Jagdfreistellung (Verbot der Jagdausübung durch Grundeigentümer)

Jagdfreistellung (Verbot der Jagdausübung durch Grundeigentümer), OÖ LJV

Ein Artikel von Mag. Dr. Werner Schiffner MBA, Quelle Oö Jäger Nr. 158 (März 2018)

Der Eigentümer einer einem Gemeindejagdgebiet zugeordneten Waldfläche von 6,5 ha in Spittal an der Drau in Kärnten hat aus ethischen Gründen eine Jagdfreistellung bei der Bezirks­hauptmannschaft beantragt. Auf seinen Grundstücken sollen keine Tiere erschossen und keine Wildhegemaßnahmen wie zum Beispiel Fütterungen durchgeführt werden dürfen, alle jagdlichen Maßnahmen seien zu unterlassen. Die Errichtung von der Jagd dienenden Einrichtungen wie von Futter- oder Leckplätzen sowie von Schieß- oder Hochständen sowie allen sonstigen jagdlichen Einrichtungen soll untersagt und die Entfernung von der Jagd dienenden Einrichtungen wie Futter- oder Leckplätzen sowie von allen sonstigen jagdlichen Einrichtungen der Jägerschaft aufgetragen oder dem Grundstückseigentümer erlaubt werden.

Der Beschwerdeführer begründete den Antrag damit, dass durch die Ausrottung der heimischen Tierarten Luchs, Wolf und Bär sowie durch Fütterungen der Wildbestand unnatürlich hoch sei. Dadurch sei es fast unmöglich, einen Jungwald heranzuziehen. Der Beschwerdeführer lehne die Jagd grundsätzlich ab, was sich etwa in seiner beinahe veganen Lebensweise zeige. Er trete für eine natürliche Regulierung des Wildbestandes durch die Wiederansiedelung von Bären, Luchsen und Wölfen und die Unterlassung von Fütterungsmaßnahmen ein.

Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau hat den Antrag mit Bescheid zurückgewiesen. Ein Verfahren zur Jagdfreistellung von Grundstücken aus ethischen Gründen sei im Kärntner Jagdgesetz nicht vorgesehen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wies die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde ab. Das Kärntner Jagdgesetz sehe eine Jagdfreistellung auf Waldgrundstücken nicht vor. Vielmehr fließe das Jagdrecht aus dem Grundeigentum, sei mit diesem verbunden und könne als selbständiges Recht nicht begründet werden. Da es keine gesetzliche Grundlage für eine Erledigung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages gebe, sei zutreffend ein zurückweisender Bescheid erlassen worden.

Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis G7/2016 vom 15.10.2016 festgestellt, dass die dem Eigentümer eines Grundstückes gesetzlich auferlegte Verpflichtung zur Duldung der Ausübung der Jagd eine Nutzungsregelung iSd Art1 Abs2 1. ZPEMRK darstellt. Solche Nutzungsregelungen sind hoheitliche Maßnahmen, die einen bestimmten Gebrauch des Eigentums gebieten oder untersagen; dies grundsätzlich unabhängig davon, ob die Maßnahme mit den ethischen Überzeugungen des Grundeigentümers vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den Fällen Chassagnou ua gegen Frankreich, Schneider gegen Luxemburg und Herrmann gegen Deutschland die ethischen Überzeugungen des Grundeigentümers jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt und dahingehend festgehalten, dass die Verpflichtung eines Grundeigentümers zur Duldung einer von ihm ethisch abgelehnten Tätigkeit geeignet ist, den zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich zu stören und dem betroffenen Grundeigentümer eine unverhältnismäßige Last aufzubürden, die mit Art1 des 1. ZPEMRK unvereinbar ist.

Die Situation in Kärnten unterscheidet sich aber in wesentlichen Punkten von der Sach- und Rechtslage, die den vom EGMR entschiedenen Fällen zugrunde lag, weil in Österreich – und im Besonderen in Kärnten – ein spezifisches Interesse an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung besteht.

Nach den Ergebnissen des Gesetzesprüfungsverfahrens ist die Schalenwilddichte und Diversität in Österreich im europäischen Vergleich am höchsten. Die Rotwildbestände hinterlassen deutliche Spuren im Waldbewuchs durch Verbiss und Schälung; dies vor allem bei jungen Bäumen. Bei rund der Hälfte der österreichischen Waldflächen ist die notwendige Verjüngung nicht gegeben. Dies ist überwiegend auf Wildverbiss zurückzuführen. Für die Erhaltung des Waldes und aus volkswirtschaftlicher Sicht ist es daher notwendig, die Wildbestände grundsätzlich zu kontrollieren und zu reduzieren. Um Wild aus Gebieten, die besonders von Schäden betroffen sind, fernzuhalten, bedarf es zudem der Ausübung eines permanenten Jagddrucks. Der permanente Jagddruck – und die damit verbundene Lenkung des Wildes – ist auch zur Hintanhaltung von Wildunfällen notwendig.

In der alpinen biogeographischen Region – darunter fällt das gesamte Kärntner Landesgebiet – besteht überdies ein besonderes öffentliches Interesse am Schutz des Waldes vor Wildschäden. Wegen der im alpinen Raum bestehenden Gefährdung des Standorts durch die abtragenden Kräfte (Erosion) ist der Schutzwaldanteil in Kärnten entsprechend hoch. Dazu kommt die völkerrechtliche Verpflichtung Österreichs zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz des Waldes im alpinen Gebiet.

Die Erfüllung der öffentlichen Interessen insbesondere an der Hintanhaltung von Wildschäden im Wald sowie an der planmäßigen Jagdbewirtschaftung des gesamten Landesgebietes (vgl §55a ff K-JG) kann anders als durch flächendeckende – also grundsätzlich ausnahmslose – Bejagung und die damit einhergehende Verpflichtung der Grundstückseigentümer im Gemeindejagdgebiet zur Duldung der Jagdausübung auf ihren Grundstücken nicht adäquat erreicht werden. Die Gefährdung des Waldes durch Wild kann nur durch eine Reduzierung der Wildbestände erreicht werden, zumal Sanierungsmaßnahmen im Wald eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt.

Auch in Niederösterreich haben vier Grundeigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Gesamtfläche von rund 33,3 ha, 35,5 ha, 1,8 ha und 5,0 ha beantragt, dass ihre Grundstücke zu „jagdrechtlich befriedeten Bezirken“ erklärt werden und die „Beendigung der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft“ festgestellt werden sollte.

Vor allem sollte auch festgestellt werden, dass auf ihren Grundstücken Tiere nicht geschossen bzw. Wild nicht erlegt werden dürfe, Hegemaßnahmen, zB. Fütterungen, nicht durchgeführt werden dürfen, alle jagdlichen Maßnahmen, zB. Fallenstellen, zu unterlassen sind, jagdliche Einrichtungen, zB. Fütterungen, Lecksteine, Kirrungen, Wildkameras und Ansitze, nicht errichtet werden dürfen sowie die Entfernung allfälliger bestehender jagdlicher Einrichtungen der Jägerschaft aufgetragen oder dem Grundeigentümer gestattet wird.

Die Antragsteller begründeten ihre Anträge damit, dass entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Verpflichtung zur Duldung der Jagd für Grundstückseigentümer, welche die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung darstelle. Diese Rechtsprechung sei auf die Rechtslage in Niederösterreich übertragbar. Als Tierfreunde wollten die Antragsteller nicht, dass auf ihren Grundstücken freilebende Wildtiere geschossen werden. Sie lehnten die Jagd – unabhängig von den benutzten Waffen und angewendeten Methoden – grundsätzlich ab und befürworteten eine Wiederansiedlung von heimischen Beutegreifern wie Wolf und Luchs und die Unterlassung von Fütterungsmaßnahmen zur Kontrolle der Wildtierpopulation. Die Antragsteller könnten zudem ihre Grundstücke nicht angstfrei betreten, zumal von dem im Zuge der Jagd notwendigen Gebrauch von Schusswaffen eine latente Gefahr ausgehe.

Die zuständigen Bezirkshauptmannschaften wiesen die Anträge der Beschwerdeführer auf Jagdfreistellung und Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Jagdgenossenschaft zurück. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ab, weil das NÖ. Jagdgesetz 1974 eine Jagdfreistellung aus den von den Beschwerdeführern genannten Gründen nicht vorsehe.

Auch dagegen wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis E 2446/2015 u.a. festgestellt, dass es sich bei den die Verpflichtung zur Duldung der Ausübung der Jagd festlegenden Bestimmungen des NÖ. JagdG um Eigentumsbeschränkungen handelt, die einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in den von Art1 Abs1 1. ZPEMRK erfassten Schutzbereich darstellen. Alle im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet. Die Jagdberechtigung in Genossenschaftsjagdgebieten steht der Jagdgenossenschaft, einer juristischen Person, der alle Eigentümer der betreffenden Grundstücke angehören, zu. Ein Eigentümer von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet ist somit grundsätzlich gezwungen, die Jagdausübung auf seinen Grundstücken durch dritte Personen zu dulden.

Wenn der nö. Landesgesetzgeber die – unzweifelhaft im öffentlichen Interesse gelegenen – Ziele der Biodiversität, des Artenreichtums und der Vermeidung von Wildschäden durch eine flächendeckende Jagdbewirtschaftung zu erreichen sucht, kann der VfGH dem nicht entgegentreten. Durch das Nö. JagdG 1974 wird ein System der Wildbewirtschaftung geschaffen, um einen artenreichen, ausgewogenen und gesunden Wildbestand unter Rücksichtnahme auf land- und forstwirtschaftliche Interessen zu erreichen. Die jagdgebietsbezogene Organisation der Jagdbewirtschaftung bezweckt, eine auf Grund der Bindung des Jagdrechtes an das Grundeigentum mögliche unkontrollierte Jagd jedes Grundeigentümers auf seinen Grundstücken zu vermeiden und eine systematische Jagdausübung unter Berücksichtigung der Größe der Wildtierlebensräume sicherzustellen. Dies setzt eine flächendeckende Jagdbewirtschaftung in großflächigen Planungsräumen voraus. Durch eine Herausnahme einzelner Grundflächen würde das System der Wildbewirtschaftung in seiner praktischen Effektivität gefährdet, wie dies die vom VfGH zur mündlichen Verhandlung geladenen Auskunftspersonen für das Gebiet der Wildbiologie und für das Gebiet der Forstwirtschaft und des Wildeinflusses deutlich gemacht haben.

Die flächendeckende Jagdbewirtschaftung soll außerdem gewährleisten, dass angeschossenes und krankes Wild zuverlässig durch den dazu berufenen und ausgebildeten Jagdausübungsberechtigten erlegt wird, was den öffentlichen Interessen der Weidgerechtigkeit (dem „jagdlichen Tierschutz“) sowie der Seuchenvermeidung und Seuchenprävention dient. Schließlich soll das Wild mit Lenkungseffekten durch Bejagung und Fütterung von wildschadensanfälligen Kulturen (zB. Schutzwäldern) und Verkehrsflächen ferngehalten werden, um Wildschäden und Unfälle auf Grund von Wildwechsel hintanzuhalten.

Das System der Jagdbewirtschaftung nach dem Nö. JagdG ist grundsätzlich geeignet, auf den Wildbestand einzuwirken und zur Artenvielfalt beizutragen (flächendeckende Bejagung im gesamten Landesgebiet; Abschussplanung auf Grund einer – der wildökologischen Raumplanung vergleichbaren – großflächigen Planung). Das Regelungssystem dient nicht dazu, Freizeitaktivitäten der Jäger zu schützen oder Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an gemeinsamer Jagd zu bieten, sondern verfolgt ausschließlich Ziele des Allgemeininteresses.

Die Gefährdung des Waldes und der landwirtschaftlichen Kulturen durch Wildschäden kann nur durch eine Reduzierung der Wildbestände hintangehalten werden. Eine lebensraumangemessene Reduzierung der Wildbestände kann nicht flächendeckend durch die Wiederansiedlung großer Beutegreifer (Wolf, Luchs, Bär) sichergestellt werden.

In Niederösterreich kommt es – wie in ganz Österreich – zu einem starken Wildeinfluss auf land- und forstwirtschaftliche Kulturen. Dabei sind alle Landesteile Niederösterreichs gleichermaßen betroffen, auch die nördlichen, nicht in einer alpinen biogeographischen Region gelegenen und daher nicht unmittelbar mit Kärnten vergleichbaren Flächen des Wald- und Weinviertels.

Bei einer Abwägung der gesamten öffentlichen Interessen und der Schwere der Eigentumsbeschränkungen erweist es sich als nicht unverhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Grundsatz der flächendeckenden Bejagung lediglich auf Grundflächen vorsieht, auf denen die Jagd ruht und hiefür – von gesetzlich ausdrücklich festgelegten Fällen abgesehen (Friedhöhe, Häuser samt Hausgärten, öffentliche Anlage) – deren Umzäunung verlangt. Diese Regelung kann auch von jemandem, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, in Anspruch genommen werden. Der Eingriff in das Eigentumsrecht ist daher verhältnismäßig.

Durch die Abweisung der Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anträge von Grundeigentümern auf Jagdfreistellung ihrer Grundstücke und Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Jagdgenossenschaft wurden daher keine verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte verletzt. Grundeigentümer können daher die Jagdausübung auf ihren Grundstücken nicht verbieten. 

   
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