus und ist in diesem Fall rechtlich eigentlich ohne Bedeutung. Gefahrenzeichen kündigen an, dass sich in der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn Gefahrenstellen befinden. Die Lenker von Fahrzeugen haben sich daher in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch Verminderung der Geschwindigkeit, der angekündigten Gefahr entsprechend zu verhalten. Die Gefahrenzeichen sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

3. Ort der Aufstellung von Gefahrenzeichen: Auf Freilandstraßen (ausgenommen Autobahnen) sind die Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“ 150 m bis 250 m vor der Gefahrenstelle anzubringen.. Wenn es jedoch der Verkehrssicherheit besser entspricht, sind die Gefahrenzeichen in einer anderen als oben bezeichneten Entfernung anzubringen. In einem solchen Fall ist auf Freilandstraßen unter dem Zeichen auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. a StVO 1960 die Entfernung bis zur Gefahrenstelle anzugeben. Wenn sich Gefahrenstellen über einen längeren Straßenabschnitt erstrecken (wie etwa bei der Durchführung von Treibjagden) und dies nicht erkennbar ist oder nicht vermutet werden kann, so ist auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b StVO 1960 die Länge der Gefahrenstelle anzugeben. Innerhalb einer längeren Gefahrenstelle ist das betreffende Gefahrenzeichen zu wiederholen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

Die Gefahrenzeichen sind – in Fahrtrichtung gesehen – grundsätzlich auf der rechten Straßenseite anzubringen. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Gefahrenzeichens und der Fahrbahn muss mindestens 60 cm betragen, der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand des Gefahrenzeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet mindestens 30 cm und nicht mehr als 2 m, auf Freilandstraßen mindestens 1 m und nicht mehr als 2.50 m betragen.

4. Erforderliche Zustimmung des Straßenerhalters: Wichtig: Die Gefahrenzeichen dürfen nur mit Zustimmung des Straßenerhalters (der Straßenmeisterei bzw. bei Gemeindestraßen der Gemeinde) aufgestellt werden!

Ein Artikel von HR Dr. Werner Schiffner MBA

 

   
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