Gesetzliche Grundlagen zum Thema Jagdeinrichtungen

Gesetzliche Grundlagen zum Thema Jagdeinrichtungen, OÖ LJV

Errichtung, Erhaltung und Haftung; Ein Artikel von Dr. Werner Schiffner, MBA, Quelle Oö Jäger Nr. 147 (Juni 2015)

a)      Errichtung

Unter Jagdeinrichtungen sind nach § 54 des Oö. Jagdgesetzes die notwendigen jagdlichen Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige, Jagdhütten, ständige Ansitze und Jagdschirme zu verstehen.

Vor Errichtung solcher jagdlichen Anlagen ist vom Jagdausübungsberechtigten zuerst die Zustimmung für die Errichtung und Benützung dieser Anlagen beim Grundeigentümer einzuholen. Diese Zustimmung stellt einen privatrechtlichen Vertrag dar, der entweder mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden kann und auch Regelungen über die Dauer der Gestattung, Erhaltungs- und Beseitigungsvereinbarungen beinhalten sollte. Als Beispiele seien erwähnt: Vereinbarung über die Befestigung an Bäumen, Freischneiden von Hochständen, Zugänge, Benützung, Beseitigung nach Ablauf der Jagdperiode etc. Die Zustimmung zur Errichtung und Benützung kann gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgen.

Daneben hat der Jagdausübungsberechtigte die für die Errichtung von Jagdeinrichtungen allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen (z.B. nach der Oö. BauO, dem Oö. NSchG oder dem Forstgesetz 1975) einzuholen.

Es besteht daher grundsätzlich kein Recht des Jagdausübungsberechtigten eine jagdliche Anlage an einem bestimmten von ihm gewünschten Ort (zB. am Rand einer Lichtung oder eine Wiese etc.) zu errichten.

Kommt zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer keine privatrechtliche Einigung zustande, kann der Jagdausübungsberechtigte bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Duldung stellen.

Nach § 54 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz hat der Grundeigentümer die Errichtung, Erhaltung und Benützung der notwendigen jagdlichen Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige, Jagdhütten, ständigen Ansitze und Jagdschirme, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden, wenn ihm die Duldung mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung seines Grundes zugemutet werden kann.

Über den Umfang der Verpflichtung (Notwendigkeit, Auflagen etc.) hat mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens die Bezirksverwaltungs­behörde zu entscheiden, ebenso über das Ausmaß der Entschädigung. Sie wird sich dabei eines jagdfachlichen Sachverständigen bedienen. Bezüglich Gegenstand, Umfang und der Ermittlung der Entschädigung gelten sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes.

Eine Berufung bezüglich des Ausmaßes der Entschädigung ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die jagdliche Anlage gelegen ist.

Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Ausmaß der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädi­gung als vereinbart.

Gemäß § 24 der Oö. BauO 1994 bedürfen z.B. jeder Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die aufgrund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören, einer Baubewilligung.

Nach § 25 Abs. 1 Z. 9 OÖ BauO ist die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² der Baubehörde anzuzeigen.

Gemäß § 2 Z. 12 des Oö. Bautechnikgesetzes sind „Gebäude“ überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. Unter „Bauwerk“ ist gemäß Z. 2 eine Anlage zu verstehen, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Nach der baurechtlichen Praxis wird die Errichtung von Jagdhochständen in der Regel als bewilligungs- und anzeigefreie bauliche Maßnahme angesehen. Dieser Grundsatz wird allerdings nur dann gelten, wenn es sich dabei – insbesondere in Bezug auf die konkrete Ausführung der Anlage (Größe etc.) – um eine zur Ausübung der Jagd erforderliche Einrichtung handelt.

Als typisch und damit für jagdliche Zwecke notwendig wird man etwa die Beschränkung auf eine Leiter bzw. Aufstiegshilfe, den Sitz und einen allfälligen Witterungsschutz ansehen können. Geht die bauliche Gestaltung aber (wesentlich) über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus, wie etwa im Fall der umfassenden Fundamentierung in Form einer Betonplatte bzw. der Ausführung raumbildender Bauteile, so wird man hingegen von einer nach § 24 Abs. 1 Z. 1 oder 2 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtigen oder allenfalls gemäß § 25 Abs. 1 Z. 9 Oö. BauO 1994 anzeigepflichtigen baulichen Maßnahme sprechen müssen.

Da aber die konkrete Gestaltung im Einzelfall für die rechtliche Qualifikation entscheidend ist, empfiehlt sich in jedem Fall die Rücksprache mit der örtlich zuständigen Baubehörde, die – auch im Falle von bewilligungs- und anzeigefreien Jagdhochständen – darüber hinaus Auskünfte erteilen kann, welche Bauvorschriften für derartige bauliche Anlagen ansonsten zu beachten sind (Beispiel: Vereinbarkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild).

Anzumerken ist ferner, dass die transportable Ausführung eines Jagdhochstands keinen Einfluss auf die Frage der Bewilligungspflicht hat. Nach § 24 Abs. 4 Oö. BauO 1994 ist es für die Bewilligungspflicht nämlich ohne Belang, für welche Dauer und für welchen Zweck das Bauvorhaben bestimmt ist und ob eine feste Verbindung mit dem Boden geschaffen werden soll.

Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist der Standort der Jagdeinrichtung entscheidend, da für diesen ein strengerer Schutz der Landschaft bzw. des Naturhaushaltes vorgesehen sein kann. So wäre beispielsweise die Errichtung im 500 m-Bereich von Seen, im 200 m-Bereich von Donau, Inn und Salzach sowie im 50 m-Bereich von sonstigen Flüssen und Bächen, sofern sie in der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 i.d.g.F., angeführt sind, feststellungspflichtig.

Für Grünland bzw. Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland oder als Verkehrsfläche gewidmet sind, gibt es zahlreiche Bewilligungs- und Anzeigetatbestände im Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (Oö. NSchG 2001), allerdings nicht für Jagdhochstände, außer diese werden so aufwändig gebaut, dass sie den Gebäudebegriff erfüllen.

In Naturschutz- und Europaschutzgebieten kann es je nach Verordnung auch Einschränkungen geben (z.B. bei Brutplätzen einer bestimmten Vogelart).  Diesbezüglich wird eine Absprache mit der Naturschutzbehörde bzw. der Gebietsbetreuung empfohlen.

Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist nach § 17 Forstgesetz verboten. Es kann daher für bestimmte jagdliche Einrichtungen im Wald auch eine Rodungsbewilligung erforderlich sein.

Eine Jagdgesellschaft kann zwar als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Träger von Rechten und Pflichten sein und daher zB. eine Baubewilligung für jagdliche Einrichtungen erwirken. Sie kann aber nicht Inhaber einer Rodungsbewilligung sein, weil das Forstgesetz nur dem Waldeigentümer selbst ein Antragsrecht auf Rodung eingeräumt hat, nicht aber dem Jagdausübungsberechtigten.

 

b)     Erhaltung und Haftung

Soweit keine anderslautende privatrechtliche Vereinbarung besteht, trifft die Erhaltungspflicht den Besitzer der Anlage. Diese gilt, solange das Bauwerk besteht. Es empfiehlt sich aber, die jagdliche Einrichtung bei Nichtgebrauch aus unten stehenden Gründen zu entfernen.

Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist nach § 1319 ABGB der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.

Unter diese Bestimmung fallen Gebäude, jeder künstliche Aufbau, Hochstände, Jagdsitze, Aufgrabungen (Luderplätze), Gerüste, Zäune, Brücken und dergleichen. Haftungsvoraussetzung ist die Mangelhaftigkeit des Werkes. Auch die Standhaftigkeit gegen Witterungseinflüsse muss gegeben sein. Unter Einsturz ist auch das Umstürzen zu verstehen. Auch ein Baum kann Teil eines Werkes sein.

Der Geschädigte hat nur den Besitz und die Mangelhaftigkeit des Werks als Schädigungsursache zu beweisen – Verschulden ist nicht erforderlich. Der Besitzer hat zu beweisen, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Der Entlastungsbeweis ist erbracht, wenn der Besitzer beweist, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise (nach Verkehrsauffassung) erwartet werden können. Daher ist die laufende Überprüfung jagdlicher Einrichtungen und das Führen von Aufzeichnungen (zB. Fotos) dringend angeraten.

Für die Benützung von (ordnungsgemäß instandgehaltenen) jagdlichen Einrichtungen durch jagdfremde Personen (auch Kinder) haftet der Besitzer grundsätzlich nicht, weil nach § 1313 ABGB man für fremde widerrechtliche Handlungen (in diesem Fall das unbefugte Betreten) nicht haftet. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten durch Anbringen von mechanischen Vorrichtungen oder eine Beschilderung.

   
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