Jagdreisen: Mit der Jagdwaffe ins Ausland

EU-Waffenrichtlinien_Jagdreisen

Was ist zu beachten? Wichtige Informationen zur Waffenrechts-Richtlinie der EU.

Die Waffenrechts-Richtlinie der EU (RL) regelt unter anderem den Verkehr mit Schusswaffen innerhalb der Europäischen Union und die Einfuhr von Schusswaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten. Diese Regelungen wurden im österreichischen Waffengesetz im 6. Abschnitt in den §§ 36 bis 40 umgesetzt.

Für das Mitnehmen von Schusswaffen aus Österreich in das Hoheitsgebiet anderer EU-Staaten und nach Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein und vice versa im Rahmen einer Reise bedarf es nach der RL eines besonderen, auf konkrete Waffen abstellenden Dokuments, nämlich des Europäischen Feuerwaffenpasses. Auf grenzüberschreitenden Reisen darf eine Schusswaffe nur mitgenommen werden, wenn alle betroffenen Mitgliedsstaaten ihre Genehmigung dazu erteilt haben.

Der Europäische Feuerwaffenpass wird von der Behörde (BH oder Magistrat) auf Antrag für die Dauer von höchstens 5 Jahren ausgestellt, sofern der Antragsteller einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und die Waffen, die er in den Feuerwaffenpass eintragen lassen will, besitzen darf. Der Feuerwaffenpass ist kein waffenrechtliches Dokument, er ersetzt nicht Waffenpass oder Waffenbesitzkarte und gibt auch keine Berechtigung zum Führen der Waffen. Der Inhaber eines Feuerwaffenpasses ist nicht verpflichtet, Schusswaffen, die er nicht mehr besitzt, aus dem Feuerwaffenpass streichen zu lassen.

Die RL erlaubt das Mitbringen von Schusswaffen und Munition durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise in einen anderen Mitgliedsstaat der EU grundsätzlich dann, wenn

  • die Waffe in einem dem Betroffenen ausgestellten gültigen Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen ist und
  • das Mitbringen von der nach dem Ort des Aufenthaltes oder, im Fall der Durchreise, des Grenzübertrittes zuständigen Behörde bewilligt worden ist.

Für Jäger und Sportschützen gibt es Ausnahmen:

Jäger dürfen bis zu drei Schusswaffen (Kategorie C und D, keine Faustfeuerwaffen) und die dafür bestimmte Munition und Sportschützen dürfen je nach EU-Staat unterschiedliche Zahl an Schusswaffen (z.B. Österreich 3, Deutschland 6) und die dafür bestimmte Munition mitnehmen, wenn diese in seinem Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass seiner Reise eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Es ist ohne Belang, wie viele Waffen im Feuerwaffenpass eingetragen sind, nur die die mitgenommen werden, müssen eingetragen sein.
  • Die Tatsache, dass man Jäger oder Sportschütze ist, sowie der Reisezweck sind in geeigneter Form (Jagdkarte, Einladung, Buchungsbestätigung etc.) nachzuweisen, diese Dokumente sind immer mitzuführen!
  • Für die Reise selbst ist eine gültige österreichische Jagdkarte nicht erforderlich, da die Waffe nur transportiert wird und dies kein Führen einer Waffe darstellt. Am Ort der Jagdausübung sind dann die dort geltenden waffenrechtlichen Vorschriften zu beachten (Lösung einer nationalen Jagdkarte)!
  • Eine Gruppeneinladung wird in vielen Nachbarstaaten nicht als Einladung zu einer bestimmten Jagdausübung anerkannt, sondern diese muss für den Betroffenen persönlich ausgestellt sein.
  • Manche (Waffen-)Behörden bzw. Kontrollorgane anderer Mitgliedsstaaten anerkennen einen Nachweis nur dann, wenn die Jagdausübung auch im eigenen Mitgliedsstaat erfolgt (z.B. deutscher Zoll anerkennt eine persönliche Einladung zu einer Jagd in Deutschland) und verlangt eine Bewilligung der zuständigen (Waffen-)Behörde im Fall einer Durchreise (z.B. persönliche Einladung zur Murmeljagd in Tirol und Fahrt dorthin mit dem PKW über das deutsche Eck). Eine solche Bewilligung stellt immer die örtlich zuständige Behörde aus.

Will ich z.B. von Oberösterreich über den Flughafen München nach Kanada eine Jagdreise antreten und die Waffe mitnehmen, handelt es sich um eine Durchreise durch Deutschland und nach Auskunft der deutschen Botschaft in Wien muss ich beim Ordnungsamt der Stadt München als zuständige Behörde die dafür erforderliche Bewilligung beantragen. Diese kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden.

Es empfiehlt sich daher, jedes Mal bei der jeweiligen Vertretungsbehörde die gepflogenen Usancen nachzufragen.

Transport der Waffe:

Eine Waffe transportiert, wer sie ungeladen, in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat. Das österreichische Waffengesetz verlangt keine Sperrvorrichtung für das Behältnis, es kann aber sein, dass andere nationale Waffenvorschriften bestimmte Transportarten (z.B. verschließbarer Waffenkoffer) vorschreiben.

Geladen ist eine Schusswaffe dann, wenn sich im Patronenlager oder in dem in die Waffe eingeführten Magazin eine oder mehrere Patronen befinden, und zwar auch dann, wenn die Waffe gesichert ist.

Bei Reisen von Jägern in Drittstaaten (z.B. Kanada, Namibia) können die zu beachtenden Bestimmungen beim Reiseveranstalter erfragt werden.

 

Ein Artikel von HR Dr. Werner Schiffner MBA

   
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