Neues Waffengesetz – Erste Einschätzungen

Im Spannungsfeld von Sicherheitsbedürfnis, Vertrauen und Verantwortungsbewusstsein
Ein Artikel von Mag. Benjamin Öllinger
Anschließend finden Sie wichtige Fragen und Antworten für Jägerinnen und Jäger!
Mit der im September 2025 im Nationalrat beschlossenen Änderung des österreichischen Waffengesetzes gelten bereits seit 1. November 2025 zum Teil geänderte Regelungen. Für einen Großteil der neuen Bestimmungen ist ein Inkrafttreten bis spätestens Mitte des Jahres 2026 beabsichtigt. Was dies für die Jägerinnen und Jäger bereits jetzt und für die Zukunft bedeutet, soll in diesem Beitrag in einem ersten Überblick für sechs Bereiche näher beleuchtet werden.
Der Besitz, der Erwerb, die Verwahrung, die Führung, die Kontrolle und damit der Umgang mit Waffen ist für Österreich einheitlich im bundesgesetzlichen Waffengesetz sowie in seinen Durchführungsverordnungen geregelt. Darüber hinaus gelten, was den jagdlichen Einsatz betrifft, mitunter abweichende Regelungen, normiert in den jeweiligen jagdlichen Landesgesetzen. Seit 1. Juli 1997 ist das Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zentrales Regelungswerk. In diesem Zeitraum wurde dieses Gesetz (inklusive der nunmehrigen Novellierung) 21 mal geändert. Hintergrund dieser einmal kleineren, einmal größeren Änderungen waren z.B. neben der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben, erforderliche Anpassungen an die Vollzugspraxis oder die (höchstgerichtliche) Judikatur. Die im heurigen Jahr neu beschlossenen Vorgaben, können dem Grunde nach als umfassend und weitreichend eingestuft werden.
Hintergrund
Die dramatischen Ereignisse in der Steiermark im Sommer 2025 haben sehr rasch zu einer gesamtgesellschaftlichen Debatte und Diskussion über privaten Waffenbesitz geführt. Da Jägerinnen und Jäger zur Ausübung ihres Handwerks Waffen nutzen (müssen) und bereits eine strenge Ausbildung durchlaufen, war von politischer Seite und von Seiten der Interessensvertretungen der Jägerschaft der gemeinsame Wille erkennbar, diese Novelle weiterhin streng und zugleich praxistauglich für die Belange der Jagdausübung – wenn auch unter neuen Rahmenbedingungen – zu gestalten.
Der bereits im Juli des heurigen Jahres vom Innenausschuss des Nationalrates zur Begutachtung gegebene Änderungsantrag hat, verbunden mit einer vielfältigen Medienberichterstattung, zu einem umfassenden und breiten Beteiligungsprozess von Bürgern, zahlreichen Institutionen und Organisationen, darunter auch von unterschiedlichen (jagdlichen) Interessenvertretungen, geführt. 466 öffentliche und nichtöffentliche Stellungnahmen zeugen von der hohen gesamtgesellschaftlichen Bedeutung dieses Prozesses. Nach der Beurteilung der Ergebnisse dieses Verfahrens im Ausschuss für innere Angelegenheiten, beschloss der Nationalrat am 24. September 2025 die nunmehrigen gesetzlichen Änderungen. Die Verschärfung des österreichischen Waffengesetzes soll eine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit für uns alle bewirken und damit dem gesteigerten Sicherheitsbedürfnis Rechnung tragen. Damit verbunden sind unter anderem strengere Regelungen für den Erwerb und Besitz sowie des Umganges mit Schusswaffen. Kundgemacht wurden diese Änderungen im Bundesgesetzblatt I Nr. 56/2025 am 16. Oktober 2025. Bestimmte Änderungen gelten zum Teil bereits seit 1. November 2025, der größte Teil soll möglichst zeitnahe, spätestens jedoch (mitunter nach dem Abschluss der notwendigen technischen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister (ZWR) sowie aufgrund organisatorisch bedingter Vorlaufzeiten) spätestens bis Mitte des Jahres 2026 in Kraft treten.
Überblick über die Verschärfungen und Auswirkungen für Jäger
Jägerinnen und Jäger müssen aufgrund jagdrechtlicher Vorgaben (z.B. zur Erfüllung des Abschussplanes, zur Wahrnehmung der Entnahmepflicht von verletzten jagdbaren Wildtieren oder zur letalen Entnahme eines in einer Lebendfangfalle gefangenen Wildtieres) im jagdlichen Alltag Schusswaffen verwenden.
Die waffenrechtlichen Verschärfungen bzw. Neuerungen stellen sich folgendermaßen dar:
1. Verbesserter Datenaustausch und wechselseitige Meldepflichten
Im Falle einer festgelegten Untauglichkeit aufgrund psychologischer Auffälligkeiten bei der Stellung kann von Seiten der Waffenbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) die Ausstellung eine Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpass verwehrt werden. Um die effektive Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Stellungskommission und den Waffenbehörden in Bezug auf die bei der Stellungsuntersuchung erhobenen Daten zu verbessern, hat diese auf Verlangen der Waffenbehörde (stets) jene Daten einer Person zu übersenden, welche in Verfahren betreffend die Überprüfung der (waffenrechtlichen) Verlässlichkeit erforderlich sind. Neben dieser speziellen Regelung militärrechtlichen Hintergrundes (Beurteilung der Eignung zur Wehrpflicht bzw. zum Präsenzdienst) gilt, dass künftig grundsätzlich verstärkte wechselseitige Meldepflichten sowie Einsichtsmöglichkeiten (auch für berechtige Gewerbetreibende) für und zwischen Jagd-, Sicherheits- und Waffenbehörden sowie staatsanwaltlichen Behörden und Gerichten bestehen. Diese Vorgaben sind Ausdruck eines gesamtgesellschaftlich gesteigerten Sicherheitsbedürfnisses, sie gelten zum Teil bereits seit 1. November 2025 (vgl. z.B. § 55 Abs. 3 sowie § 56 Abs. 1, 3 und 4 oder WaffG 1996). Im Ergebnis wird damit ein in der Struktur verbesserter und ein im Sinne der Zielorientierung wirksamerer Datenaustausch zwischen den jeweiligen Stellen rechtssicher festgelegt.
2. Verlängerte Wartefrist beim Ersterwerb und strengere Regelungen beim privaten Waffenverkauf
Für den Kauf einer Erstwaffe wurde die bisherige „Abkühlphase“ von drei Tagen auf vier Wochen erhöht (§ 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 41f WaffG 1996). Dies bedeutet, dass bei einem Erstkauf einer Schusswaffe eine deutlich längere Wartefrist normiert wird. Relevanter Zeitpunkt ist der Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes. Diese erweiterte Wartefrist kommt sowohl beim Erwerb bei einschlägigen Gewerbetreibenden als auch beim Erwerb zwischen Privatpersonen zur Anwendung. Für die Lagerung in diesem Zeitraum gebührt dem Gewerbetreibenden (§ 47 Abs. 2 WaffG 1996) ein angemessenes Entgelt (§ 41f Abs. 3 WaffG 1996). Es sollen sogenannte „Impulskäufe“ beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe (der jeweiligen Kategorie) vermieden werden. Auch die Bestimmung des § 41f WaffG 1996 gilt bereits seit 1. November 2025. Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Waffenpasses sind davon ausgenommen. Ein Ersterwerb liegt bei einer Eigentumsübertragung vor, wobei für den Erwerber noch keine Schusswaffe im ZWR eingetragen ist. Die Abwicklung privater Verkäufe (z.B. an eine Jagdkollegin) wird somit bereits jetzt und auch in Zukunft (wohl) nur noch über registrierte Händler und damit z.B. im Wege eines Büchsenmachers erfolgen. Auch der Weg zur Waffenbehörde (Landespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft) und die Ausstellung einer (online kostenfreien) Waffenregisterbescheinigung bzw. eines Auszuges aus dem Zentralen Waffenregister (ZWR), stellt eine Möglichkeit zur gesicherten Einhaltung der neuen Wartefrist, dar. Ein Waffenfachhändler muss künftig auch das Bestehen eines aufrechten Waffenverbotes bezogen auf den Erwerber prüfen. Besteht ein solches, hat der jeweilige Gewerbetreibende künftig umgehend die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
3. Geänderte Altersbestimmungen für Waffen der Kategorie C – erst im Laufe des Jahres 2026 gültig
Bisher war der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (Büchse, Flinte) ab dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich und war diesbezüglich lediglich eine Registrierung im Zentralen Waffenregister (ZWR) notwendig bzw. ausreichend. Künftig ist ausdrücklich eine (waffen)behördliche Bewilligung für den Erwerb, den Besitz und das Führen erforderlich (Ausstellung einer Waffenbesitzkarte – WBK, Waffenpass – WP oder gültige Jagdkarte – JK). Eine (ausgestellte) gültige Jagdkarte berechtigt dabei zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C, ebenso wie zum (jagdrechtlichen) Führen einer solchen Schusswaffe. Waffen der Kategorie C dürfen künftig von verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, erworben werden. Für Jäger mit gültiger Jagdkarte bereits davor (also mit 16 oder 18 Jahren).
Zusätzlich können bei den Waffenbehörden Ausnahmegenehmigungen bei entsprechender Rechtfertigung ab der Vollendung des 16. Lebensjahres (vgl. § 11 Abs. 2 WaffG 1996) oder der Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. § 35 WaffG 1996) beantragt werden. Die Gewährung und damit die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK) und/oder eines Waffenpasses (WP) liegt in diesen Fällen stets im Ermessen der jeweiligen Waffenbehörde.
4. Geänderte Altersbestimmungen für Waffen der Kategorie B – erst im Laufe des Jahres 2026 gültig
Für Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen, Revolver, kurze Seitenwaffe) wird das generelle Mindestalter auf 25 Jahre erhöht (§ 21 Abs. 1 WaffG 1996). Für Jäger mit gültiger Jagdkarte gilt das vollendete 21. Lebensjahr (vgl. § 21 Abs. 1a WaffG 1996). Zudem können Jäger künftig, bei einem entsprechenden Nachweis, dass eine solche Waffe für die Ausübung der Jagd (unbedingt) erforderlich ist, eine Ausnahmebewilligung beantragen, sodass bereits ab der Vollendung des 18. Lebensjahres deren Erwerb, Besitz und Führung möglich ist. Generell gilt, dass der Erwerb, Besitz und das Führen an bestimmte waffenrechtliche Dokumente wie Waffenpass (WP ab Vollendung des 18. Lebensjahres) und (allgemein) wie Waffenbesitzkarte (WBK) gebunden sind (eine gültige Jagdkarte allein reicht nicht, vgl. § 21 WaffG 1996).
Künftig ist – zur Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit durch die Waffenbehörde (§ 8 WaffG 1996) – von Personen die nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind, zudem ein klinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Diese Ausnahme für Jäger lässt sich sachlich mit der gesonderten Prüfung im Rahmen der jagdrechtlichen Verlässlichkeit begründen.
5. Bedeutung der Jagdkarte – erst im Laufe des Jahres 2026 gültig
Künftig ist jede Form des Waffenbesitzes – auch bei Schusswaffen der Kategorie C – an ein waffenrechtliches Dokument gebunden und zählt eine gültige Jagdkarte (nach dem jeweiligen Landesgesetz) nun explizit als ein solches Dokument (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 WaffG 1996). Sie muss (stets) gültig und daher bezahlt sein, um als waffenrechtliches Dokument zu gelten. Der rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung des Mitgliedsbeitrags an den Oö. Landesjagdverband (§ 79 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024) und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung (§ 33 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024) bis spätestens zum Beginn des oberösterreichischen Jagdjahres (1. April bis 31. März) kommt daher eine umso größere Bedeutung zu (vgl. § 32 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024). Es gibt im Fall einer nicht eingezahlten Jagdkarte allerdings eine 18-monatige Übergangsfrist, um sich ein waffenrecht¬liches Dokument (Verlängerung der Jagdkarte, WP, WBK) nachträglich zu beschaffen. Insofern kommt der Ausstellung und der anschließenden Beurteilung durch den Oö. Landesjägermeister (vgl. § 32 Oö. Jagdgesetz 2024) eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies erfordert eine (wie bisher bereits gelebte) Praxis engmaschiger Kommunikation zwischen Jagdkursveranstaltern sowie den vom Oö. Landesjagdverband bestellten jagdlichen Prüfungskommissionen.
Zitat: „Die gültige Oö. Jagdkarte, als waffenrechtliches Dokument, ist im Regelfall Voraus¬setzung für den durchgehenden legalen Waffenbesitz für Jägerinnen und Jäger – diese muss daher stets rechtzeitig einbezahlt werden.“
6. Erweiterung „Schießstättenprivileg“ – erst im Laufe des Jahres 2026 gültig
Im Rahmen der jagdlichen Ausbildung ist der Umgang mit Waffen ein zentraler inhaltlicher Bestandteil. Da durch die Novelle des Waffengesetzes strengere Anforderungen an den Besitz von Schusswaffen der Kat C eingeführt werden, wurde zur Sicherstellung einer den Bestimmungen des Waffengesetzes entsprechenden jagdlichen Ausbildung an Schusswaffen das sogenannte Schießstättenprivileg ausdrücklich auf Schulungsstätten von Jagdkursen (z.B. Gasthäuser, Seminarräume usw.) ausgeweitet.
Dadurch wird eine effiziente und praxisnahe Ausbildung auch für Jungjäger, die unter das Schießstättenprivileg fallen, gewährleistet. Sofern eine Jagdausbildung vom Oö. Landesjagdverband oder von einer Jagdbehörde abgehalten oder anerkannt wird, soll die Verwendung von Schusswaffen (und Munition) im Rahmen dieser Ausbildung zulässig sein. Die Abgabe von scharfen Schüssen soll selbstverständlich weiterhin nur auf behördlich genehmigten Schießstätten erfolgen dürfen (§ 14 WaffG).
Zitat: „Die nunmehrige umfassende Novelle des Waffengesetzes trägt dem gesteigerten Sicherheitsbedürfnis in Österreich Rechnung. Sie sorgt für klare, strengere und verlässliche waffenrechtliche Regeln und beinhaltet zugleich (weiterhin) praxistaugliche Lösungen für die Jägerinnen und Jäger“.
Fazit
Das neue Waffengesetz bringt zahlreiche und strengere Regelungen mit sich. Für Jägerinnen und Jäger ist jedoch die gesteigerte Bedeutung der Oö. Jagdkarte zentral. Geschlossene Sicherheitslücken und ein verbesserter Daten- und Informationsaustausch zwischen Jagd-, Waffen- und Sicherheitsbehörden leisten einen wichtigen Beitrag im geänderten waffenrechtlichen Umfeld. Jägerinnen und Jäger bringt der waffenrechtliche Gesetzgeber auch weiterhin ein gesteigertes Vertrauen entgegen, dies ist keine Selbstverständlichkeit. Gemeinsame Aufgabe wird es daher auch in Zukunft sein, bei der jagdlichen Verwendung von Waffen, gerade bei deren Erwerb, vor allem aber bei deren Führung und Verwahrung im jagdlichen Alltag sowie damit zusammenhängenden Kontrollen, möglichst verantwortungsbewusst und mit entsprechender Vorbildfunktion zu handeln.
Die Wirksamkeit der meisten Bestimmungen tritt zwar erst mit der vollständigen Umprogrammierung des Zentralen Waffenregisters (ZWR) ein, dennoch soll dieser Beitrag einen ersten allgemeinen Einblick in die bereits geltende und künftige Rechtslage geben. Nachdem der Einschätzung nach in weiterer Folge auch die waffenrechtlichen Durchführungsverordnungen sowie Erlässe dem neuen waffenrechtlichen Rahmen zu entsprechen haben, werden in den kommenden Monaten mit Sicherheit weitere spezifischere Einblicke notwendig sein. Der Oö. Landesjagdverband wird daher neben kommenden statischen (vom jeweiligen Redaktionsschluss abhängigen) Ausgaben des OÖ. JÄGER auch andere dynamische Kommunikationskanäle (Homepage, JagdApp, Rundschreiben für Jagdleiterinnen und Jagdleiter, Social-Media) entsprechend nutzen.
Bezüglich detaillierter Ausführungen zu den neuen Regelungen wird auf das Rechtsinformationssystem des Bundes www.ris.bka.gv.at und vor allem auf die entsprechenden parlamentarischen Unterlagen (www.parlament.gv.at), auf https://www.oesterreich.gv.at sowie die Homepage des Bundesministeriums für Inneres (www.bmi.gv.at) verwiesen.
Wichtige Fragen für Jägerinnen und Jäger
1. Ich bin Jäger (Inhaber einer gültigen Jagdkarte), besitze registrierte Schusswaffen der Kat. C und habe keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenpass der Kat. A oder B. Muss ich nach Inkrafttreten der WaffG-Novelle etwas tun?
Für den bestehenden Besitz müssen keine Handlungen oder Vorkehrungen getroffen werden.
2. Ich bin Jäger und besitze noch keine Schusswaffe der Kat. C. Wenn ich eine Schusswaffe der Kat. C erwerben will, was muss ich beachten?
Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kat. C benötigen Inhaber einer gültigen Jagdkarte weiterhin keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenpass.
Zu beachten ist, dass die Übergabe einer Schusswaffe der Kat. C, die von einer anderen Privatperson erworben wurde (von Privat zu Privat), bei einem Waffenhändler der Zugang zum ZWR hat, erfolgen muss. Der Waffenhändler überprüft im ZWR, ob der Käufer ein Waffenverbot hat und ob es sich um einen sogenannten Ersterwerb einer Schusswaffe der Kat. C handelt. Unter Ersterwerb ist zu verstehen, dass (aktuell) auf den Erwerber keine Schusswaffe der Kat. C registriert ist. Liegt – wie im gegebenen Sachverhalt – ein Ersterwerb vor, dann tritt eine vier wöchige Wartefrist ein. Dies bedeutet, dass die Schusswaffe vom Waffenhändler in Verwahrung genommen wird und erst nach vier Wochen dem Käufer ausgefolgt werden darf. Liegt kein Ersterwerb vor, kann die Schusswaffe sofort dem Käufer überlassen werden.
Dem Waffenhändler gebührt für seine Dienstleistung ein angemessenes Entgelt. Die Registrierung der Schusswaffe im ZWR wird vom Waffenhändler durchgeführt.
Wird die Schusswaffe der Kat. C direkt beim Waffenhändler gekauft, überprüft der Waffenhändler, ob ein Waffenverbot besteht und ob die Wartefrist einzuhalten ist.
Ist die Wartefrist einzuhalten, darf der Waffenhändler die Schusswaffe der Kat. C erst nach Ablauf der vier wöchigen Wartefrist überlassen.
3. Ich habe im Sommer 2025 die Jagdkarte gelöst und mir eine Schusswaffe der Kat. C mit 21 Jahren gekauft? Wie wirkt sich die Änderung des WaffG aus?
Für den weiteren Besitz der bereits besessenen Schusswaffe der Kat. C hat die WaffG-Novelle keine Auswirkungen.
Zu beachten ist, dass im Falle des Überlassens (Verkauf) von Schusswaffen der Kat. C Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage erfolgten.
Ganz generell kann dazu ausgeführt werden, dass eine Schusswaffe der Kat. C nur an berechtigte Personen verkauft werden darf. Das sind insbesondere Personen mit gültiger Jagdkarte oder einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A, B oder C.
Die Übergabe einer von Privat zu Privat verkauften Schusswaffe hat bei einem Waffenhändler zu erfolgen. Allenfalls sind auch die Regelungen über die Wartefrist einzuhalten.
Wird die Schusswaffe der Kat. C nicht verkauft, sondern verliehen (sie wird etwa an einen Jagdfreund verborgt), dann ist die Schusswaffe dennoch unverzüglich im ZWR auf den Übernehmer (Jagdfreund) zu registrieren. Die Regelungen über die Wartefrist kommen beim Verleihen der Schusswaffe der Kat C nicht zur Anwendung.
Wenn die Überlassung (das Verleihen) bloß bis zu drei Werktage andauert, dann ist keine Umregistrierung erforderlich, sondern haben der Überlasser und Erwerber schriftliche Aufzeichnungen darüber zu führen und mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Überlassung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.
4. Ich war Jäger, habe aber jetzt keine gültige Jagdkarte und möchte auch keine mehr; aber ich besitze noch registrierte Schusswaffen der Kat. C. Was muss ich beachten?
Wenn der ehemalige Jäger über 21 Jahre ist und der Erwerb der Schusswaffen der Kat. C vor mehr als zwei Jahren vor Inkrafttreten der WaffG-Novelle erfolgte, dann sind keine Schritte erforderlich (§ 58 Abs. 31 WaffG).
Wenn der ehemalige Jäger über 21 Jahre ist und der Erwerb der ersten Schusswaffe der Kat. C vor weniger als zwei Jahren vor Inkrafttreten der WaffG-Novelle erfolgte, dann muss dieser innerhalb von zwei Jahren bei der Waffenbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die Kat. C stellen. Alternativ kann die Schusswaffe binnen zwei Jahren einem zum Besitz einer Schusswaffe der Kat. C Berechtigtem überlassen werden (§ 58 Abs. 32 WaffG).
Wenn der ehemalige Jäger unter 21 Jahre ist, dann muss dieser innerhalb von zwei Jahren bei der Waffenbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die Kat. C stellen. Alternativ kann die Schusswaffe binnen zwei Jahren einem zum Besitz einer Schusswaffe der Kat. C Berechtigtem überlassen werden (§ 58 Abs. 33 WaffG).
5. Mir wurde die Jagdkarte entzogen und ich habe Schusswaffen der Kat. C. Welche Auswirkungen hat dies im Bereich des WaffG?
Die Jagdbehörde hat unverzüglich die Waffenbehörde von der Entziehung zu verständigen und die maßgeblichen Gründe für die Entziehung bekannt zu geben.
Hat der Jäger keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenpass für Schusswaffen der Kat. A oder B, dann hat er innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag dürfen die Schusswaffen weiter besessen werden. Alternativ können die Schusswaffen auch einem Berechtigten überlassen werden.
Hat der Jäger eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für Schusswaffen der Kat. A oder B muss kein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C gestellt werden.
Die Waffenbehörde prüft in diesem Fall aber, ob aufgrund der Gründe für die Entziehung der Jagdkarte die Waffenbesitzkarte oder der Waffenpasses mangels Verlässlichkeit zu entziehen ist.
6. Ich verlängere meine Jagdkarte nicht, besitze aber registrierte Schusswaffen der Kat. C. Was passiert mit meinen Schusswaffen der Kat. C?
Die Jagdbehörde hat die Waffenbehörde zu verständigen, wenn die Gültigkeit seit 14 Monaten abgelaufen ist.
Wenn der Jäger Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. A oder B ist, dann hat der Ablauf der Gültigkeit keine Auswirkungen, insbesondere muss der Jäger keine Handlungen im Bereich des WaffG setzen.
Wenn der Jäger über keine Waffenbesitzkarte oder über keinen Waffenpasses für Schusswaffen verfügt, dann hat der Jäger innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Kat. C zu stellen, oder die Schusswaffen einem Berechtigten zu überlassen. Wird innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit wieder eine Jagdkarte gelöst, muss kein Antrag gestellt werden.
7. Wie erhält die Waffenbehörde Kenntnis von einer Verweigerung der Ausstellung der Jagdkarte?
Grundsätzlich ist für den Fall, dass die Ausstellung einer Jagdkarte von der Jagdbehörde abgewiesen wird, keine Verständigung der Waffenbehörde vorgesehen.
Zu beachten ist jedoch, dass insbesondere die Behörden der Länder ermächtigt und auf Anfrage der Waffenbehörde verpflichtet sind, der Waffenbehörde personenbezogene Daten von Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Damit ist es zulässig, dass die Jagdbehörde die Waffenbehörde über solche Umstände in Kenntnis setzt.
8. Was muss ich beim privaten Waffenverkauf von Schusswaffen der Kat. C beachten? Welche Nachweise muss ich mir vom Erwerber zeigen lassen?
Der Verkauf einer Schusswaffe der Kat. C darf nur an eine zum Erwerb und Besitz einer solchen Schusswaffe berechtigten Person erfolgen. Dies sind insbesondere Waffenhändler, Inhaber einer gültigen Jagdkarte und Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. B und C.
Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit muss man sich, die zum Besitz berechtigenden Dokumente zeigen zu lassen und empfiehlt es sich, davon eine Kopie oder mit dem Handy ein Foto zu machen.
Zu beachten ist, dass die Übergabe der Schusswaffen bei Privat zu Privat in jedem Fall bei einem Waffenhändler mit ZWR-Zugang zu erfolgen hat. Siehe dazu auch Antwort zu Frage 2.
9. Wann findet bei Jägern eine Verlässlichkeitsprüfung statt?
Eine Verlässlichkeitsüberprüfung findet nur statt, wenn der Jäger Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ist.
Diesfalls wird im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde die Verlässlichkeit überprüft. Die Beibringung eines klinisch-psychologischen Gutachtens ist dabei weiterhin nicht vorgesehen.
Die Verlässlichkeit wird weiters geprüft, wenn seit der Ausstellung der waffenrechtlichen Urkunde fünf Jahre vergangen sind, oder (aus einem bestimmten Anlass) Zweifel an der Verlässlichkeit bestehen.
Bei der periodischen oder anlassbezogenen Überprüfung der Verlässlichkeit wird jedenfalls überprüft, ob Schusswaffen, und zwar neben den Schusswaffen der Kat. A und B auch die Schusswaffen der Kat. C, sicher verwahrt werden. Überdies ist ein Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen, im Regelfall durch Vorlage der gültigen Jagdkarte, zu erbringen.
Jäger, die keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenpass besitzen, sondern nur eine Jagdkarte, werden waffenrechtlich nicht auf ihre Verlässlichkeit überprüft. Eine Überprüfung der sicheren Verwahrung von Schusswaffen der Kat. C ist diesfalls nicht vorgesehen.
10. Was passiert mit den Schusswaffen der Kat. C eines Jägers im Todesfall? Was müssen die Erben beachten?
Befinden sich im Nachlass eines Jägers Schusswaffen der Kategorie C, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Waffenbehörde anzuzeigen. Die Behörde entscheidet in Folge, ob etwa die Schusswaffen sichergestellt werden oder bei der Person, die Obhut über sie hat, (vorläufig) verbleiben.
Ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer Jäger oder Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. B oder C, dann muss die Schusswaffe innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung bei einem Waffenhändler im ZWR auf den Erben oder Vermächtnisnehmer registriert werden. Möchte der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Schusswaffe nicht behalten, dann kann sie auch innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung einem anderen zum Besitz Berechtigten überlassen werden.
Ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer nicht Jäger oder ist er nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. B oder C, dann muss dieser innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung eine Berechtigung zum Besitz einer solchen Schusswaffe erlangen. Dies wäre insbesondere eine Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C oder eine gültige Jagdkarte. Im Anschluss wäre die Schusswaffe der Kat. C bei einem Waffenhändler im ZWR zu registrieren. Möchte der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Schusswaffe nicht behalten, dann kann sie auch innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung einem zum Besitz Berechtigten überlassen werden.
11. Ich bin ein 16-jähriger Jungjäger und benötige für die Ausübung der Jagd eine Schusswaffe der Kat. C. Wie bekomme ich diese?
Für den Besitz einer Schusswaffe der Kat. C benötigen Jäger zwischen 16 und 18 Jahren eine Genehmigung der Waffenbehörde.
Die Behörde erteilt auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Jungjägern eine entsprechende Bewilligung, wenn der Jugendliche verlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Diesfalls trägt der gesetzliche Vertreter die Verantwortung für die sichere Verwahrung. Der gesetzliche Vertreter ist somit für die ordnungsgemäße Verwahrung der Schusswaffe verantwortlich, er muss aber nicht selbst Inhaber einer Jagdkarte oder einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C sein.
12. Ich bin ein 20-jähriger Jungjäger und benötige für die Ausübung der Jagd eine Schusswaffe der Kat. C. Wie bekomme ich diese?
Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 WaffG berechtigt eine gültige Jagdkarte zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C. Eine eigene Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass ist nicht erforderlich. Zu beachten ist aber, dass Jungjäger im Alter zwischen 16 und 18 Jahren eine Bewilligung gemäß § 11 WaffG benötigen.
November 2025









