Registrierung von noch nicht im ZWR registrierten Flinten

Registrierung von noch nicht im ZWR registrierten Flinten, OÖ LJV

Mit 14. Dezember 2019 ist der zweite Teil der Waffengesetznovelle 2018, BGBl. I 97/2018, in Kraft getreten.

Damit fallen u.a. Schusswaffen der Kategorie D nunmehr in die Kategorie C. Umfasst sind somit Einzellader mit glattem Lauf (Flinten), soweit diese nicht unter die Kategorie A oder B fallen.
Personen, die zum Stichtag 14. Dezember 2019 eine Flinte besitzen, haben diese Schusswaffe binnen zwei Jahren, das heißt bis zum 13. Dezember 2021, gemäß § 33 WaffG bei einem Waffenhändler registrieren zu lassen (§ 58 Abs. 15 WaffG).
Eine Registrierungspflicht besteht nicht, wenn die Schusswaffe bereits im Zentralen Waffenregister (ZWR) registriert ist.

zur vollständigen Waffengesetz Novelle 2018

   
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