Verhängung eines Waffenverbotes-Jagd vorbei

Verhängung eines Waffenverbotes-Jagd vorbei, OÖ LJV

Ein Artikel von Mag. Andreas Meissner, Quelle Oö Jäger Nr 157 (Dezember 2017)

Bei jedem Jäger sollten die Sinne geschärft sein, um keine unliebsamen Erfahrungen mit den Behörden im Zusammenhang mit dem Waffenbesitz zu machen. Gerade in Zeiten wie diesen, in denen privater Waffenbesitz von der breiten Öffentlichkeit als bedenklich eingestuft wird, ist es notwendig, besonders sorgsam im Zusammenhang mit der Verwahrung und auch der Verwendung von Jagdgewehren und Faustfeuerwaffen vorzugehen. Wie die nachstehenden Ausführungen jedoch zeigen, können auch Vorfälle im Rahmen des täglichen Lebens, die beispielsweise auf ein gesteigertes Aggressionspotential eines Waffenbesitzers schließen lassen, zur Verhängung eines Waffenverbotes mit der zwingenden Konsequenz des Verfalls der sichergestellten Waffen und Munition führen.

Ein Sachverhalt aus der Praxis

An einem heißen Sommerabend im August dieses Jahres war ein Pensionist darüber erbost, dass sich Autofahrer nicht an das soeben verordnete Fahrverbot in der von ihm bewohnten Ortschaft hielten.

Da seiner Ansicht nach die Polizei untätig blieb, nahm er die Sache – leider – kurzerhand selbst in die Hand.

Er setzte sich in seinen Pkw und hielt die das Fahrverbot missachtenden Verkehrsteilnehmer auf, wobei er dabei zweimal direkt auf das entgegenkommende Fahrzeug zufuhr und die jeweiligen Fahrzeuglenker zum Anhalten nötigte.

Es kam dabei auch zu Wortgefechten, im Rahmen derer angeblich Strafzahlungen für die Verkehrsübertretung gefordert wurden.

Die verständigte Polizei verhängte im Rahmen der Amtshandlung, bei der sich der Pensionist aggressiv verhielt, ein vorläufiges Waffenverbot. Die Waffen wurden bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft abgegeben, die mittels Bescheid ein Waffenverbot verhängte. Diesen Bescheid verlegte der Betroffene, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

Die Staatsanwaltschaft brachte einen Strafantrag wegen versuchter Erpressung und Nötigung ein. Das Strafverfahren wurde anlässlich der Strafverhandlung durch Zahlung eines Geldbetrages diversionell erledigt. Das heißt, dass der Angeklagte im Strafverfahren nicht verurteilt, sondern das Verfahren nach Bezahlung einer Geldbuße eingestellt wurde. Er hat daher keine Vorstrafe.

 Wie sieht die Rechtslage aus?

Im Nachstehenden wird die relevante Gesetzesstelle des Waffengesetzes wiedergegeben:

  • 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

                     
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

                     
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

 

Grundsätzliche Ausführungen zum Waffenverbot

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient zur Verhütung von Gefährdungen der Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist.

Das Waffenverbot ist das schärfste waffenpolizeiliche Mittel gegen Gefahren, die „von Menschen mit Waffen“ ausgehen, indem jeglicher, legaler Besitz einer Waffe unterbunden wird.

Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauchs mit Waffen. Demgegenüber ist der Entzug der waffenrechtlichen Urkunden schon bei einem Mangel der Verlässlichkeit zulässig. Diese wiederum ist nicht gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen leichtfertig verwendet werden. Insofern ist das Waffenverbot an strengere Anforderungen in Bezug auf den Sachverhalt geknüpft.

Das bedeutet im Ergebnis, dass die Behörde die waffenrechtlichen Dokumente (Waffenbesitzkarte, Waffenpass, Europäischer Feuerwaffenpass) bereits dann entziehen kann, wenn eine leichtfertige Verwendung von Waffen zu befürchten ist.

Bei der Verhängung eines Waffenverbotes ist ein strengerer Maßstab heranzuziehen. Es muss die begründete Gefahr bestehen, dass eine Waffe missbräuchlich, nämlich beispielsweise als Mittel zu einer gefährlichen Drohung oder Nötigung verwendet wird.

Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte, wobei nach dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde.

Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen – in der Zukunft – zuzutrauen ist. Dabei kommt es beispielsweise darauf an, wie sich der Betroffene bei der Amtshandlung gegenüber den Polizisten verhält. Denn auch wiederholt aggressives Verhalten – selbst wenn dabei keine Waffen verwendet werden – ist für die Prognose nach § 12 Abs 1 WaffG relevant und kann im Einzelfall zur Verhängung eines Waffenverbotes führen.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt sind, selbständig Waffen und Munition sowie Urkunden (zB Waffenbesitzkarte) sicherzustellen.

Diese sichergestellten Gegenstände sind dann bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben. Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot. Über die allfällige Verfahrenseinstellung bzw. die Erlassung eines Bescheides, im Rahmen dessen das Waffenverbot verhängt wird, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

Festzuhalten ist, dass bei Fehlen der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auch die Jagdkarte entzogen werden kann. Es wird der Sachverhalt daher auch von der zuständigen Jagdbehörde geprüft. Dies geschieht anhand der Kriterien hinsichtlich der Verlässlichkeit einer Person im sachgemäßen Umgang mit Waffen (§ 8 WaffG).

Von Bedeutung ist auch noch, dass die das Waffenverbot verhängende Behörde nicht an die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden gebunden ist. Das bedeutet, dass – auch wenn der angezeigte Sachverhalt nicht weiter von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird oder diversionell erledigt wird – jederzeit ein Waffenverbot von der Behörde verhängt werden kann.

Die fehlende Verurteilung bzw. die diversionelle Einstellung des Strafverfahrens ist kein Hindernis für eine eigenständige Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Bewerbers durch die für Ausstellung und Entziehung der Jagdkarte bzw. Erlassung des Waffenverbotes zuständige Behörde.

Rechtsmittel gegen Verhängung des Waffenverbotes

Wenn die Behörde zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen des § 12 Waffengesetz vorliegen, wird ein Bescheid erlassen, mit dem das behördliche Waffenverbot verhängt wird.

Aufgrund der kurzen Rechtsmittelfrist (= 2 Wochen ab Erhalt des Bescheides) ist es dringend geboten, umgehend rechtsfreundliche Vertretung in Anspruch zu nehmen und ein Rechtsmittel (sogenannte Vorstellung) gegen das Waffenverbot einzubringen.

Ansonsten gelten die Waffen mit der Rechtskraft des Bescheides unwiderruflich als verfallen und es besteht lediglich die Möglichkeit, binnen Jahresfrist einen Antrag auf Zuerkennung einer finanziellen Entschädigung zu stellen. Die sichergestellten Waffen werden dem Besitzer jedoch nicht wieder ausgefolgt! Wenn sich im Nachhinein, zB im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens, herausstellt, dass gar keine Gründe vorlagen, die die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigten, kann die Entscheidung über das Waffenverbot nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die geliebten Jagdwaffen sind in einem derartigen Fall ein für alle Mal weg. Die finanzielle Entschädigung ist dann nur mehr ein schwacher Trost.

Bereits nach Erlassung des Waffenverbotes und Sicherstellung der Waffen durch die Behörde kann eine Eigentumsübertragung (zB Kauf, Schenkung) nicht mehr wirksam vorgenommen werden.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung für die verfallenen Waffen binnen Jahresfrist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzubringen ist. Die Waffen werden von einem Sachverständigen genauestens untersucht und der Wert der Waffen geschätzt. Der Schätzwert bildet dann die Grundlage für die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung.

Damit sich die Leser einen Überblick über die Problembereiche im Zusammenhang mit der Verhängung eines Waffenverbotes bilden können, werden einige Fälle aus der Praxis kurz dargestellt:

Ein Bauer und Jäger hat einem Motocross-Fahrer gedroht, ihn bei Fortsetzung der Trainingsfahrten auf einer auf einem benachbarten Grundstück gelegenen Motocross-Strecke mit dem Gewehr „herunterzuschießen“. Diese Drohung wurde dadurch verstärkt, dass der Bauer mit einem Gewehr in den Wald neben der Strecke ging. Der Sportler bekam es mit der Angst zu tun und rief die Polizei.

Das vorläufige Waffenverbot wurde von der Sicherheitsdirektion bestätigt. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof hatte der Jäger kein Glück. Er drang mit seiner Behauptung, weder gedroht noch eine Waffe geholt zu haben, nicht durch, weil der VwGH die Beweiswürdigung der Behörde nur eingeschränkt kontrolliert. Dem Höchstgericht erschien der Sachverhalt ausreichend ermittelt, die Erwägungen der Behörde waren schlüssig und über den Jäger wurde ein Waffenverbot verhängt. (VwGH 2012/03/0064).

In Abständen von mehreren Wochen und Monaten drohte ein Jäger dem Lebenspartner seiner von ihm geschiedenen Frau mit dem Umbringen. Über drei Jahre lang musste sich der Lebensgefährte der Ex-Gattin den Zorn des Jägers anhören: „I daschiaß di“, rief der Jäger wiederholt seinem Nebenbuhler zu, „das Gewehr hab i eh schon geladen.“ Die Bezirkshauptmannschaft verhängte gegen den Jäger, der sich immer wieder betrunken und gegenüber dem Lebenspartner seiner Ex-Frau die Fassung verloren hatte, ein Waffenverbot.

Bei einem außergerichtlichen Tatausgleich im Zuge des Strafverfahrens zeigte sich der Jäger reumütig, sprach sich mit seinem Widersacher aus und begab sich freiwillig in psychotherapeutische Behandlung. Seine Waffen wollte er aber wieder zurückhaben, weshalb er über seinen Rechtsanwalt gegen das Waffenverbot ein Rechtsmittel einbrachte.

Das niederösterreichische Landesverwaltungsgericht gab der Berufung statt und erklärte das Waffenverbot für nichtig, da von dem reuigen Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgehen würde.

Der angerufene Verwaltungsgerichtshof jedoch bestätigte die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft und sprach aus, dass der Jäger keine Waffen mehr besitzen dürfe, da ein Beobachtungszeitraum von nur acht Monaten angesichts des davor über mehrere Jahre bestehenden Konfliktes noch zu kurz sei, um für sich genommen gesichert die Prognose stellen zu können, dass der Mann seine Waffen nicht missbräuchlich verwenden werde.

Ein Waffenbesitzer hat im Anschluss an den Besuch einer Hochzeitsfeier und Meinungsverschiedenheiten mit seiner Frau (zur Nachtzeit) im alkoholisierten Zustand Schüsse aus seiner Waffe abgegeben. Eine derartige missbräuchliche Verwendung einer Waffe in einem alkoholisierten Zustand begründete die Besorgnis, dass der Waffenbesitzer (weiterhin) durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte und es wurde ein Waffenverbot erlassen.

Bei der Entscheidung irrelevant war die Gewöhnung des Waffenbesitzers an Alkohol und der Hinweis, dass er im Umgang mit Waffen äußerst geübt und erfahren sei. Der Umstand, dass die Schüsse auf einem von drei Seiten schussfest abgegrenzten Areal auf dem Grundstück des Waffenbesitzers abgegeben wurden und es dabei nicht zu einer konkreten Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdem Eigentums gekommen ist, hatte ebenfalls keinen positiven Einfluss auf die Entscheidung.

Ernsthafte Selbstmordabsichten rechtfertigen einerseits die Verhängung eines Waffenverbotes, derartige Absichten müssen sich aber nicht nur bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit, sondern auch noch bei Erlassung des Waffenverbotes durch die entscheidende Behörde feststellen lassen, um die Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs 1 WaffG nachvollziehbar zu machen.

Ein Waffenverbot ist gem § 12 Abs 1 WaffG zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Allein die Feststellung, dass der Revisionswerber vor fünf Jahren „im Zuge einer Unmutsäußerung zu einem Mitarbeiter gesagt (hatte), dass er mit einer Pistole vorbei komme“, ist nicht (mehr) geeignet, ein fünf Jahre später verhängtes Waffenverbot zu rechtfertigen, da sich alleine daraus die Gefahrenprognose iSd § 12 WaffG nicht (mehr) nachvollziehbar begründen lässt.

Bei einer freiwilligen Nachschau durch die Polizei wurde unter der Matratze eines Beschwerdeführers eine CO²-Pistole, Kaliber 4,5 mm, gefunden. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er eine kurze Zeit lang Drogen konsumiert habe. In einer neben dem Bett abgestellten Sporttasche wurden auch Suchtmittel vorgefunden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Waffe benutzt habe, indem er in seinem Zimmer auf leere Dosen geschossen habe.

Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer noch nie auffällig in Bezug auf Waffen. Er verhielt sich stets kooperativ und es zeigten sich keine Hinweise darauf, dass er Waffen missbräuchlich verwenden könnte. Aus dem Akt ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Waffen missbräuchlich verwendet hat oder dies in Zukunft tun würde. Da somit die Voraussetzungen für ein Waffenverbot weggefallen waren, war der Bescheid zu beheben und das Waffenverbot für nichtig zu erklären.

Ein Weidkamerad war darüber verärgert, dass ein Ehepaar im Bereich einer Kirrung zu seinem Auto ging. Er nahm seine Jagdwaffe aus dem Pkw und feuerte in Richtung der gehenden Personen. Anschließend ging er mit dem Gewehr im Anschlag los und zielte auf den Pkw samt Insassen, wodurch er diese an der Weiterfahrt hinderte.

Aufgrund dieses Vorfalls erließ die zuständige Behörde ein Waffenverbot und die Jagdkarte wurde entzogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass selbst noch zwei Jahre nach dem Vorfall von einer potentiellen Gefährlichkeit des Betroffenen auszugehen sei.

Exkurs nach Deutschland, Urteil vom 22.10.2014 des deutschen Bundesverwaltungsgerichts:

Ein deutscher Jäger fuhr nach dem Konsum von Alkohol (gerichtsverwertbarer Wert 0,39 mg/l) zur Jagd und erlegte einen Rehbock. Der Jäger verhielt sich bei der Polizeikontrolle äußerst ruhig und hatte eine sichere Fahrweise. Es gab auch sonst keine körperlichen Auffälligkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht widerrief die waffenrechtliche Erlaubnis des Jägers mit der Begründung, dass der Jäger vor dem Waffengebrauch Alkohol in einer Menge zu sich genommen habe, die typischerweise verhaltensbeeinflussend wirke. Dies schloss das Bundesverwaltungsgericht aus der festgestellten Atemluft-Alkoholkonzentration von 0,39 mg/l. Der Schusswaffengebrauch des Jägers im alkoholisierten Zustand wurde vom Bundesverwaltungsgericht als Tatsache herangezogen, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Jäger mit Waffen nicht mehr vorsichtig und sachgemäß umgehen konnte. Bemerkenswert ist, dass der betroffene Jäger einen Blutalkoholspiegel unter 0,8 Promille aufwies und es beispielsweise in Österreich zu keinem Entzug der Lenkberechtigung gekommen wäre.

Fazit

Abschließend ist festzuhalten, dass nicht nur aufgrund von Vorfällen, die im Zusammenhang mit der Jagd bzw. mit dem Waffengebrauch stehen, ein Waffenverbot verhängt werden kann, sondern auch „Alltagsgeschichten“ dazu führen können, dass ein Waffenverbot ausgesprochen wird.

Wenn die Polizei ein vorläufiges Waffenverbot ausspricht, ist es wichtig, ruhig und besonnen zu bleiben und einen Anwalt zu kontaktieren. Jegliche Aggressionsbereitschaft ist in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam und kann zum behördlichen Ausspruch eines Waffenverbotes führen.

Der am Beginn dieses Artikels genannte Pensionist hat, wie bereits erwähnt, den Bescheid, mit dem das Waffenverbot gegen ihn verhängt wurde, schlicht und einfach vergessen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, die Waffen sind ex lege verfallen. Es wird nunmehr ein Antrag auf Entschädigung eingebracht. Hätte der Betroffene gegen den Bescheid rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben, hätte er gute Chancen gehabt, dass das Waffenverbot aufgehoben wird. Es wären ihm dann auch wieder seine Waffen ausgehändigt worden.

Anmerkung der Redaktion: Mit der gültigen oberösterreichischen Jagdkarte haben Sie eine Rechtschutzversicherung, die in diesen Fällen helfen kann! Kontaktieren Sie neben einem Rechtsanwalt unbedingt auch die Geschäftsstelle des OÖ Landesjagdverbandes.

 

   
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