Neuerungen bei der Abschussplanung und -durchführung

Abschussplanverordnung_Foto Begehung

Information des OÖ Landesjagdverbandes:
Im Landesgesetzblatt Nr. 30/2020 wurde eine Novelle der Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste veröffentlicht, die mit 1. April 2020 in Kraft getreten ist.

 

Die Novelle enthält folgende Änderungen:

  • Festlegung von Vergleichs- und Weiserflächen
  • Erstellung und Festlegung des Abschussplans
  • Erfüllung des Abschussplans
  • Neue Regelungen für die Kirrung von Rehwild
  • Vorlagepflicht für das ganze Unterkiefer im Zuge der Trophäenschau
  • Behördliche Anordnung der Grünvorlage
  • Neues Formular zur Abschuss-/Fallwildmeldung

 

Festlegung von Vergleichs- und Weiserflächen:

In waldarmen Jagdgebieten mit weniger als drei beurteilbaren Vergleichs- oder Weiserflächen konnte schon bisher auch die Bewertung von Vergleichs- und Weiserflächen angrenzender Jagdgebiete mit ähnlichen Lebensraumbedingungen mitberücksichtigt werden.

Nunmehr ist das Einvernehmen zwischen Jagdausschuss, Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdleitern/Jagdleiterinnen und Forsttechnischem Dienst herzustellen. Kommt ein solches nicht zustande, hat der Forsttechnische Dienst die Lage der Vergleichs- oder Weiserflächen (allerdings in Abstimmung mit den über das Waldgrundstück Verfügungsberechtigten) festzulegen, wobei dies entsprechend zu begründen ist.

Neu ist auch, dass ausdrücklich die örtlichen Umstände, insbesondere die aktuelle Wildeinflusssituation, zu berücksichtigen sind. Durch diese Formulierung soll sichergestellt werden, dass möglichst praxisnahe und der aktuellen Situation vor Ort entsprechende Entscheidungen getroffen werden.

Bei der Neufestlegung von Vergleichs- und Weiserflächen soll hinsichtlich der Verjüngung der Mischbaumarten der Repräsentativität (z.B. räumliche Verteilung) des Vergleichs- und Weiserflächennetzes eine größere Bedeutung beigemessen werden, da dies für die Zielsetzung der Abschussplanverordnung entscheidend ist.

Außerdem kann auf Wunsch der bzw. des Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdaus­schusses eine zusätzliche Vergleichs- oder Weiserfläche für die Beurteilung vorgeschlagen werden (§ 4 Abs. 2). Diese ist dem Forsttechnischen Dienst aus organisatorischen Gründen möglichst früh, spätestens aber zwei Wochen vor der Begehung, bekannt zu geben.

Die Anzahl dieser zusätzlichen Flächen darf pro Begehung maximal eine Fläche je angefangene fünf bereits bestehende Flächen betragen. Insgesamt darf die Anzahl dieser zusätzlichen Flächen jedoch maximal vier Flächen pro Jagdgebiet betragen.

Der Forsttechnische Dienst prüft in der Folge die Repräsentativität der vorgeschlagenen Fläche. Wird von beiden Seiten jeweils ein Vorschlag eingebracht, wird jene Fläche herangezogen, die – bei gleicher grundsätzlicher Eignung – die bessere Repräsentativität hinsichtlich der Verjüngung der Mischbaumarten aufweist. Wenn eine Fläche nach Ansicht des Forsttechnischen Dienstes nicht repräsentativ ist, ist dies stichwortartig zu begründen.

Wenn eine zusätzliche Fläche genehmigt wird, so kann eine bestehende Fläche aufgelassen werden, wenn sowohl der Jagdausschussobmann, die bzw. der Jagdausübungsberechtigte und die Vertreterin bzw. der Vertreter des Forsttechnischen Dienstes zustimmen.

 

Erstellung und Festlegung des Abschussplans:

Im Zuge der jährlichen Erstellung der Abschusspläne ist zudem eine etwaige Präsenz von Großraubtieren zu würdigen, sowie nachgewiesene Risse durch diese entsprechend zu berücksichtigen.

Die bisherige Regelung bei der Festlegung des Abschussplanes bei Beurteilungsstufe II und Nichterfüllung des Abschussplanes führt bei wiederholter Anwendung zu einer sehr schnellen Erhöhung, die oft nicht mehr als erfüllbar angesehen werden konnte. Durch die Neuregelung soll das verhindert werden. Grundlage der Veränderung ist immer der Abschussplan.

Bei Beurteilungsstufe I kann bei Erfüllung des Abschussplanes und bei positiver Verbissentwicklung oder bei sehr niedrigem Verbissprozent eine Abschussabsenkung erfolgen. Hinsichtlich eines sehr niedrigen Verbissprozentes ist als Maßstab in etwa 1/3 der zulässigen Verbissintensität der Beurteilungsstufe I heranzuziehen.

Bei Beurteilungsstufe II hat eine Erhöhung um 15 % zu erfolgen, wenn der Abschussplan erfüllt worden ist. Wurde dieser nicht erfüllt, wird der Abschussplan um 20 % erhöht. Im ersten Jahr der Nichterfüllung wird zusätzlich noch der Minderabschuss zugeschlagen.

 

Beispiel für Beurteilungsstufe II und Nichterfüllung im ersten und zweiten Jahr:

 

1. Jahr: Abschussplan 100 Stück
  Erlegt   80 Stück
     
  Erhöhung 20 % von 100    20 Stück
  + Mindesterfüllung    20 Stück
  Neuer Abschussplan 140 Stück
     
2. Jahr: Abschussplan 140 Stück
  Erlegt 115 Stück
     
  Bei Beurteilung II  
  Erhöhung 20  von 140   28 Stück
  Neuer Abschussplan 168 Stück

 

 

Bei Beurteilungsstufe III hat weiterhin eine Erhöhung von mindestens 35 % zu erfolgen.

 

Erfüllung des Abschussplans:

Die angezeigten oder festgesetzten Abschusszahlen gelten als Mindestabschuss, der nicht unter-, jedoch überschritten werden darf. Beim männlichen Rot- und Rehwild sowie beim weiblichen und männlichen Gamswild jeweils ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr dürfen die Abschussplanzahlen grundsätzlich weder unter- noch überschritten werden.

Neu ist, dass eine Unterschreitung bei männlichem Rot- und Rehwild ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bei der jeweiligen Wildart durch einen zumindest gleich hohen Abschuss beim weiblichen Wild oder bei der Jugendklasse ausgeglichen werden kann. Beim Gamswild kann dieser Ausgleich durch einen zumindest gleich hohen Mehrabschuss in der Jugendklasse erfolgen.

 

Neue Regelung für die Kirrung von Rehwild:

Das Rehwild wird außerhalb von Rotwildgebieten und Rotwild-Wechselgebieten in der Zeit vom 16.09. bis 31.12. vom Kirrverbot ausgenommen, wenn dies zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlich ist. Die Erforderlichkeit stellt die bzw. der jeweils Jagdausübungsberechtigte bzw. bei Genossenschaftsjagden die Jagdleiterin bzw. der Jagdleiter fest. Wenn davon auszugehen ist, dass die Kirrung problematisch hinsichtlich der Schwarzwildsituation ist, hat die Kirrung zu unterbleiben.

Die Abgrenzung jener Gebiete, in denen die Kirrung von Rehwild verboten bzw. erlaubt ist, ist anhand der beiliegenden Karte (Beilage A) ersichtlich. Diese Karte dient ausschließlich für die Einschränkung jener Gebiete, in denen die Kirrung zulässig ist und ist keinesfalls als Abgrenzung von Hochwild- bzw. von Hochwildwechselgebieten heranzuziehen.

Zur Kirrung darf nur artgerechtes und strukturreiches Futter (wie z.B. Maisbruch mit Trestersilage, mit einem maximalen Anteil von ½ Kilogramm Mais, hochqualitativer getrockneter Apfeltrester, Hafer mit Spelzen oder Obst) verwendet werden. Bei der Auswahl des Kirrmaterials ist jedenfalls die bestehende Schwarzwildsituation zu berücksichtigen. Die vorgenommene Kirrung darf keine Dauereinrichtung werden, sondern dient ausschließlich der Erleichterung des Abschusses.

Diese nunmehr vorgesehene Kirrungsmöglichkeit in Rehwildgebieten soll zu einer leichteren Erfüllung des Herbstrehabschusses und somit des Abschussplanes beitragen. Dies ist vor allem in den Waldgebieten von Bedeutung.

Die Meldepflicht für Kirrstellen gilt nur mehr für Schwarzwild. Rehwildkirrungen bedürfen daher keiner behördlichen Meldung.

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Behörde, zur Sicherung der Abschuss-planerfüllung unter anderem Ausnahmen vom Kirrverbot gewähren zu können. Jagdausübungsberechtigte bzw. Jagdleiter/innen können solche Ausnahmen vom Kirrverbot bei der Behörde anregen, wenn dies als zur Abschusserfüllung erforderlich angesehen wird. Die Behörde hat die Bezirksjägermeisterin bzw. den Bezirksjägermeister vor ihrer Entscheidung anzuhören.

 

Vorlagepflicht für das ganze Unterkiefer im Zuge der Trophäenschau:

Die Vorlagepflicht des Unterkiefers im Zuge der Trophäenschau wird auf den ganzen Unterkiefer ausgedehnt. Dadurch soll die Feststellung des Alters erleichtert werden. Darüber hinaus wird die Pflicht zur Rückgabe der vorgelegten Trophäen und Unterkiefer spätestens am Ende des Bezirksjägertages festgelegt.

 

Behördliche Anordnung der Grünvorlage:

Die behördliche Anordnung der Grünvorlage kann nunmehr auch vom Jagdausschuss oder von der Bezirksjägermeisterin bzw. vom Bezirksjägermeister angeregt werden. Wenn Zweifel an den tatsächlich durchgeführten Abschüssen bestehen, soll in Zukunft mehr auf dieses Mittel zurückgegriffen werden können.Absehen von einer Bestrafung bei irrtümlichem Abschuss eines Bockes im Herbst im Zuge einer Bewegungsjagd:

Im Rahmen von Bewegungsjagden kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass aufgrund der kurzen Zeitspanne für die Ansprache Böcke, die das Geweih bereits abgeworfen haben, unter Umständen mit Geißen verwechselt werden.

Seitens der Behörde soll daher in diesen Fällen bei Bewegungsjagden im Zeitraum zwischen 1. Oktober und 31. Dezember im Regelfall von einer Bestrafung wegen Verletzung der Oö. Schonzeitenverordnung abgesehen werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass sich das auf Einzelfälle beschränken und nicht häufig – im Verhältnis zum getätigten Abschuss – durch ein und dieselbe Person vorkommen soll.

 

Überprüfung von Schwarzwildkirrungen:

Hinsichtlich der Kirrung von Schwarzwild soll aufgrund der problematischen Situation (Zunahme der Schwarzwildpopulation und Afrikanische Schweinepest) verstärkt darauf geachtet werden, dass nur an die Behörde gemeldete Kirrstellen betrieben werden.

 

Neues Formular zur Abschuss-/Fallwildmeldung:

In der Anlage 3 zur Abschussplanverordnung ist das Formular für die Abschuss-/Fallwildmeldung abgedruckt.

 

LJM Herbert Sieghartsleitner

Dr. Werner Schiffner MBA

GF Mag. Christopher Böck

 

   
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