Der Biber in Oberösterreich

Neue Aufgabe für die Oö. Jägerschaft
Text und Grafik: Mag. Benjamin Öllinger
Seit 23. Dezember 2025 gilt für Oberösterreich die Oö. Biberverordnung. 12 Paragraphen und 22 Anlagen (ein Übersichtplan, 19 Detailpläne, eine koordinatenbezogene Darstellung einer Grenzlinie, ein Dokumentationsformular) regeln nunmehr für die kommenden fünf Jahre den naturschutzrechtlichen Umgang mit dem Europäischen Biber (Castor fiber). Auch für die OÖ. Jägerinnen und Jägern können einzelne Bereiche dieser Verordnung in ihrem Jagdrevier zur Anwendung gelangen bzw. zum Tragen kommen.
Rechtsrahmen und günstiger Erhaltungszustand
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die vorübergehende Zulassung von Ausnahmen von den Schutzbestimmungen für den Biber (Oö. Biber-Verordnung), LGBl. Nr. 107/2025, hat einen rechtlichen Rahmen für die selektive und streng kontrollierte Ausnahme von den Schutzbestimmungen für den Europäischen Biber geschaffen.
Der Biber ist nicht in § 4 Oö. Jagdgesetz 2024 als jagdbares Wildtier festgelegt. Es handelt sich um eine heimische Wildtierart. Sie unterliegt dem Rechtsregime des Oö. Naturschutzrechts (vgl. mitunter § 29 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001). Die europäische Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bzw. FFH-Richtlinie) legt für den Biber seit mehreren Jahrzehnten den strengen Schutzstatus des Anhang IV fest. Es handelt sich im Wesentlichen um eine unionsrechtliche Norm zum Artenschutz. Für diese Wildtierart gelten daher besondere Schutzmaßnahmen.
Erste relevante Populationsschätzungen aus dem Jahr 2017 gingen von 800 bis 1.000 Bibern in Oberösterreich aus. Auf Basis einer wissenschaftlichen Biber-Bestandserhebung in den Jahren 2022 und 2023 ist für das Jahr 2023 von einem Bestand zwischen 1.771 und 2.651 Tieren in 618 bis 855 Revieren auszugehen. Rund 90 % der oberösterreichischen Biberpopulation entfallen auf die kontinentale biogeografische Region, weninger als 10 % sind in der alpinen biogeografische Region nachgewiesen. Rechtliche Schlussfolgerung daraus, war die Beurteilung eines günstigen Erhaltungszustands für Oberösterreich für die Parameter Verbreitungsgebiet, Population, Habitat und Zukunftsaussichten. Eingriffe und Maßnahmen sind daher nur in Ausnahmefällen, dies in Umsetzung der Artikel 12 und 16 FFH-Richtlinie, zulässig. Dies betrifft das absichtliche Stören, den Fang oder die letale Entnahme bzw. Tötung aus Gründen der Schadensverhütung und der öffentlichen Sicherheit, unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustandes und abgesichert durch ein begleitendes Monitoring.
Konflikte und Konfliktpotential
In der von uns Menschen geprägten Kulturlandschaft Oberösterreichs sind Nutzungsinteressen zwischen Menschen und bestimmten wachsenden Wildtierpopulationen nicht auszuschließen. Konflikte mit Bibern treten zu 90 % in Gewässernähe bzw. unmittelbarer Ufernähe auf. Diese betreffen: Grabungstätigkeiten bzw. Untergrabungen an Ufern und Böschungen, Benagung bzw. Fällung von ufernahen Gehölzen sowie Schäden an Feldfrüchten, Stauaktivitäten durch Dammbau und damit verbundenen Überschwemmungen und Grundwasseranhebungen oder Rückstau bei Anlagen zur Wasserregulation (z.B. Drainage- /Abflussrohre), sowie Verklausungen.
Zulässige Maßnahmen
Die Oö. Biberverordnung regelt in unterschiedlichen Abstufungen und Bereichen die Zulässigkeit von Präventions- und Eingriffsmaßnahmen. Nicht erlaubt sind Eingriffe in Europaschutzgebieten, in denen der Biber als Schutzgut genannt ist (z.B. in den Europaschutzgebieten „Böhmerwald und Mühltäler”, „Oberes Donau- und Aschachtal“, „Unteres Traun- und Almtal“) und (generell) in Naturschutzgebieten. In der alpinen biogeografischen Region sind ausschließlich Präventionsmaßnahmen erlaubt.
Bevor zeitliche eingeschränkte Eingriffe in den Biberlebensraum oder in die Biberpopulation vorgenommen werden, müssen im Regelfall Grundeigentümer oder z.B. Bewirtschafter sowie Anlagenbetreiber von Wasserversorgungsanlagen Präventionsmaßnahmen (z.B. Zäunungen, Untergrabungsschutz, Vergrämung des Bibers durch akustische oder visuelle Signale/Reize) durchführen und nachweisen. Sollte als Präventionsmaßnahme die Entfernung von Nebendämmen beabsichtigt sein, muss vor der Entfernung eine Amtssachverständige bzw. ein Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz hinzugezogen werden. Solche Maßnahmen sind ganzjährig zulässig.
Wenn präventive Maßnahmen (nachweislich) über einen repräsentativen Zeitraum nicht möglich, nicht zielführend und nicht zumutbar sind und dies von Betroffenen und Behörde (Naturschutzbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde) dokumentiert bzw. im Einzelfall geprüft wurde (Dokumentationsformular, Anlage 4), können in Ermangelung einer anderweitigen zufriedenstellende Lösung im Interesse der öffentlichen Sicherheit (z.B. Gefährdung von Gebäuden, Unterminierung von Flächen oder Wegen) oder zur Abwendungung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen (insbesondere Fällungen bzw. Fraßschäden an Wäldern und Kulturen) Eingriffsmaßnahmen durchgeführt werden.
Grundeigentümer oder z.B. Bewirtschafter sowie Anlagenbetreiber von Wasserversorgungsanlagen können im Zeitraum von 1. September bis 31. März Hauptdämme, welche relevante Auswirkungen auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten haben (aktiver Biberbau oder Biberburg), entfernen.
Erst wenn präventive Maßnahmen bzw. Eingriffe in den Biberlebensraum keine Wirkung zeigen, können unmittelbare Eingriffe in die Biberpopulation – ebenfalls im Zeitraum von 1. September bis 31. März – erfolgen. Wird somit das Nichtvorliegen einer anderweitigen zufriedenstellenden Lösung dokumentiert, wird ein Teil der Oö. Biber-Verordnung von Jägern angewendet werden können. Ausschließlich jagdlich legitimierte Jäger des jeweiligen Jagdgebiets sind befugt, den Fang bzw. letale Entnahmen weidgerecht durchzuführen. Die Entnahmeerlaubnis erstreckt sich auf max. sechs Individuen , dies für einen Zeitraum von vier Wochen, festgelegt im Dokumentationsformular der Anlage 4 zur Verordnung. Zusätzlich muss tagesaktuell noch auf das jeweilige Kontingent der Entnahmeperiode (1. September bis 31. März) geachtet werden .
Dieses beträgt insgesamt max. 158 Individuen. Höchstens 100 dieser Exemplare können in der kontinentalen Region „südlich der Donau/Alpenvorland“, maximal 58 Exemplare in der kontinentalen Region „nördlich der Donau/Mühlviertel“ bejagt werden. Jede Entnahme ist dann unter Angabe von Entnahmeart, Ort, Datum und Uhrzeit der Erlegung, Geschäftszeichen der Bezirksverwaltungsbehörde, Gewicht, geschätztem Alter sowie Verbleib des Bibers binnen 24 Stunden in der Jagddatenbank (JADA) einzumelden. Zur Beweissicherung sind die getöteten Biber (samt Aufbruch) 48 Stunden ab Meldung der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) zur Verfügung zu halten.
Es besteht das Recht der Aneignung der gefangenen bzw. getöteten Biber. Nicht erlaubt ist der Handel.
Fallenstandorte sind dem Grundeigentümer bekannt zu geben. Verwendete Lebendfangfallen müssen wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden kontrolliert werden. Sind diese mit einem elektronischen Kontroll- bzw. Meldesystem ausgestattet, ist die Kontrolle nach erfolgter Systemmeldung so schnell wie möglich durchzuführen. Zu beachten ist jedoch, dass beim Biber eine unmittelbare jagdrechtliche Hegeentnahme (vgl. § 46 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024) nicht zulässig ist. Der Einsatz bzw. das Verwenden von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen auf den vorwiegend nachtaktiven Biber ist erlaubt, sofern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 sinngemäß erfüllt sind („Schwarzwildregelung“ d.h. durchgehend Besitz einer gültigen Jagdkarte in den letzten drei Jahren, sonst Ausbildungskurs, schriftliche Zustimmung des Jagdleiters).
Fazit
Die Oö. Biberverordnung erlaubt in einem engen Rahmen die Nutzung der Fähigkeiten der Oö. Jägerinnen und Jäger im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Ausnahmeregelung und können zum Teil Vergleiche zu den verordnungsunmittelbaren Sonderbestimmungen zur Bejagung von Kormoran (Phalacrocorax carbo), Rabenkrähen (corvus corone corone) und Elstern (pica pica) angestellt werden.
Es handelt sich dabei um die Befähigung, weidgerecht eine – an sich nicht jagdbare – europarechtlich streng geschützte Wildtierart zu bejagen. Dieser situative Beitrag, Schäden insbesondere an wertvollen forstwirtschaftlichen Kulturen und damit an Grund und Boden zu vermindern oder im Interesse der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu handeln, kann, wenn sich andere Maßnahmen im Jagdrevier nicht als erfolgreich erwiesen haben, bei einer guten Abstimmung zwischen allen Beteiligten gelingen.
Die Nutzung der Nachtzieltechnik ist erlaubt (vgl. § 60 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024). Zusätzlich darf die jährliche Entnahmehöchstzahl im Kontingent noch nicht ausgeschöpft sein.







