Betretungsrechte und Wegefreiheit im Jagdgebiet

Betretungsrechte und Wegefreiheit im Jagdgebiet, OÖ LJV

Jagdausübungsberechtigte sollten die wesentlichen Bestimmungen über eine (zulässige) Benützung fremder Grundstücke im Rahmen der Jagdausübung einerseits und durch jagdfremde Personen andererseits kennen. Ein Artikel von HR Dr. Werner Schiffner, MBA; Quelle: OÖ Jäger Nr.164

 

Betretungsrechte im Rahmen der Jagdausübung

Der Jagdausübungsberechtigte ist berechtigt, alle Grundstücke des Jagdreviers – mit Ausnahme jener, wo die Jagd ruht – zur Ausübung der Jagd zu betreten („Wo ich jagen darf, da darf ich auch hingehen“).

Dieses allgemeine Betretungsrecht steht außer dem Jagdausübungs­berechtigten auch den Jagdschutzorganen, den ausgangsberechtigten Jägern und den Jagdgästen zu. Es handelt sich dabei um ein Betretungsrecht und kein Befahrungsrecht auf Grundstücken außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen.

Allerdings gibt es folgende Einschränkung: Vom Beginn der Wachstumsperiode bis nach beendigter Ernte darf ohne besondere Erlaubnis des Grundeigentümers auf Feldern weder gejagt, noch getrieben, noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Klee, sofern dieser nicht zur Samengewinnung bestimmt ist, oder mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.

 

Das Oö. Alm- und Kulturflächenschutz­gesetz, (§ 13 Abs. 1 Z. 5), verbietet auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, ferner auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten und Fahren mit Fahrzeugen oder Abstellen dieser. Die Betretungsbefugnis für Jäger ergibt sich allerdings aus dem Jagdausübungsrecht.

Der Jagdausübungs­berechtigte darf nur mit Zustimmung des Grundeigentümers mit dem Geländewagen Grundstücke außerhalb öffentlicher Straßen und Wege befahren oder das Fahrzeug dort abstellen.

Jäger müssen beim Betreten von Grundstücken auf die Belange der Eigentümer und Nutzungsberechtigten (z.B. Pächter) Rücksicht nehmen, damit denen kein Schaden entsteht. Davon unberührt bleibt allerdings die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten auf Ersatz eines bei der Jagdausübung allenfalls verursachten Jagdschadens.

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind ihrerseits verpflichtet, den Jägern diesen Zutritt zu ermöglichen.

Flächen, auf denen die Jagd ruht und die im Zuge der Jagdausübung nicht betreten werden dürfen, sind:

a)    Friedhöfe;

b)    die der Erholung dienenden öffentlichen Anlagen (Parks);

c)    Gebäude;

d)    industriellen oder gewerblichen Zwecken dienende Werksanlagen;

e)    Höfe und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind;

f)     nicht forstlich genutzte Grundflächen, in die das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen verhindert wird; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne;

g)    Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie z.B. Pelztierzucht­anstalten und Fasanerien);

h)    Wildgehege und Tiergärten.

 

Das Ruhen der Jagd ist eine Beschränkung des Jagdrechtes (örtliches und sachliches Verbot der Jagdausübung). Das Wild darf daher weder aufgescheucht, verfolgt, getrieben, gefangen oder erlegt werden Das Aneignungsrecht bleibt dem Jagdausübungsberechtigten gewahrt, sofern es nicht wie in § 60 Abs. 3 Oö. JagdG eine Modifizierung erfahren hat.

Nach § 60 Abs. 3 kann der Besitzer in Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und in den umfriedeten Haus­gärten Füchse, Marder, Iltisse und Wiesel, fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist.

 

Eine Jagdausübung kann nach den jeweils gegebenen Umständen auch  dann verboten sein, wenn etwa im Zeitpunkt der beabsichtigten Jagdausübung die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet werden würde (z.B. auf  Feldern, auf denen gearbeitet wird, in Straßennähe, wenn sich Straßenbenützer nähern, bei öffentlichen Veranstaltungen u.a.). Darüber hinaus kann das Betreten bestimmter Bereiche verboten und somit eine Jagdausübung ausgeschlossen sein, wenn dies im Interesse der Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (z.B. auf Bahnanlagen, Autobahnen oder Autostraßen).

 

Wegefreiheit im Jagdgebiet für jagdfremde Personen

Oö. Jagdgesetz

Nach § 56 Oö. JagdG ist es zum Schutz des Wildes jedermann, der hiezu nicht gesetzlich befugt ist, verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr oder mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen.

Weiters ist jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in die Gewahrsame solcher Personen, so ist dies unverzüglich dem Jagdausübungs­berechtigten oder seinen Jagdschutzorganen anzuzeigen.

Zum Schutz des Rotwildes kann die Bezirksverwaltungsbehörde Betretungsverbote im Umkreis von 300 m von Futterplätzen, die zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden notwendig sind (Ruhezonen), während der Notzeit bescheidmäßig festlegen.

Neben der Möglichkeit der Anzeigeerstattung an die Bezirksverwaltungs­behörde kann sich ein Jagdausübungsberechtigter gegen Eingriffe und Störungen innerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse (Störung des Jagdausübungsrechtes im eigenen Jagdgebiet, Beunruhigung des Wildes etc.) mit einer Besitzstörungsklage (binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers – mit geringem Streitwert und daher vermutlich geringen Kosten für den Verursacher) oder mit einer Unterlassungsklage (infolge Wiederholungsgefahr mit frei bestimmbarem Streitwert und daher höheren Kosten für den Verursacher, allerdings ist die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Gerichtskosten beim Beklagten zu berücksichtigen) zur Wehr setzen.

Wie auch der Oberste Gerichtshof im Fall der Durchführung von nächtlichen Wildbeobachtungen mittels Taschenlampen mit Rotlichtfilter bzw. Nachtsichtgeräten von der Landesstrasse aus (touristische Nachtsafaris) festgestellt hat (OGH 10.11.2003, 7Ob251/03t), verbietet das Jagdgesetz unter anderem jede vorsätzliche Beunruhigung und jede Verfolgung von Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind. Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt es daher im Rahmen seiner Verpflichtung zum Schutz der Jagd, solche Störungen hintan zu halten, sodass seine Befugnisse nicht darauf beschränkt sind, allenfalls Anzeigen an die Verwaltungsbehörde zu erstatten sondern er ist zu einem Einschreiten dagegen durch Unterlassungsklage sowohl berechtigt als auch verpflichtet.

Auch im Fall von Paintballspielen, dies ist ein Mannschaftssport, bei dem Gegenspieler mithilfe von Druckluft- oder Gasdruckmarkierern und Farbgeschossen markiert werden, kann eine Beunruhigung des Wildes eintreten (OGH 28.06.2011, 9Ob15/11/p).

Ein Jagdpächter kann sich auch gegen das Fahrradfahren im Jagdgebiet außerhalb von öffentlichen Straßen erfolgreich mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen, da dieses abträglichen Einfluss auf die Ausübung des Jagdrechts in allen seinen Funktionen – also auch in Hinsicht auf die Wildhege in Ausübung des Wildschutzes – nehmen kann (OGH 21.06.2000 1Ob159/00i).

Reiten, Joggen oder Nordic Walking stellen meiner Meinung nach für sich allein betrachtet keine vorsätzliche Beunruhigung oder Verfolgung des Wildes dar, auch wenn dies in der jagdaktiven Zeit (Morgen- bzw. Abenddämmerung) durchgeführt wird. Wird dies außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen bzw. ohne Zustimmung des Grundeigentümers auf privaten Grundflächen vorgenommen, könnte wiederum Besitzstörung durch den Grundeigentümer geltend gemacht werden.

 

Forstgesetz 1975

Nach § 33 ForstG darf jedermann Wald zu Erholungszwecken (auch außerhalb bestehender Wege) betreten und sich dort aufhalten, ausgenommen sind Waldflächen mit behördlichem Betretungsverbot, mit forstbetrieblichen Einrichtungen, Wiederbewaldungsflächen und Neubewaldungsflächen, diese solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.
Der Begriff „betreten und sich dort aufhalten“ ist eng auszulegen. Darunter fallen jedenfalls Fußgänger und Läufer. Der VwGH beschreibt den Fußgänger als jemanden, der „losgelöst von einem Verkehrsmittel den Weg zu Fuß zurücklegt“. Das Aufsteigen mit Schi und Fellen ist als Fußgängerverkehr zu qualifizieren.
Eine über das Betreten und sich aufhalten hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren (z.B. Radfahren) oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.
Das Abfahren mit Schi im Wald ist im Bereich von Seilbahnen und Liften nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigen­tümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang ersichtlich gemacht wurde.
 

Oö. Tourismusgesetz 2018

Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebiets ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei. Privatwege und Tourismusziele, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Pass- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkte und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen und dgl.) sowie Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen angemessene Entschädigung auf Grund eines Bescheids geöffnet werden
Dem Tourismus offene Privatwege und Tourismusziele dürfen nur für solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerlässlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muss wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementar­ereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt und in jedem Fall in den Ausgangsorten durch Anschlag verlautbart werden. Die Gemeinde hat nach Anhören des Tourismusverbandes den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu beseitigen.
 
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Betretungsverbote können für Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsteile, Naturschutz- und Europaschutzgebiete verordnet sein.

Zusammenfassung

Soweit keine ausdrücklichen Betretungsverbote bestehen ist das Betreten fremder Grundstücke durch jagdfremde Personen in folgenden Fällen jedenfalls (auch ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder Jagdausübungsberechtigten) erlaubt:

1.     im Wald zu Erholungszwecken (ist der Erholungszweck nur sekundär, bedarf es der Zustimmung des Waldeigentümers),

2.     im Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes,

3.     auf allen öffentlichen Straßen und Wegen an denen Gemeingebrauch vorliegt

 

In allen anderen Fällen hat der Jagdausübungsberechtigte, wenn er gleichzeitig auch Grundeigentümer ist, die Möglichkeit, in seiner Funktion als Grundeigentümer unbefugte Betretungen zu untersagen.

 

Ist er nur „Jagdausübungsberechtigter“ kann er sich gegen Eingriffe und Störungen des Jagdausübungsrechtes im eigenen Jagdgebiet, Beunruhigung des Wildes etc. mit einer Anzeige bei der Polizei oder mit Besitzstörungsklage oder mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen.

   
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