Jagdvergabe und Jagdgesellschaft: Hürden und Fallstricke

Jagdvergabe und Jagdgesellschaft: Hürden und Fallstricke, OÖ LJV

Ein Artikel von HR Dr. Werner Schiffner, MBA,

 I. Jagdvergabe:

Gleichzeitig mit dem Beschluss über die Art der Verpachtung hat der Jagdausschuss auch den Pachtvertrag im Entwurf zu beschließen. In den Pachtvertrag sind neben den die Grundsätze der Weidgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit gewährleisten¬den Bestimmungen jedenfalls die Bestimmungen aufzunehmen,

a) dass sich das Pachtentgelt entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn im Laufe der Jagdperiode ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiet eintritt;

b) dass Vereinbarungen neben dem Pachtvertrag unzulässig und nichtig sind.

II. Jagdgesellschaft:

Wenn mehrere Personen gemeinsam das Jagdausübungsrecht im selben Jagdgebiet pachten (Personengemeinschaft), haben diese einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen und die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben bzw. im Gesellschaftsvertrag aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen, der die Pächterfähigkeit besitzen muss. Die Anzahl der Jagdgesellschafter darf allerdings nur so groß sein, dass auf je angefangene 200 ha des Jagdgebietes höchstens ein Jagdgesellschafter entfällt.

a) Wahl/Abwahl des Jagdleiters:

Handlungsfähig ist die Jagdgesellschaft durch ihren Jagdleiter. Dieser ist Machthaber der Jagdgesellschaft und hat das Recht und die Pflicht, diese nach außen zu vertreten Wenn daher im Verwaltungsverfahren der Jagdgesellschaft Parteistellung eingeräumt ist, kann diese nur durch den Jagdleiter oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter und nicht durch einzelne Mitglieder (Jagdgesellschafter) wahrgenommen werden.

Die Wahl/Abwahl des Jagdleiters erfolgt grundsätzlich durch alle Jagdgesellschafter (keine stillen Gesellschafter) und – soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt wird – mit Stimmenmehrheit.

b) Jagdausübung der einzelnen Jagdgesellschafter (Mitpächter):

Für die Ausübung der Jagd sind die einzelnen Jagdgesellschafter persönlich verantwortlich. Trotz dieser persönlichen Verantwortung hat der Jagdleiter das Recht und die Pflicht, für eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd zu sorgen.

Grundsätzlich hat jeder Mitpächter (Jagdgesellschafter) das aus dem Pachtvertrag fließende Recht im gesamten gepachteten Jagdgebiet die Jagd auszuüben. Eine Einschränkung dieser Außenwirkung gegenüber dem Verpächter (Jagdausschuss) bzw. gegenüber der Jagdbehörde ist nicht möglich. Allerdings kann im Innenverhältnis durch privatrechtlichen Vertrag eine Einschränkung in Form einer Reviereinteilung getroffen werden. Die Nichteinhaltung einer derartigen privatrechtlichen Vereinbarung kann unter den Jagdgesellschaftern nur auf dem Zivilrechtsweg bei Gericht eingeklagt werden.

c) Haftung der Jagdgesellschafter:

Die einzelnen Jagdgesellschafter haften hinsichtlich aller aus der Jagdpachtung hervorgehenden (jagdgesellschaftlichen) Verbindlichkeiten (einschließlich Jagd- und Wildschäden) zur ungeteilten Hand.

Dies bedeutet: für die Zahlung des Jagdpachtschillings, für den Ersatz des Jagd- und Wildschadens und aller sonstigen Verbindlichkeiten (z.B. Kosten der Wildfütterung) haften die Jagdgesellschafter als Gesamtschuldner. Das heißt, jeder Jagdgesellschafter kann in voller Höhe der Forderung in Anspruch genommen werden. Der Gläubiger darf die volle Leistung nur einmal, das heißt von einem Jagdgesellschafter (z.B. Jagdleiter) fordern. Diesem steht gegenüber den anderen Jagdgesellschaftern ein Regressrecht zu. Die Haftung des einzelnen Jagdgesellschafters innerhalb der Jagdgesellschaft mit seinem Privatvermögen für Gesellschaftsschulden ist aber – soweit keine anderen privatrechtlichen Vereinbarungen getroffen werden – grundsätzlich mit der Höhe des Anteils an der Jagdgesellschaft begrenzt.

Im Fall des Todes gehen nach § 1206 ABGB die gesellschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten in der Regel nicht auf den Erben eines Jagdgesellschafters über (außer es ist im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart). Der Tod bewirkt das Ausscheiden des Jagdgesellschafters, nicht aber die Auflösung der Jagdgesellschaft. Nach § 1207 ABGB erlischt aber die Gesellschaft, wenn sie nur aus zwei Personen besteht, durch den Tod einer Person.

Soweit keine diesbezüglichen privatrechtlichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen wurden, ist der Anteil des verstorbenen Jagdgesellschafters durch Schätzung festzustellen und in Geld auszuzahlen. Dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens eines Mitgesellschafters aus der Jagdgesellschaft. Dieser kann Rechnungslegung verlangen, muss dies aber, wenn nötig, auch selber tun.

d) Nutzung von Reviereinrichtungen:

Alle in die Jagdgesellschaft eingebrachten Sachen (z.B. Jagdeinrichtungen) stellen das Gesellschaftsvermögen dar. Wie können Sachen eingebracht werden?

• Sachen zu Eigentum (z.B. gemeinsame Anschaffung von Jagdeinrichtungen) – diese gehen ins Miteigentum aller Jagdgesellschafter über.

• Sachen können auch bloß zum Gebrauch überlassen werden (ein Mitgesellschafter stellt eine ihm gehörige Jagdeinrichtung der ganzen Jagdgesellschaft zur Verfügung) – diese bleiben im Eigentum des einzelnen Jagdgesellschafters.

• Sachen können auch nur ihrem Wert nach überlassen werden (z.B. Jagdeinrichtungen im Wert von € 5000,–) – in diesem Fall bleibt der Einbringende formell Eigentümer, aber die Jagdgesellschaft trägt die wirtschaftliche Gefahr.

Einen automatischen Übergang des Eigentums an Jagdeinrichtungen am Ende der Jagdperiode auf die neue Jagdgesellschaft gibt es nicht. Allerdings kann ein solcher im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Durch die Auflösung einer Jagdgesellschaft am Ende einer Jagdperiode wandelt sich die Jagdgesellschaft in eine Gemeinschaft um (§ 825 ff ABGB), die dann ihrerseits durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. Die Aufteilung des Gemeinschaftsvermögens erfolgt grundsätzlich entsprechend den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Ist nichts vereinbart, sind alle Gesellschafter nach den Regeln des § 841 ABGB (Naturalteilung – das ist die Zerlegung einer gemeinschaftlichen Sache in körperliche Teile) für die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens auf alle Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile zuständig. Danach entscheiden mangels Einigung das Los, oder ein Schiedsmann, oder wenn sich die Jagdgesellschafter nicht einigen können letztlich das Zivilgericht.

e) Rechte und Pflichten eines „stillen Gesellschafters“:

Die Unterverpachtung der Jagd, nämlich die teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten genossenschaftlichen Jagd, ist verboten. Eine Unterverpachtung liegt dann vor, wenn dem Unterpächter das Jagdrecht in einem bestimmten Revierteil oder im gesamten Jagdgebiet überlassen wird, ohne dass die Jagdgesellschafter bzw. der Jagdleiter einen Einfluss auf die Ausübung der Jagd haben. Einem stillen Gesellschafter können daher durch privatrechtlichen Vertrag nicht die Befugnisse und Verpflichtungen eines Jagdgesellschafters übertragen werden. Dies bedeutet, dass, wenn einem stillen Gesellschafter vertraglich ein Revierteil zur Jagdausübung zugewiesen wird, so kann dies nur unter der Aufsicht und Verantwortung mindestens eines Jagdgesellschafters bzw. des Jagdleiters erfolgen.

Ein stiller Gesellschafter tritt im Außenverhältnis gegenüber dem Verpächter bzw. der Jagdbehörde nicht in Erscheinung. Die Verantwortung (z.B. für die Erfüllung des Abschussplanes usw.) liegt weiterhin bei den Jagdgesellschaftern bzw. dem Jagdleiter.

Der stille Gesellschafter benötigt, um die Jagd ausüben zu können, einen vom Jagdleiter ausgestellten Jagderlaubnisschein. Da er nicht Jagdausübungsberechtigter ist, ist er auch nicht berechtigt, Jagdgäste zu führen bzw. selbst Jagderlaubnisscheine auszu¬stellen.

Auch steht ihm die Berechtigung der Jagdgesellschafter bzw. deren Jagdschutzorgane, Hunde, die wildernd angetroffen werden, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Haus angetroffen werden, zu töten, nicht zu.

f) Zusammenfassung:

Um Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden, sollte/könnte der Gesellschaftsvertrag einer Jagdgesellschaft folgende zusätzliche vertragliche Regelungen enthalten:

– Bestimmungen über die Wahl/Abwahl des Jagdleiters.

– Eine Revieraufteilung unter den Jagdgesellschaftern mit klaren Jagdgrenzen und Vereinbarungen über Maßnahmen bei Nichterfüllung des vereinbarten Abschusses in einem Revierteil.

– Regelungen über die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens im Fall des Todes oder bei Ausscheiden eines Jagdgesellschafters.

– Regelungen über die Einbringung und Nutzung von Jagdeinrichtungen, Wildkammern udgl.

– Regelungen über die Vorgehensweise im Fall der Auflösung der Jagdgesellschaft am Ende einer Jagdperiode bzw. im Fall des Übergangs auf eine neue Jagdgesellschaft am Beginn einer Jagdperiode.

 

 

 

   
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