Neuerungen bei der Abschlussplanung und -durchführung

Neuerungen bei der Abschlussplanung und -durchführung, OÖ LJV

Im Landesgesetzblatt Nr. 91/2012 wurde eine Novelle der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste veröffentlicht, die mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten wird.

Die Novelle enthält folgende Änderungen:

  • Entfall der Abschussplanung für Auer- und Birkwild
  • Regelungen über die Kirrung von Wild
  • Umstellung der Abschussplangenehmigung auf ein Anzeigeverfahren
  • Regelungen für die Vegetationsbeurteilung (auch in unterbewaldeten Gebieten)
  • Erfüllung des Abschussplanes und Wildlenkung
  • Verlängerung der Abschussmeldepflicht

Entfall Abschussplanung für Auer- und Birkwild: Aufgrund der Entwicklung der Judikatur des EUGH zur Vogelrichtlinie ist die Abschussplanung für das Auer- und Birkwild entbehrlich geworden. Auer- und Birkwild ist nunmehr ganzjährig geschont und darf nur nach eingehendem Ermittlungsverfahren mit Ausnahmebewilligung der Landesregierung erlegt werden.

Regelungen über die Kirrung von Wild und Wildlenkung: Definition Kirrung (lt. Richtlinien für Rotwildfütterung): Kirrung ist die Futtervorlage in meist geringen Mengen, um Wild an bestimmte Plätze zu locken, um es dort erlegen zu können.

Ab 1.1.2013 ist die Kirrung sämtlichen Schalenwildes mit Ausnahme des Schwarzwildes verboten. In Jagdgebieten oder Jagdgebietsteilen, in denen Rotwild als Standwild oder häufig als Wechselwild auftritt, sind Rehwildfütterungen rotwilddicht einzuzäunen. Dazu sind stehende Sprossen mit einem Zwischenraum von 19 cm zu verwenden.

Zur Kirrung von Schwarzwild dürfen pro angefangene 200 Hektar maximal eine Kirrstelle, höchstens jedoch zehn pro Jagdgebiet eingerichtet werden. In Jagdgebieten unter 200 Hektar sind nicht mehr als zwei Kirrstellen zulässig. Bei jeder Kirrstelle darf höchstens ein Kilogramm artgerechtes Futtermittel pro Tag ausgebracht werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als ein Kilogramm vorliegen darf. Kirrautomaten oder ähnliche Einrichtungen, wie beispielsweise Rollfässer, müssen so beschaffen sein, dass sie dieser Anforderung entsprechen. Futtermittel sind so auszubringen, dass sie für andere Schalenwildarten nicht erreichbar sind (z.B. Bodenkirrung mit Pfahleisen und Abdeckung, Rollfass).

Im Bereich der Kirrung muss mindestens eine geeignete jagdliche Einrichtung zur Abschussdurchführung vorhanden sein.

Die Anlage von Kirrstellen bedarf der Zustimmung der Eigentümerinnen bzw. der Eigentümer der im Umkreis von 100 Metern gelegenen Grundstücke. Befindet sich die Kirrstelle in einem Abstand von weniger als 100 Meter zur Jagdgebietsgrenze, ist auch die Zustimmung der bzw. des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebiets erforderlich.

Kirrstellen sind vor ihrer Anlage der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Grundstücksnummern, der Katastralgemeinde und unter Anschluss eines entsprechenden Lageplans sowie der erforderlichen Zustimmungserklärungen zu melden.

Zur Sicherung der Abschussplanerfüllung kann die Behörde Ausnahmen vom Kirrverbot sowie im Abschussplanbescheid bestimmte Bejagungsmethoden, wie z.B. die Bewegungsjagd oder Schwerpunktbejagung, insbesondere bei Vorliegen von Flächen in der Beurteilungsstufe III, vorsehen.

Weiters kann die Behörde Maßnahmen zur Wildlenkung, wie insbesondere Ablenkfütterungen, vorschreiben. Derartige Anordnungen haben in Bescheidform zu ergehen und Ort, Zeitraum, Art und Ausmaß der Maßnahmen zu enthalten.

Anzeigeverfahren zur Abschussplangenehmigung: Der Abschussplan ist nach dem Muster der Anlage 1 der Verordnung unter Berücksichtigung des Waldzustands, insbesondere anhand der Vergleichs- und Weiserflächen, und der in den letzten drei Jahren getätigten Abschüsse in vierfacher Ausfertigung zu erstellen und nach Beginn des Jagdjahres längstens bis zum 15. April jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) anzuzeigen. Im Verfahren werden der Jagdausschuss und der Bezirksjagdbeirat angehört.

Bestehen gegen den angezeigten Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur Bedenken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan festzusetzen.

Erfolgt die Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Einlangen bei der Bezirksverwaltungs-behörde, gilt der angezeigte Abschussplan. Bis zu einer abweichenden Festsetzung bzw. zum Ablauf der achtwöchigen Frist sind die Abschüsse nach Maßgabe der Anzeige durchzuführen.   Die Bezirksverwaltungsbehörde hat je eine Ausfertigung des angezeigten oder festgesetzten Abschussplans dem oder der Jagdausübungsberechtigten, dem Jagdausschuss und dem Bezirksjagdbeirat zuzustellen

Regelungen für die Vegetationsbeurteilung (auch in unterbewaldeten Gebieten): Stammzahlenänderung bei Tanne: I-er Fläche  bis 40 % (statt 50 %) II-er Fläche  41 – 70 % (statt 80 %) III-er Fläche  ab 71 %

Abschussverändung wie folgt: Abschussplanzahlen des Vorjahres +    etwaige Mindererfüllung des Vorjahres +/- Veränderung in % vom letzten getätigten Abschuss (bei Übererfüllung im Vorjahr in %       des zuletzt angezeigten bzw. festgesetzten Abschusses

I-er Jagd: +     etwaige Mindererfüllung des Vorjahres +/- %  Abschussabsenkung bei positiver Verbissentwicklung möglich

II-er Jagd: +     etwaige Mindererfüllung des Vorjahres + 10 – 25 % Zuschlag   III-er Jagd: +     etwaige Mindererfüllung des Vorjahres
+ mind. 35 %

In waldarmen Jagdgebieten mit weniger als drei beurteilbaren Vergleichs- und Weiserflächen kann auch die Bewertung angrenzender Jagdgebiete mit ähnlichen Lebensraumbedingungen mitberücksichtigt werden.

Kleinere isolierte Waldflächen unter drei Hektar sind bei der Festlegung von Vergleichs- und Weiserflächen nicht heranzuziehen.

Erfüllung des Abschussplans: Die angezeigten oder festgesetzten Abschusszahlen gelten als Mindestabschuss, der nicht unter-, jedoch überschritten werden darf. Beim männlichen Rot- und Rehwild sowie beim weiblichen und männlichen Gamswild jeweils ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr dürfen die Abschussplanzahlen weder unter- noch überschritten werden.

Beim Rotwild ist bis 31. August wenigstens ein Drittel des Abschusses von weiblichem Wild und Hirschen der Klasse III, beim Gamswild bis 15. September wenigstens ein Drittel des Abschusses und beim Rehwild bis 15. Oktober wenigstens die Hälfte des Abschusses von weiblichem Wild und Kitzen durchzuführen. Bis 15. November sind von sämtlichen abschussplanpflichtigen Schalenwildarten wenigstens 80 Prozent der Abschüsse durchzuführen.

Der Abschuss von Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) ist der Behörde nachzuweisen. Diese kann in besonders begründeten Fällen auch die Grünvorlage bei einer zu bestimmenden Stelle anordnen. Die Frist für die Abschussmeldung wird von einer Woche auf zwei Wochen verlängert.

Für den Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keine Anordnung betreffend eine Trophäenschau trifft, haben die Jagdausübungsberechtigten alle in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Zeitabschnitt innerhalb eines Jagdjahres im Jagdgebiet erbeuteten Trophäen von Schalenwild samt den dazugehörigen linken Unterkiefern dem Bezirksjagdausschuss oder der von diesem bestimmten Bewertungskommission vorzulegen. Die Trophäen und Unterkiefer sind nach der Bewertung dauerhaft zu markieren.

Autor: Dr. Werner Schiffner MBA

   
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