Fütterungsrichtlinie für Rotwild
Die Fütterungsrichtlinien beruhen auf den „Richtlinien für Rotwild“ und sind im Zusammenhang mit diesen zu verstehen.
Der artgerechten und gewissenhaft durchgeführten Fütterung des Rotwildes kommt im Hinblick auf das Wohlbefinden des Wildes und die Verhütung von Wildschäden wesentliche Bedeutung zu. Die Fütterung soll die verlorengegangenen Winterlebensräume des Rotwildes, so gut es geht, ersetzen und damit Schäden am verbliebenen Lebensraum und insbesondere am Wald möglichst verhindern.
Entscheidungen, wo, wie lange und womit gefüttert wird, erfordern ein hohes Maß an Fachwissen, Erfahrung und Verantwortung sowie die Berücksichtigung gesicherter neuer wildbiologischer und jagdwissenschaftlicher Erkenntnisse.
Bei artgerechter Fütterung wird die Vitalität des Rotwildes verbessert. Um in der Folge ein Ansteigen der Rotwildbestände und damit der Wildschäden zu vermeiden, müssen erforderlichenfalls die Abschüsse rechtzeitig angepasst werden.
Fütterungsstrategien, welche die Erhaltung oder Schaffung eines für den Lebensraum nicht tragbaren Wildbestandes oder hauptsächlich die Verbesserung der Trophäen zum Ziele haben, entsprechen weder einer angemessenen Wildfütterung im Sinne des § 53 JG, noch den Richtlinien für Rotwild.
Die Fütterung des Rotwildes ist nicht überall notwendig und sinnvoll, sondern nur in wenig schadensanfälligen Gebieten, wo eine artgerechte und schadensfreie Überwinterung möglich ist. In manchen Landesteilen, wie z.B. in der Flyschzone, sind vereinzelte Rotwildvorkommen auch ohne Fütterung vertretbar. Solche Gebiete können einer geringen Anzahl von Rotwild als Lebensraum dienen, wenn das Wild im Winter mit der natürlich vorhandenen Äsung das Auslangen findet und keine nennenswerten Schäden verursacht.
Gerade hier sind die erforderlichen Kahlwildabschüsse vorrangig zu tätigen, um den Rotwildstand in tragbarer Höhe zu halten.
Gut gemeinte Versuche, in schadensanfälligen Gebieten von Rotwild verursachte Wildschäden durch gezielte Futtervorlage hintan zu halten, führen häufig zu einem Ansteigen des Wildstandes und in der Folge erst recht zu Wildschäden.
In wirklich außergewöhnlich schneereichen Wintern besteht die Möglichkeit einer Notfütterung.
Die Umsetzung dieser Fütterungsrichtlinien, insbesondere für revierübergreifende Fütterungen, obliegt den bestehenden bzw. neu zu schaffenden Hegeringen.
Folgende Grundsätze und Regeln sind bei der Fütterung von Rotwild anzuwenden:
Allgemeines
Diese Richtlinien ergänzen die Bestimmungen des § 53 Oö. Jagdgesetz iVm. § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste, LGBl. Nr. 74/2004 (Abschussplanverordnung).
Bei Einhaltung dieser Richtlinien ist die Fütterung des Rotwildes jedenfalls als angemessen im Sinne des § 53 Oö. Jagdgesetz anzusehen.
Begriffsbestimmungen
Fütterungsgemeinschaft: Zwei oder mehrere Jagdgebiete, welche die Fütterung des Rotwildes gemeinsam betreiben.
Fütterungsstandort: Die Fütterung des Rotwildes darf nur an solchen Standorten erfolgen.
Fütterungsperiode: Die Zeit, während der gem. § 2 der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste (Abschussplanverordnung) Rotwild gefüttert werden darf.
Kirrung: ist Futtervorlage in meist geringen Mengen, um Wild an bestimmte Plätze zu locken und es dort erlegen zu können.
Lenkfütterung: ist eine zeitlich begrenzte Futtervorlage, um Wild zur Schadensverhütung an bestimmte Standorte zu binden oder von besonders schadensanfälligen Gebieten fernzuhalten.
Notfütterung: ist eine zeitlich begrenzte Futtervorlage abseits der gemeldeten Fütterungsstandorte, um bei außergewöhnlichen Verhältnissen, z.B. bei extremer Schneelage, dem von der Fütterung abgeschnittenen Wild das Überleben zu ermöglichen und/oder erhebliche Wildschäden zu vermeiden.
Fütterungsstandorte für Rotwild
Die Fütterungsstandorte sind nach den artgemäßen Bedürfnissen des Wildes, nach möglichst geringer Schadensanfälligkeit und nach guter Erreichbarkeit im Winter auszuwählen. Sind in einem Jagdgebiet diese Voraussetzungen nicht ausreichend gegeben, so ist eine Fütterungsgemeinschaft mit benachbarten Jagdgebieten zu bilden.
Alle bestehenden Rotwildfütterungen sind im Wege des Hegeringleiters dem Bezirksjägermeister zu melden. Dieser legt den Termin für die Meldung fest.
Bei neu geplanten Fütterungsstandorten für Rotwild ist vor deren Anlage die schriftliche Zustimmung des Hegeringleiters und des Bezirksjägermeisters einzuholen.
Bei schwerwiegenden Bedenken gegen bestimmte Fütterungsstandorte hat der Hegeringleiter Alternativen zu prüfen und gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bezirksjagdausschuss einen anderen Fütterungsstandort unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 54 Oö. Jagdgesetz festzulegen.
Rehwildfütterungen in Rotwildgebieten sind dauerhaft rotwildsicher einzuzäunen. Dabei sind stehende Sprossen mit einem Zwischenraum von 19 cm zu verwenden.
Futtermittel
Innerhalb der Hegeringe sollen einheitliche Futtermittel vorgelegt werden.
Angemessen im Sinne des § 53 JG sind nur artgerechte, möglichst naturbelassene Futtermittel, die dem jahreszeitlichen Ernährungsbedarf entsprechen und so zu einer Verringerung der Wildschäden beitragen. Dazu zählt vor allem Raufutter guter Qualität und allenfalls geeignetes Saftfutter.
Futtermittel, die hauptsächlich dem vermehrten Wachstum der Trophäen dienen (z.B. Getreide) oder die importierte Bestandteile mit sehr weiten Transportwegen enthalten, wie Soja oder Sesam, sind nicht angemessen.
Kirrungen, Not- und Lenkfütterungen
Die Kirrung des Rotwildes ist verboten.
Not- und Lenkfütterungen dürfen nur mit Zustimmung des Bezirksjägermeisters und des Hegeringleiters betrieben werden. Der Bezirksjägermeister kann den Bezirksjagdausschuss in die Entscheidung einbinden.
Fütterungsperiode
Mit der Futtervorlage darf frühestens am 16. Oktober begonnen werden. Bis spätestens 15. Mai ist sie zu beenden. Gemäß § 2 der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste (Abschussplanverordnung) ist die Fütterung des Rotwildes vom 16. Mai bis 15. Oktober (Sommerfütterung) verboten.
Wurde in einer Fütterungsperiode mit der Futtervorlage begonnen, so ist diese bis zum Ende der Periode fortzusetzen.
Bei probeweisem Aussetzen der Futtervorlage für eine Fütterungsperiode oder früherem Ende der Futtervorlage ist das Einvernehmen mit dem Hegeringleiter herzustellen.
Fütterungsgemeinschaften
Die Bildung einer Fütterungsgemeinschaft kann vor allem bei kleineren Jagdgebieten vorteilhaft und sinnvoll sein und soll vermehrt zur Anwendung kommen.
Die Beitragsleistungen der einzelnen Jagdgebiete sollen grundsätzlich zwischen den Beteiligten einvernehmlich vereinbart werden.
Kommt keine Einigung zustande, ist der Hegeringleiter und in weiterer Folge der Bezirksjägermeister einzubinden. Diese haben auf eine einvernehmliche Regelung, möglichst unter Anwendung der nachfolgenden Grundsätze, hinzuwirken. Dabei ist zu berücksichtigen, für welche Jagdgebiete die Fütterung des Rotwildes notwendig und sinnvoll ist.
Grundsätze:
·Die Beitragsleistungen sind nach der Anzahl der tatsächlich erlegten Hirsche (ohne Schmalspießer) sowie nach den Abschussplanzahlen für Kahlwild und Schmalspießer aufzuteilen.
· Für die erlegten Hirsche sind deutlich höhere Kostenbeiträge festzulegen (unterschiedlich nach den Klassen I, II und III). Fehlabschüsse von Hirschen der Klasse II sind hinsichtlich der Fütterungsbeiträge Hirschen der Klasse I gleichzusetzen. Um die Abschussplanerfüllung nicht zu beeinträchtigen, sind für Kahlwild und Schmalspießer geringere Beiträge einzuheben.
· Für Jagdgebiete, die als Mitglieder einer Fütterungsgemeinschaft einen Reduktionsabschuss oder einen über den Abschussplan hinausgehenden Zwangsabschuss durchzuführen haben, ist der erforderliche Mindestabschuss die Grundlage für den Fütterungsbeitrag.
Kommt auch nach Einbindung des Hegeringleiters und des Bezirksjägermeisters keine Einigung zustande, kann gemäß § 53(3) JG die Bezirksverwaltungsbehörde eingeschaltet werden.
Wildwintergatter
Die Errichtung und der Betrieb von Wintergattern werden nicht als allgemein geeignete Form der Rotwildfütterung angesehen. In einzelnen Ausnahmefällen können Wintergatter eine brauchbare Lösungsmöglichkeit sein.
Errichtung und Betrieb bedürfen gemäß § 56b JG einer behördlichen Bewilligung.