Errichtung und Betrieb von Luderplätzen und Mäuseburgen

Dr. Werner Schiffner MBA, Quelle: OÖ JÄGER Nr. 171, Juni 2021

a)    Errichtung

Ein Luderplatz ist eine jagdliche Einrichtung, die zum Anlocken von fleischfressenden Tieren, vor allem Raubwild (Fuchs, Marder etc.) dient. Das Anlocken geschieht in der Regel mit toten Tieren oder Teilen davon, dem so genannten Luder. Das anzulockende Raubwild soll mit dem Suchen und Fressen des Luders längere Zeit beschäftigt sein, damit der Jäger Zeit für Beobachtung und Bejagung hat.

Eine Mäuseburg ist eine bauliche Einrichtung, die möglichst gute Bedingungen zum Aufenthalt und der Vermehrung von Mäusen bietet und dadurch als Lockstelle für die Bejagung von Raubwild dient.

Wo ist die Errichtung sinnvoll

Die Entscheidung, an welchem Ort ein Luderplatz sinnvoll und effektiv ist, erfordert wesentliche Revierkenntnisse und weitgehende Einblicke in die Gewohnheiten des Raubwildes, vor allem der Füchse im Revier.

Ein Luderplatz sollte strategisch günstig unter Beachtung der Hauptwindrichtung und der Erreichbarkeit, z.B. an einem Heckenstreifen oder an einem Bach errichtet werden. Soll der Fuchs mit Schrot erlegt werden, darf der Luderplatz nicht mehr als 30 Meter entfernt liegen.

Luderplätze sollten jedenfalls fernab von Wanderwegen, Straßen und öffentlichen Einrichtungen (Spiel- und Sportplätzen) bzw. von Plätzen liegen, die regelmäßig von Menschen aufgesucht werden. Aus Gründen des Trinkwasserschutzes scheiden auch Wasserschutzgebiete grundsätzlich aus.

Es müssen jedenfalls geeignete Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um jegliche Gefährdung für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hintanzuhalten.

Die Attraktivität eines Luderplatzes kann durch die Errichtung einer Mäuseburg noch gesteigert werden. Dazu werden z.B. Strohballen aufgeschichtet und abgedeckt. Zwischen die Ballen wird Korn oder Druschabfall geschüttet. Nach kurzer Zeit nisten sich die Nager ein.

Achtung Jagdeinrichtungen

Ständig beschickte Luderplätze bzw. Mäuseburgen stellen grundsätzlich Jagdeinrichtungen im Sinne des § 54 Oö. JagdG dar. Es ist daher vor deren Errichtung die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen. Der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung und Benützung der notwendigen jagdlichen Anlagen gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden, wenn ihm die Duldung mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung seines Grundes zugemutet werden kann.

Die gesetzliche Duldungspflicht des Grundeigentümers befreit den Jagdausübungsberech­tigten nicht, zuerst durch einen privatrechtlichen Vertrag (mündlich oder schriftlich) die Zustimmung des Grundeigentümers für die Errichtung und die Benützung einzuholen.

Über den Umfang, die Verpflichtung und das Ausmaß der Entschädigung hat mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens über Antrag des Jagdausübungsberechtigten die Bezirksverwaltungs­behörde zu entscheiden.

b)  Beschickung eines Luderplatzes:

Wer Raubwild erlegen will, sollte seine Luderplätze ständig beschicken. Kleine Mengen, aber regelmäßig über das ganze Jahr verteilt, lautet das Erfolgsrezept.

In der EU-Verordnung (EG) 1069/2009 (direkt geltendes europäisches Recht) werden Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften (z.B. Ablieferungspflichten usw.) für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte festgelegt.

Was darf vorgelegt werden?

Tierische Nebenprodukte sind Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Nicht unter diese EU-Verordnung fallen

a)    ganze Körper oder Teile von Wildtieren, ausgenommen von frei lebendem Wild, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht;

b)   ganze Körper oder Teile von frei lebendem Wild, die nach der Tötung gemäß der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden, und

c)    tierische Nebenprodukte aus Jagdwild und Jagdwildfleisch.

Nach dieser EU-Verordnung sind daher Körper oder Körperteile von Wildtieren, die in ihrem natürlichen Lebensraum verendet sind oder dort erlegt wurden, ausgenommen.

Die Mitgliedsstaaten können selbst regeln, wie mit Wildkörpern, Aufbruch und anderen Körperteilen von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit (Tierseuche, Trichinenbefall) besteht, an Ort und Stelle zu beseitigen sind. Österreich hat dies im Tiermaterialiengesetz und in der Tiermaterialien-Verordnung geregelt.

Zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen sind nach § 16 Abs. 11 Tiermaterialen-Verordnung befugt, Futterplätze mit tierischen Nebenprodukten zur Anlockung von Wild für die Zwecke der Jagd im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen einzurichten; solche Personen gelten mit ihrer Registrierung bei den jeweiligen Landesjagdverbänden oder bei der für die Jagdkartenausgabe zuständigen Stelle als eingetragene Verwender im Sinne dieser Verordnung und sind berechtigt, tierische Nebenprodukte von Lebensmittelunter­nehmen (z.B. Fleischhauer, Fischereibetriebe usw.) in der für die Lockfütterung erforderlichen Menge zu übernehmen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aber, wenn es zur Abwehr oder Bekämpfung von Tierseuchen, zur Abwendung von öffentlichem Ärgernis oder zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, das Betreiben derartiger Luderplätze beschränken oder untersagen.  

Vorsicht bei Krankheiten

Wildtiere, bei denen der Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht, sind immer unschädlich über die Tierkörperverwertung (TKV–Tonne) zu entsorgen und dürfen nie als Luder verwendet werden, um eine Weiterverbreitung einer Erkrankung bzw. Seuche zu verhindern.

Als Lockmittel (Luder) können daher Wildkörper oder Teile von erlegtem Wild (z.B. Haupt, Läufe, Aufbruch etc.) aber auch tierische Nebenprodukte (Tierkörper, Fleisch, Fische) verwendet werden. Es sollte aber relativ frisch und keinesfalls Gammelfleisch sein, denn auch Raubwild hat eine Vorliebe für frischen Fraß.

Ausgebracht werden darf auch fertige Heimtiernahrung (Hunde- und Katzenfutter), da dieses nicht unter den Begriff tierische Nebenprodukte fällt.

Es ist aber darauf zu achten, dass die Bevölkerung (Spaziergeher, Wanderer usw.) am ausgelegten Luder nicht Anstoß nehmen können. Das Luder sollte daher nicht einfach abgelegt oder in einen Luderschacht geworfen werden, sondern Kirrbrocken sollten als Luder flach eingegraben oder mit Steinen und auch mit Mist (bevorzugt Pferdemist) abgedeckt werden.

Der Luderplatz darf kein stinkender Luderschacht sein, denn diesen würde einerseits das Raubwild auch nicht annehmen bzw. kann ein solcher zu einem öffentlichen Ärgernis und zu einem Einschreiten der Bezirksverwaltungsbehörde führen.

Die Jagd am Luder ist nicht nur eine reizvolle, sondern auch eine effektive Jagdart auf Raubwild und im Besonderen auf den Fuchs. Wenn Luderplätze sachgerecht angelegt und betrieben werden, versetzen sie den Jäger in die Lage, zum Schutze des Niederwildes Raubwild mit verhältnismäßig geringem Aufwand wirksam zu bejagen.

 

Errichtung und Betrieb von Luderplätzen und Mäuseburgen, OÖ LJV
Foto: L. Wiesinger

Luderplätze sind, richtig angelegt, zwar sehr effizient, jedoch nicht für jeden Revierteil geeignet, besonders wenn diese Flächen viel durch Spaziergeher oder andere Freizeitnutzer frequentiert werden (Geruchsbelästigung). In solchen Fällen ist eine richtig angelegte Mäuseburg sinnvoller. Natürlich gibt es auch verschiedene Varianten, z.B. Einwegpaletten gestapelt mind. einen Meter hoch, dazwischen mit Stroh ausgelegt, mit Getreide als Mäusefutter, abgedeckt gegen Regen und Schnee.

Oder wie hier ein mit ungedroschenem Stroh gepresster Rundballen auf einer Palette, abgedeckt gegen Niederschläge. Wichtig ist, dass die Mäuse immer Nahrung in Form von Getreide vorfinden.

 

   
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