Trophäenschau – Überprüfung der Abschüsse und Trophäenbewertung

Trophäen

Ein Artikel von Dr. Werner Schiffner MBA, Quelle OÖ Jäger Nr. 175

Nach § 52 Abs. 1 des Oö. Jagdgesetzes ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde alle in einem bestimmten Zeitabschnitt inner­halb eines Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erbeuteten Trophäen von Schalenwild samt den dazugehörigen linken Unterkiefern der Bezirksver­waltungsbehörde vorzulegen.

Für den Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keine Anordnung gemäß § 52 Abs. 1 des Oö. Jagdgesetzes trifft, haben die Jagdausübungsberechtigten nach § 6 Abs. 6 der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste alle in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Zeitabschnitt innerhalb eines Jagdjahres im Jagdgebiet erbeuteten Trophäen von Schalenwild samt den dazugehörigen Unterkiefern dem Bezirksjagdausschuss oder der von diesem bestimmten Bewertungskommission vorzulegen.

Laut Beschluss des Landesjagdausschusses sind die Trophäen der I-er und II-er Rehböcke mit Oberkiefer sowie beider Unterkieferäste vorzulegen.

Die Trophäen und Unterkiefer sind nach der Bewertung dauerhaft zu markieren und spätestens mit Ende des Bezirksjägertages zurückzugeben

Von Personen, die in Oberösterreich keinen Wohnsitz haben, erbeutete Trophäen hat der Jagdausübungsberechtigte vor dem Verbringen dem Vorsitzenden des Bezirksjagdbeirates oder einem von diesem bestimmten Mitglied des Bezirksjagdbeirates zur Beurteilung der Güte des erlegten Wildes vorzulegen und sodann die Beurteilung der Bezirksverwaltungs­behörde unter Angabe der Anschrift des Erlegers vorzulegen.

Die vorgelegten Trophäen sind bezüglich der Einhaltung des Abschussplanes der Zahl und der Güte nach zu überprüfen.

Die Bewertungskommission wird in Hinkunft bei der Bewertung von Rehbocktrophäen hinsichtlich Zahl und Güte die vom Landesjagdausschuss im Dezember 2021 beschlossenen Abschussrichtlinien für Rehwild sowie die Richtlinien für die Bewertung von Rehbocktrophäen in Oberösterreich (siehe Oö. Jäger, Märzausgabe 2022) anwenden.

Trophäen, die nicht gemäß den Abschussrichtlinien erlegt wurden (Fehlabschüsse), werden mit einem roten Punkt gekennzeichnet, Trophäen von Unfallböcken und von Zwangsabschüssen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet wurden, sind mit blau zu bewerten.

Vom Bezirksjagdausschuss bzw. von der von ihm bestellten Bewertungskommission ist der Behörde jeweils ein Protokoll über das Ergebnis der Bewertung vorzulegen. Ob im Falle eines Fehlabschusses ein Strafverfahren eingeleitet wird, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

In einem allfälligen Strafverfahren ist bei der im Zuge der Sachverhaltsermittlung erforderlichen Trophäen­bewertung jedenfalls zusätzlich ein Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen einzuholen. Der Sachverständige hat die äußerlich sichtbaren Merkmale der Trophäe (des Geweihs) darzustellen, anhand deren er (oder der sonstigen Umstände) zur Bestimmung des Alters gelangte und die auch ein geübter Jäger erkennen muss. Erst dadurch kann beurteilt werden, ob den Beschuldigten ein Verschulden trifft (VwGH. 12.12.1984, 83/03/0277).

Im Zuge der Trophäenschau wird die Einhaltung des Abschussplanes anhand der vorgelegten Trophäen sowohl zahlen- als auch qualitätsmäßig überprüft. Die Altersbestimmung in freier Wildbahn und die Beurteilung der Begriffe „über dem Durchschnitt“ oder „unter dem Durchschnitt des jeweiligen Standortes“ stellen nach der Judikatur des VfGH keine unerfüllbaren Forderungen dar.

Ein mit seinem Revier vertrauter Jäger erfährt nicht erst anlässlich der nachträglichen Trophäenschau, wie der Durchschnitt der (Körper- und) Geweihmasse (bzw. Kruckenbildung) beschaffen ist, sondern aus den vorangegangenen Trophäenschauen und aus der laufenden Beobachtung in freier Wildbahn; andere die Jagd ausübende Personen, auch Jagdgäste, können sich daher die entsprechenden Informationen beschaffen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen bestehen somit keine Bedenken (VfGH. 22.6.1977, B 409/75).

   
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