Wildfütterung bei Enten

Ein rechtlicher Exkurs
Ein Artikel von Mag. Mag. Benjamin Öllinger
Fotos: Ch. Böck
Grundsätzlich sind alle 16 jagdbaren Wildenten als heimische Wasservögel an die Lebensbedingungen in Oberösterreich gut angepasst. Im Regelfall benötigen sie zum Überleben keine zusätzlichen Futtermittel, wobei sowohl jagdwirtschaftliche Aspekte eine Rolle spielen als auch der jeweilige Lebensraum relevant ist.
Elf dieser Wildenten sind ganzjährig geschont. Dazu zählen die Knäkente (Spatula querquedula), die Schnatterente (Mareca strepera), die Pfeifente (Mareca penelope), die Spießente (Anas acuta), die Löffelente (Spatula clypeata), die Kolbenente (Netta rufina), die Bergente (Aythya marila), die Moorente (Aythya nyroca), die Eisente (Clangula hyemalis), die Samtente (Melanitta fusca) und die Eiderente (Somateria mollissima). Bei diesen Entenvögeln sind an sich keine Entnahmen bzw. Abschüsse (ausgenommen Hegeentnahmen verletzter, kümmernder oder erkrankter Wildenten gemäß § 46 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024) zulässig. Sie unterliegen daher ausschließlich der jagdlichen Hegebefugnis- und -verpflichtung (§ 2 Abs. 3 Ziffer Oö. Jagdgesetz 2024 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024).
Fünf Wildentenarten unterliegen hingegen einer einheitlichen Schonzeit (vgl. § 16 Oö. Jagdverordnung 2024 iVm Anlage 11) von 1. Jänner bis 15. September. Jagdzeit für Stockenten (Anas platyrhynchos), Krickenten (Anas crecca), Reiherenten (Aythya fuligula), Tafelenten (Aythya ferina) und Schellenten (Bucephala clangula) ist somit der Zeitraum von 16. September bis 31. Dezember.
Der Lebensraum dieser Wasservögel sind primär stehende und fließende Gewässer, wobei sie vorwiegend an großen Seen, Flüssen und Teichen, aber auch in kleinen Wald- und Wiesenbächen bzw. -gräben vorkommen. Die in Oberösterreich heimischen Wildenten kommen überwiegend in einer Seehöhe von unter 600 m, gelegentlich auch an höher gelegenen Bergseen, vor. Als Kulturfolger sind viele Entenarten in Bezug auf ihre bevorzugte Nahrung anspruchlos und damit sehr anpassungsfähig. Als omnivore Art fressen sie alles, was sie verdauen und ohne großen Aufwand erlangen können. Zumeist handelt es sich um pflanzliche Stoffe wie Samen, Früchte, Wasser-, Ufer- und Landpflanzen, aber auch Laich, kleine Krebse, Frösche und Insekten stehen auf ihrem Speiseplan. Als (zusätzliche) Futtermittel nehmen sie auch Mais, Weizen oder Gerste an.
Fütterungserlaubnis, Fütterungsverpflichtung und Fütterungsverbot
Die in § 47 Oö. Jagdgesetz 2024 normierten Regelungen zur Fütterung von Wildtieren können in drei Bereiche unterteilt werden und gelten bezogen auf alle in Oberösterreich wild lebenden Entenvögel nicht nur für die 16 genannten jagdbaren Wildenten. Es handelt sich hierbei um Vorgaben zum Fütterungsverbot, zur Fütterungserlaubnis und zur Fütterungsverpflichtung. Werden Wildtiere wie Enten gezielt gefüttert, hat diese angemessen, artgerecht und für die erforderliche Dauer zu erfolgen. Sie darf zudem nur von den zur Jagdausbübung berechtigten Personen (den Jagdausübungsberechtigten, Inhaberinnen und Inhaber von Jagderlaubnisscheinen („Ausgehern“)) vorgenommen werden (vgl. § 51 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024). Erfolgen Wildfütterungen durch jagdfremde Personen handelt es sich um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung (vgl. § 89 Abs. 2 Ziffer 13 Oö. Jagdgesetz 2024) mit einer möglichen Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro.
Zusätzlich müssen Jägerinnen und Jäger in Ausnahmesituationen („Notzeiten“) Wildenten – wie anderes jagdbares Wild – artgerecht und angemessen füttern. Eine solche Periode wird im Verordnungsweg durch die zuständige Jagdbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) nach Anregung bzw. Anhörung des Bezirksjägermeisters festgelegt. Es handelt sich hierbei um Zeiträume andauernder (nicht nur kurzfristiger) außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse (zB Hochwasser, zugefrorene Gewässeroberfläche, starke Schneedecke im Uferbereich usw.).
Werden jagdbare Enten durch Jägerinnen und Jäger zulässigerweise während des Jagdjahres (vorwiegend im Herbst und Winter) gefüttert bzw. angekirrt („Lockfütterung“), gelten vorwiegend die zuvor genannten Vorgaben der Angemessenheit und Artgerechtigkeit.
Bei einer allfälligen Fütterung im Frühjahr bzw. Frühsommer wäre jedoch darauf zu achten, dass vor allem die Entenkücken in den ersten Wochen ausschließlich proteinreiche Nahrung wie Insekten benötigen. Zudem dürfen die Enten (Brutgelege, Schof) durch solche jagdlichen Fütterungsmaßnahmen während geltenden Schonzeiten nicht absichtlich gestört werden.
Nachdem Wildenten an das Leben in Oberösterreich angepasst sind, werden zulässige Fütterungsmaßnahmen stets im (un)mittelbaren jagdlichen Zusammenhang zu Beobachtungszwecken oder beabsichtigten Entnahme- bzw. Abschussmaßnahmen stehen.
Bei Maßnahmen der Lockfütterung haben sich, vorrangig bei den herbst- und winterlichen Entenjagden , folgende (Kirrungs-)Grundsätze bewährt:
– Es sollen mehrere kleine Kirrstellen eingerichtet werden;
– Das Kirrmaterial sollte im seichtem Gewässer (bevorzugtes Gründelhabitat) oder im unmittelbaren Uferbereich ausgebracht werden;
– Gut binden lassen sich Enten mit pflanzlichen Futtermitteln wie Mais, Weizen, Gerste oder mit Eicheln.
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Nahrungsmittel wie Brot (noch dazu mit Zusatzstoffen wie Hefe, Zucker oder Salz) keine geeigneten Futtermittel darstellen. Die Möglichkeit zur Erlassung einer Verordnung des § 47 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024 betreffend (weitere) nähere Bestimmungen zur Wildfütterung (bei Entenvögeln) wurde von der Oö. Landesregierung bisher nicht in Anspruch genommen. Es liegen auch keine spezifischen Richtlinien des Oö. Landesjagdverbandes zur Fütterung von jagdbaren Wildenten bzw. jagdbaren Wasservögeln vor. Sollten darüber hinaus ortspolizeiliche Verordnungen generell das Füttern von Wasservögel an bestimmten Plätzen oder in stehenden/fließenden Gewässern verbieten, wird dies vor Ort im heimischen Jagdrevier zumeist bekannt sein. Ebenfalls mit der Zulässigkeit zur Fütterung von Wildtieren zusammenhängende einschränkende naturschutzrechtliche Regelungen können zwar an sich nicht ausgeschlossen werden. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird zumeist nicht betroffen sein.
Zusammenfassung
Nur örtlich berechtigte Jägerinnen und Jäger dürfen jagdbare Wildenten füttern. Für jagdfremde Personen besteht ein unmittelbares jagdgesetzliches Fütterungsverbot. Bei jenen Wildenten für die eine Jagdzeit festgelegt ist, erfolgt diese mitunter im Rahmen der Lockfütterung („Kirrung“) an bestimmten Stellen, um sie zu erlegen bzw. jagdlich zu nutzen. Fütterungsmaßnahmen dürfen nur angemessen, artgerecht und (wohl) auf die erforderliche Dauer beschränkt erfolgen.
September 2025








