Leitfaden „wesentliche Bestandteile gemäß § 2 Abs. 2 WaffG“ – Stand April 2026

Leitfaden „wesentliche Bestandteile gemäß § 2 Abs. 2 WaffG“ – Stand April 2026, OÖ LJV

Kennzeichnung Schusswaffen

Registrierung von Schusswaffen der Kat. C (zB vollständiges Gewehr):

Als Jäger mit gültiger Jagdkarte und registrierten Schusswaffen der Kategorie C sind nach Inkrafttreten der WaffG Novelle keine Maßnahmen zu setzen.

Registrierung von wesentlichen Bestandteilen für Schusswaffen der Kategorie C (zB Schaft von Blaser R8):

§ 58 Abs. 28 WaffG: Wer zum 28. April 2026 einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 fiel, hat diesen innerhalb von einem Jahr gemäß § 33 WaffG registrieren zu lassen. Die Registrierungspflicht ist als erfüllt anzusehen, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekanntgegeben wurden.

Neu ist, dass auch Gehäuse und Griffstücke unter den Begriff der wesentlichen Bestandteile fallen.

Die Registrierung erfolgt beim Waffenhändler und ist bis 28. April 2027 vorzunehmen.

Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen:

Übergangsregelung § 5 SchKG: Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 SchKG gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem 28. April 2026 gemäß § 1 SchKG zu kennzeichnen.

Von der Übergangsregelung sind sämtliche Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die seit dem 14. September 2018 erworben und bisher noch nicht gemäß § 1 SchKG gekennzeichnet wurden, erfasst und müssen unter Einhaltung der Vorgaben gemäß § 1 SchKG gekennzeichnet werden. Für die Vornahme der Kennzeichnung, die bei einem ermächtigten Gewerbetreibenden durchzuführen ist, steht ein Zeitraum von sechs Monaten ab 28. April 2026, daher bis 28. Oktober 2026, zur Verfügung. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht sind in § 3 SchKG geregelt.

Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile, die bereits vor dem 14. September 2018 im Besitz von Endverbrauchern (insb. Privatpersonen, Sammlungen und Museen) standen, unterliegen – abgesehen von einer allfälligen Weitergabe – keiner Kennzeichnungspflicht.

Zum Dokument „Leitfaden wesentliche Bestandteile“

   
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