Jagdeinrichtungen – Errichtung, Erhaltung und Haftung

Jagdeinrichtungen – Errichtung, Erhaltung und Haftung, OÖ LJV

Dr. Werner Schiffner MBA, Quelle: OÖ JÄGER Nr. 174, März 2022; Fotos: Ch. Böck

a)        Errichtung

Unter Jagdeinrichtungen sind nach § 54 des Oö. Jagdgesetzes die notwendigen jagdlichen Anlagen, wie Futterplätze, Salzlecken, Jagdsteige, Jagdhütten, ständige Ansitze und Jagdschirme zu verstehen. 

Vor Errichtung solcher jagdlichen Anlagen ist vom Jagdausübungsberechtigten zuerst die Zustimmung für die Errichtung und Benützung dieser Anlagen beim Grundeigentümer einzuholen. Diese Zustimmung stellt einen privatrechtlichen Vertrag dar, der entweder mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden kann und auch Regelungen über die Dauer der Gestattung, Erhaltungs- und Beseitigungsvereinbarungen beinhalten sollte. Als Beispiele seien erwähnt: Vereinbarung über die Befestigung an Bäumen, Freischneiden von Hochständen, Zugänge, Benützung, Beseitigung nach Ablauf der Jagdperiode etc. Die Zustimmung zur Errichtung und Benützung kann gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgen.

Daneben hat der Jagdausübungsberechtigte die für die Errichtung von Jagdeinrichtungen allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen (z.B. nach der Oö. BauO, dem Oö. NSchG oder dem Forstgesetz 1975) einzuholen.

Gemäß § 24 der Oö. BauO 1994 bedürfen z.B. jeder Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die aufgrund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören, einer Baubewilligung.

Nach § 25 Abs. 1 Z. 9 OÖ BauO ist die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² der Baubehörde anzuzeigen.

Gemäß § 2 Z. 12 des Oö. Bautechnikgesetzes sind „Gebäude“ überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. Unter „Bauwerk“ ist gemäß Z. 2 eine Anlage zu verstehen, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Durch die Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 55/2021, welche mit 1. September 2021 in Kraft getreten ist, gilt die Bauordnung nunmehr nicht mehr für die Errichtung von jagdlichen Ansitzeinrichtungen wie Ansitzleitern, Jagdsitze, Jagdschirme, überdeckte oder begehbare Jagdhochstände mit einer nutzbaren Bodenfläche bis zu 3 m2. Für diese ist kein baurechtliches Verfahren mehr erforderlich.

Für größere Anlagen (z.B. Schlafkanzeln über 3 m² Bodenfläche), Futterhütten oder Jagdhütten, für deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, besteht auch weiterhin eine Baubewilligungs- bzw. Anzeigepflicht. Zuständige Baubehörde ist der Bürgermeister.

Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist der Standort der Jagdeinrichtung entscheidend, da für diesen ein strengerer Schutz der Landschaft bzw. des Naturhaushaltes vorgesehen sein kann.

Für Grünland bzw. Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland oder als Verkehrsfläche gewidmet sind, gibt es für Jagdeinrichtungen Bewilligungs- und Anzeigetatbestände im Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz.

Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist nach § 17 Forstgesetz verboten. Es kann daher für bestimmte jagdliche Einrichtungen im Wald (z.B. Futter- oder Jagdhütten) auch eine Rodungsbewilligung erforderlich sein.

Eine Jagdgesellschaft kann zwar als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Träger von Rechten und Pflichten sein und daher z.B. eine Baubewilligung für jagdliche Einrichtungen erwirken. Sie kann aber nicht Inhaber einer Rodungsbewilligung sein, weil das Forstgesetz nur dem Waldeigentümer selbst ein Antragsrecht auf Rodung eingeräumt hat, nicht aber dem Jagdausübungsberechtigten. Eine Rodungsbewilligung hat der Waldeigentümer zu beantragen.

Auskunft über naturschutz- bzw. forstrechtliche Anzeige- und Bewilligungspflichten erteilt die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

Es besteht grundsätzlich kein Recht des Jagdausübungsberechtigten eine jagdliche Anlage an einem bestimmten von ihm gewünschten Ort (z.B. am Rand einer Lichtung oder eine Wiese etc.), ausgenommen auf eigenem Grund und Boden, zu errichten.

Kommt zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer keine privatrechtliche Einigung zustande, kann der Jagdausübungsberechtigte (Jagdleiter) bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Duldung stellen.

Nach § 54 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz hat der Grundeigentümer die Errichtung, Erhaltung und Benützung der notwendigen jagdlichen Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige, Jagdhütten, ständigen Ansitze und Jagdschirme, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden, wenn ihm die Duldung mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung seines Grundes zugemutet werden kann.

Über den Umfang der Verpflichtung (Notwendigkeit, Auflagen etc.) hat mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens die Bezirksverwaltungs­behörde zu entscheiden, ebenso über das Ausmaß der Entschädigung. Sie wird sich dabei eines jagdfachlichen Sachverständigen bedienen. Bei der Ermittlung der Entschädigung sind sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

Eine Berufung bezüglich des Ausmaßes der Entschädigung ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die jagdliche Anlage gelegen ist.

Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Ausmaß der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädi­gung als vereinbart.

b)     Erhaltung und Haftung

Soweit keine anderslautende privatrechtliche Vereinbarung besteht, trifft die Erhaltungspflicht den Besitzer der Anlage. Diese gilt, solange das Bauwerk besteht. Es empfiehlt sich aber, die jagdliche Einrichtung bei Nichtgebrauch ehestmöglich zu entfernen.

Besitzer wird meist der Errichter (Jagdpächter, Jagdgesellschafter, Ausgeher usw.) sein. Stellt die jagdliche Einrichtung Gesellschaftsvermögen einer Jagdgesellschaft dar, dann haftet diese für die jagdlichen Einrichtungen. Einen automatischen Übergang des Eigentums an jagdlichen Einrichtungen am Ende der Jagdperiode auf eine neue Jagdgesellschaft gibt es nicht. Der Besitzer bzw. die alte Jagdgesellschaft haftet weiter, solange kein Eigentumsübergang vertraglich festgelegt wird.

Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist nach § 1319 ABGB der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.

Unter diese Bestimmung fallen Gebäude, jeder künstliche Aufbau wie Hochstände, Jagdsitze, Fütterungen, Salzlecken, Aufgrabungen (Luderplätze), Gerüste, Zäune, Brücken und dergleichen. Haftungsvoraussetzung ist die Mangelhaftigkeit des Werkes. Auch die Standhaftigkeit gegen Witterungseinflüsse muss gegeben sein. Unter Einsturz ist auch das Umstürzen zu verstehen. Auch ein Baum kann Teil eines Werkes sein.

Der Geschädigte hat nur den Besitz und die Mangelhaftigkeit des Werks als Schädigungsursache zu beweisen – Verschulden ist nicht erforderlich.

Der Besitzer hat zu beweisen, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Der Entlastungsbeweis ist erbracht, wenn der Besitzer beweist, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise (nach Verkehrsauffassung) erwartet werden können. Daher ist die laufende Überprüfung jagdlicher Einrichtungen und das Führen von Aufzeichnungen (z.B. Fotos) dringend angeraten. Es hat sich bewährt, diese Überprüfung mindestens einmal pro Jagdjahr, z.B. im Frühjahr, vor Beginn des Jagdjahres durchzuführen, gegebenenfalls zu reparieren und dabei gleichzeitig alte, nicht mehr benützte Jagdeinrichtungen zu entfernen.

Für die Benützung von (ordnungsgemäß instandgehaltenen) jagdlichen Einrichtungen durch jagdfremde Personen (auch Kinder) haftet der Besitzer grundsätzlich nicht, weil nach § 1313 ABGB man für fremde widerrechtliche Handlungen (in diesem Fall das unbefugte Betreten) nicht haftet.

Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten durch Anbringen von mechanischen Vorrichtungen oder eine Beschilderung „Betreten verboten“. Es erscheint aber manchmal, z.B. neben Wanderwegen mit hoher Frequenz, durchaus geboten.

   
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